Ein Gesamtbauvorhaben ist insgesamt genehmigungspflichtig, auch wenn einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Wird nach der Satzung einer Stadt über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Entwässerungsgenehmigung benötigt, die nicht eingeholt worden ist, dürfen bereits begonnene Bauarbeiten eingestellt werden.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, mit dem eine Bauträger-GmbH sowie ein Privatmann sich gegen die Einstellung von Bauarbeiten in Verbindung mit einer Grundstücksentwässerungsanlage gewehrt haben. Die Antragsteller, die das einstige Sparkassengebäude am Strohmarkt in Neustadt erworben haben, beabsichtigen, darin im Erdgeschoss ein Lebensmittelgeschäft sowie im Obergeschoss insgesamt sechs Wohnungen einzurichten. Mit den Bauarbeiten wurde im Laufe des Jahres 2012 begonnen. Dabei wurden u.a. in dem Gebäude Entwässerungsleitungen verlegt. Am 9. Januar 2013 stellte der Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN) den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ein und verlangte die Einholung einer Entwässerungsgenehmigung. Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und suchten beim Verwaltungsgericht Neustadt um Eilrechtsschutz nach. Während des Verfahrens stellte die Stadt Neustadt auch die „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ im Obergeschoss des Anwesens wegen fehlender Baugenehmigung ein.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt handele es sich bei der Umwandlung des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Infolgedessen habe vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden dürfen und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei seien. Denn ein Gesamtbauvorhaben sei insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt würden. Damit seien hier auch die Entwässerungseinrichtungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück genehmigungspflichtig. Die Stadt Neustadt sei auch befugt gewesen, durch den ESN die Bauarbeiten an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück einzustellen. Denn die Antragsteller benötigten nach der Satzung der Stadt über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Entwässerungsgenehmigung, die sie bisher nicht eingeholt hätten.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW