Der in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (2000) gesetzlich vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Fällen, in denen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden ist, nicht mit Art.20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar.
Das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Vorabgenehmigungsverfahren hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht umfasst. Für die in dieser Zeitspanne liegenden Fälle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit genügt die Rechtslage nicht dem Erfordernis des Unionsgerichtshofs der Europäischen Union, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wiedererlangen zu können. Eine solche Regelung besteht national nicht – auch nicht in § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024)
Türken, die im Jahr 1999 durch Einbürgerung in Deutschland ihre türkische Staatsangehörigkeit zunächst verloren haben, jedoch nach dem 1.01.2000 wieder in der Türkei eingebürgert worden sind, haben demnach nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
In den beiden hier vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fällen hatten die Städte Wuppertal und Krefeld mit jeweils im Jahr 2021 ergangenen Bescheiden festgestellt, dass die Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind. Deren hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Erfolg:
Die Vorschriften des damals geltenden Staatsangehörigkeitsrechts über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verstoßen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen Europarecht mit der Folge, dass sie im vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfen. Zuvor hatte der Europäische Unionsgerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts1 entschieden, dass deutsche Behörden und Gerichte im Fall des Verlustes einer Staatsangehörigkeit, mit der der Status eines EU-Bürgers verbunden ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft zu prüfen haben. Dies war im Staatsangehörigkeitsrecht in der damals geltenden Fassung nicht hinreichend gewährleistet.
Die von der jeweiligen Stadt getroffene Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit kann ihre Ermächtigungsgrundlage nicht in § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 StAG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 [StAG (2024)] finden.
Danach kann das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werden (Satz 1). Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen (Satz 3). Das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit darf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist (Satz 4). Dies gilt nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist (Satz 5).
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen nicht vor, da die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Insbesondere haben die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß §§ 17 Nr. 1, 25 Abs. 1 StAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.1999 [StAG (2000)]2 die im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung der Kläger in den türkischen Staatsverband Geltung beanspruchte, verloren.
Nach § 25 Abs. 1 StAG (2000) verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt. Auf einen Wohnsitz oder einen dauernden Aufenthalt im Inland (so genannte „Inlandsklausel“), auf den der bis zum 31.12.1999 geltende § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG)3, abstellte, kam es nicht mehr an.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG (2000) nicht bei demjenigen ein, der vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG (2000) waren bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.
37Die Kläger erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG (2000). Sie haben auf ihren ausdrücklichen Antrag am 24.11.2000 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben. Dies hat der Kläger zu 2)) am 1.09.2005 selbst gegenüber der Stadt erklärt. Darüber hinaus haben die Kläger auch eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulats vorgelegt, die den 24.11.2000 als Datum des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit unter Angabe der Beschlussnummer des türkischen Ministerratsbeschlusses benennt. Schließlich haben die Kläger den mit dem Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in den Jahren 2005 bis 2016 akzeptiert und erneut ihre Einbürgerung betrieben. Den erst nach Ablehnung des Einbürgerungsantrages der Klägerin zu 1) und Aufforderung des Klägers zu 2) zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit vorgelegten Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister vom 26.10.2016; und vom 16.01.2017, die nunmehr als Wiedererwerbsdatum jeweils einen ohne Beschlussnummer angegebenen Beschluss des türkischen Ministerrats vom 01.11.1999 ausweisen, kommt hingegen kein Beweiswert hinsichtlich des Zeitpunkts der Wiedereinbürgerung zu4.
Die Kläger haben auch keine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG (2000) beantragt und erhalten, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hätte verhindern können.
Trotz Erfüllens der tatbestandlichen Voraussetzungen und des Fehlens einer – nie beantragten – Beibehaltensgenehmigung ging die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG (2000) verloren, da § 25 Abs. 1 StAG (2000) in der damaligen Auslegung gegen Unionsrecht verstieß mit der Folge, dass er im Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger keine Anwendung beanspruchen kann. Der Vorrang des Unionsrechts verhindert die Anwendung nationalen Rechts im Einzelfall5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2022 – 8 L 679/21, Rn.19, m.w.N. auf Streinz, in: Streinz EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 4 EUV Rn. 39; ebenso Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13.12.2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat)). Insofern verleiht Art.20 AEUV, gemäß Art. 357 Abs. 2 AEUV in Kraft getreten am 1.12.2009 und die identische Vorgängerregelung der Art. 8, 8a EGV vom 07.02.1992 übernehmend, der seinerseits gemäß Art. R Abs. 2 EUV am 1.01.1993 in Kraft getreten war6, jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein.
Grundsätzlich fällt die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats.
Gleichwohl schließt nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, es nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen7. Folglich haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten8.
Dabei verbietet es das Unionsrecht grundsätzlich nicht, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorsieht, sobald seine Staatsangehörigen freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats erwerben, auch wenn dieser Verlust für die betroffenen Personen den Verlust ihres Unionsbürgerstatus nach sich zieht9.
Gleichwohl ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung der betroffenen Person und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird10.
Entsprechend verstößt der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlauben11. Anerkannt ist dabei, dass die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im speziellen Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens, wie es in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehen war, durchgeführt wird12.
Konkret zur Vereinbarkeit des § 25 StAG (2000) mit Art.20 AEUV führt der Unionsgerichtshof aus:
Um die Wahrung der den Unionsbürgern aus Art.20 AEUV erwachsenden Rechte zu gewährleisten, muss es das Vorabgenehmigungsverfahren wirksam ermöglichen, dass die erforderliche Einzelfallprüfung der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit den Anforderungen von Art.20 AEUV in seiner Auslegung durch den Unionsgerichtshof erfolgt13. Dazu gehört, dass die Betroffenen einen effektiven Zugang zum Verfahren haben, und die Feststellung, ob die Betroffenen ordnungsgemäß über das seit dem 1.01.2000 geltende Verfahren nach § 25 StAG (2000) unterrichtet wurden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass diese Eingebürgerten vor diesem Zeitpunkt auf ihre vorige ausländische Staatsangehörigkeit verzichten mussten, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Das lässt vermuten, dass sie nicht nur über die vor diesem Zeitpunkt auf sie anwendbare deutsche Regelung informiert waren, sondern zumindest auch darüber, dass diese Regelung die Mehrstaatigkeit verhindern soll und insbesondere grundsätzlich keine Kumulierung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der eines Drittstaats erlaubt14. Zum anderen ist der Kontext zu berücksichtigen, in dem diese Personen ihre ursprüngliche, ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und wiedererlangt haben.
Ferner ist zu berücksichtigen, ob es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform des in § 25 StAG (2000) vorgesehenen Verfahrens praktisch möglich war, dieses Verfahren durchzuführen, also vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen und zu erhalten. Dazu gehört, dass es das Beibehaltungsverfahren wirksam ermöglicht, dass die geforderte Einzelfallprüfung der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit den Anforderungen des Art.20 AEUV in seiner Auslegung durch den Unionsgerichtshof erfolgt15. Sofern die Betroffenen nicht in die Lage versetzt worden waren, das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Verfahren der Vorabgenehmigung für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in effektiver Weise einzuleiten und eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, muss eine solche Prüfung inzident bei der Beantragung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch die betroffene Person und allgemeiner im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgen können. Dabei müssen die zuständigen Behörden gegebenenfalls in der Lage sein, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen16.
Diesen Anforderungen genügt das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Verfahren der Beibehaltungsgenehmigung nicht. Zwar hatten die Kläger, die ihre türkische Staatsangehörigkeit am 24.11.2000 wiedererworben hatten, in zeitlicher Hinsicht effektiven Zugang zu diesem Verfahren. Zweifelhaft ist allerdings bereits, ob die Kläger ordnungsgemäß über dieses Verfahren unterrichtet wurden, jedenfalls aber war das Verfahren zur Prüfung einer Beibehaltungsgenehmigung im Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger nicht wirksam, da es praktisch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der Unionsbürgerschaft vorsah. Schließlich fehlt es an einer nationalen Rechtsgrundlage zur rückwirkenden Wiederherstellung der Staatsangehörigkeit.
Die Kläger hatten innerhalb einer angemessenen Frist effektiven Zugang zu dem Beibehaltungsgenehmigungsverfahren nach § 25 Abs. 2 StAG (2000).
Der effektive Zugang ist nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs in zeitlicher Hinsicht zu prüfen und betrifft insbesondere die Frage, ob die Kläger unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit praktisch die Möglichkeit hatten, das Beibehaltungsgenehmigungsverfahren durchzuführen17.
Daran besteht im Fall der Kläger kein Zweifel. Die Kläger haben nämlich erst durch Beschluss des Ministerrates vom 24.11.2000 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt, sodass zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 1.01.2020 und dem Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit knapp elf Monate lagen. Den Klägern wäre damit ausreichend Zeit verblieben, das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Verfahren zur Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung einzuleiten und abzuwarten oder den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zurückzustellen18 um so das bundesdeutsche Genehmigungsverfahren durchlaufen zu können.
Zweifelhaft ist indes, ob die Kläger ordnungsgemäß über dieses Verfahren unterrichtet wurden.
Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs setzt die Vereinbarkeit des § 25 StAG (2000) mit Unionsrecht voraus, dass die Betroffenen ordnungsgemäß über das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Verfahren zur Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung unterrichtet wurden19.
Eine aktive Unterrichtung der Kläger über die Gesetzesänderung zum 1.01.2000 und das Erfordernis der Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung hat nicht stattgefunden. Die Stadt haben in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es habe im Zuge der Gesetzesänderung Informationskampagnen gegeben, die über die anstehenden Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes in regionalen Medien informiert hätten. Hinweise auf eine Unterrichtung im Einzelfall lassen sich den vorliegenden Unterlagen indes nicht entnehmen. Ausweislich eines Schreibens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aus Februar 2005, Az. 14-40.02.03-1 /15-39.06.02-2, sind (erst) ab dem 1.01.2000 alle Ausländer bei ihrer Einbürgerung mittels eines bundeseinheitlichen Merkblatts schriftlich über die einschneidende Rechtswirkung des § 25 Abs. 1 StAG unterrichtet worden. Die bereits am 27.08.1999 eingebürgerten Kläger haben damit eine entsprechende Unterrichtung nicht erhalten.
Darüber hinaus sind nach einer „Auswertung der Länderumfrage zu Befragungsaktionen von Personen, die durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben könnten (Stand 6.07.2005)“, im Jahr 2005 alle seit dem 1.01.2000 unter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgerten Personen von den Meldebehörden angeschrieben worden20.
Auch diese Maßnahme – die weniger auf die Unterrichtung Betroffener als auf die Aufdeckung des Verlusts der Staatsangehörigkeit zielte – hatte keinen Einfluss auf die hier maßgebliche Frage der Unionsrechtskonformität des § 25 StAG (2000), da die Kläger zum Zeitpunkt der behördlichen Anschreiben bereits die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hatten.
Damit konnten die Kläger nur durch die öffentlich zugänglichen Gesetzesmaterialien und die Verkündung des Gesetzes von der Änderung des § 25 StAG (2000) Kenntnis erlangen. Die Neuregelung des § 25 StAG (2000), die mit einer umfassenden Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts einherging21, ist am 7.05.1999 beschlossen worden22 und wurde mit Zustimmung des Bundesrates23 am 23.07.1999 verkündet24.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen angenommen, dass Betroffene bereits vom Tag eines Gesetzesbeschlusses an mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen müssen und einen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage von da an nicht mehr in Anspruch nehmen können25.
Übertragen bedeutet dies, dass die Kläger sich auf Vertrauensschutz nicht berufen können, da sie erst nach der am 7.05.1999 beschlossenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – nämlich am 2.09.1999 – ihre Anträge auf Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stellten.
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Kläger sich auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen können, weil sie das in Gang gesetzte Verfahren auch nach Inkrafttreten des geänderten § 25 StAG (2000) wieder hätten rückgängig machen können, indem der Wiedereinbürgerungsantrag zurückgenommen wird25.
Die Kläger sind erst am 24.11.2000 – also mehr als anderthalb Jahre nach Beschlussfassung und 16 Monate nach Verkündung sowie elf Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes – wieder in den türkischen Staatsverband eingebürgert worden. Sie hätten damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Gelegenheit gehabt, auch nach Stellung ihres Antrages auf Wiedereinbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen oder ihren Wiedereinbürgerungsantrag zurückzunehmen.
Es kann indes dahinstehen, ob die Information über eine anstehende Gesetzesänderung durch Bundestagsdrucksachen und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – auch bei Annahme eines herabgesetzten Vertrauensschutzes und einem besonderen Anlass, sich über die Rechtsfolgen des gestellten Antrags auf Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf dem Laufenden zu halten26, den unionsrechtlichen Anforderungen an eine „Unterrichtung“ im Sinne der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs gerecht wird. Zweifel bestehen gleichwohl.
Denn nach der Wortbedeutung meint „unterrichten“ von etwas in Kenntnis setzen, benachrichtigen, informieren, instruieren, und spricht damit für eine aktive Informationspflicht der öffentlichen Stellen, durch die den Betroffenen die Regelung zur Kenntnis gebracht wird.
Der Unionsgerichtshof selbst hat den Begriff nicht genauer erläutert, sondern lediglich auf seine Entscheidung in der Rechtsache Udlaendinge- og Integrationsministeriet verwiesen, in der er allerdings die identische Formulierung verwendet, ohne den Begriff „unterrichten“ genauer zu definieren27.
Ein Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass dem vom Unionsgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt eine dänische Regelung zugrunde lag, die in der Verwaltungspraxis abhängig vom Antragszeitpunkt vor oder nach dem 21. Geburtstag einer Person differenzierend angewendet wurde, ohne dass die gesetzliche Grundlage einen Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung gegeben hätte28.
In einem solchen Fall liegt das Erfordernis einer aktiven Unterrichtung der Betroffenen über die Verwaltungspraxis nahe, weil es im Gegensatz zu den Konstellationen, in denen sich die Regelung eindeutig aus dem Gesetz ergibt, keine Möglichkeit der Kenntniserlangung gibt. Ob der Unionsgerichtshof aus diesem Grund die Voraussetzung des „Unterrichtens“ aufstellte und in anderen Konstellationen geringere Anforderungen genügen ließe, lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen. Insofern verweist der Unionsgerichtshof in der hiesigen Vorlagefrage19 auf die benannte Rechtsache, ohne dass andere Sprachfassungen – französisch: „été dûment informé“, englisch: „been duly informed“ – weiteren Aufschluss geben.
Für die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes bei der Auslegung des Begriffs „unterrichten“ spricht die Vorgabe des Unionsgerichtshofs, dass bei der Feststellung, ob eine ordnungsgemäße Unterrichtung stattgefunden hat, zu berücksichtigen ist, dass die Kläger nicht nur über die vor dem 1.01.2000 auf sie anwendbare deutsche Regelung informiert waren, sondern auch darüber, dass diese Regelung die Mehrstaatigkeit verhindern soll und keine Kumulierung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der eines Drittstaates erlaubt29. Allerdings zeigt die zum 1.01.2000 aufgenommene Verwaltungspraxis, alle Ausländer bei ihrer Einbürgerung mittels eines bundeseinheitlichen Merkblatts schriftlich über die einschneidende Rechtswirkung des § 25 Abs. 1 StAG zu unterrichten, dass auch behördlicherseits von einem (vermeintlichen) Erfordernis zur aktiven Unterrichtung ausgegangen wurde30.
Im Ergebnis kann die Frage, ob die Kläger ordnungsgemäß über das Verfahren nach § 25 Abs. 2 StAG (2000) unterrichtet worden waren, dahinstehen, da dieses Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht umfasste.
Der Unionsgerichtshof hat auf die Vorlagefrage festgehalten, dass § 25 StAG (2000) nur dann mit Art.20 AEUV vereinbar ist, wenn im Rahmen des Vorabgenehmigungsverfahrens eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht erfolgt31.
Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob Betroffene das entsprechende Verfahren eingeleitet haben, denn der Unionsgerichtshof verlangt, dass Betroffene „in die Lage versetzt worden“ sein müssen, das Vorabgenehmigungsverfahren in effektiver Weise einzuleiten und eine Einzelfallprüfung „in Anspruch zu nehmen“32.
Eine solche Einzelfallprüfung hat im Verfahren nach § 25 Abs. 2 StAG (2000) jedenfalls in den Jahren 1999/2000 nicht stattgefunden. Zwar regelte § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG (2000), dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind und ermöglichte damit eine umfassende Prüfung der subjektiven Rechtsstellung des Betroffenen33.
In der Praxis wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die Folgen des Verlusts der Unionsbürgerschaft indes nicht durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung konnte eine Beibehaltungsgenehmigung (nur) erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und zugleich den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen, wobei das Prinzip der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit nicht (mehr) grundsätzlich vorrangig war. Vielmehr waren die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen34. Eine Beibehaltungsgenehmigung konnte damit nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse am Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wurde35. Ob ein solches Interesse besteht, richtete sich danach, ob der Betroffene die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben wollte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden36; Hailbronner, Die Beibehaltungsgenehmigung im Staatsangehörigkeitsrecht, in: NVwZ 2013, 1311 (1314): analog § 12 StAG)).
Diese Auslegung fand sich auch noch in den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.06.2015, wo unter Nr. 25.02.03.2 ausgeführt wurde: Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nummer 12.01.02.05.1 und 12.01.02.05.02.
Ein privates Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit sollte hingegen verneint werden, wenn der Betroffene lediglich allgemeine Erschwernisse wegen des Wegfalls staatsbürgerlicher Rechte geltend machte oder mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene Vorteile verloren gingen (z.B. visafreie Einreise in zahlreiche Staaten)37.
Ausgehend hiervon führt auch der Vortrag der Stadt, gute Mitarbeiter der Genehmigungsbehörden hätten auch im Jahr 2000 bereits bei entsprechendem Vortrag eine unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung im Verfahren um eine Beibehaltungsgenehmigung durchgeführt, nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Vermutung der Stadt lässt sich durch nichts belegen und ist vor dem Hintergrund der für die Behörden bindenden Anwendungshinweise fernliegend. Dem ist zudem entgegenzuhalten, dass die Kläger selbst im Anhörungsverfahren zu den angefochtenen Ordnungsverfügungen nicht einmal aufgefordert wurden, Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust ihrer Unionsbürgerschaft zu benennen, die der ergangenen Feststellung entgegenstehen könnten. Sowohl aus den angegriffenen Ordnungsverfügungen als auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr deutlich, dass die Stadt den Verlust der Unionsbürgerschaft der Kläger nicht in den Blick genommen und die Bedeutung dieses Verlusts für die Kläger auch nicht gewürdigt hat.
Gegen die Annahme der Stadt sprechen zudem die zu § 25 Abs. 2 StAG (2000) veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. In diesen Entscheidungen ist jeweils geprüft worden, ob erhebliche private Interessen betroffen sind, die nach § 12 Abs. 1 StAG (2000) eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ermöglicht hätten38.
Eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der Unionsbürgerschaft ist nie thematisiert worden. In keiner der veröffentlichten Entscheidungen zu § 25 Abs. 2 StAG (2000) findet sich auch nur im Ansatz die Überlegung, welche Folgen der mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft im Einzelfall einhergeht.
137Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Stadt in Bezug genommenen Dokument „Einbürgerungsverzeichnis“ der Bezirksregierung V vom 01.07.1997 und des unter Nr. 5.4 „Beibehaltung der Staatsangehörigkeit beabsichtigt?“ angebrachten Kreuzes im Feld „Nein“. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Stadt nicht, dass die Bezirksregierung eine Prüfung nach § 25 Abs. 2 StAG (2000) durchgeführt hätte; vielmehr zielt die Frage allein darauf, ob die einzubürgernden Kläger bereit waren, ihre türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Dies erschließt sich zweifelsfrei daraus, dass in dem betreffenden Dokument unter Nr. 5 die „Vermeidung von Mehrstaatigkeit“ geprüft wurde.
Im Übrigen weist der Unionsgerichtshof darauf hin, dass bei verbleibenden Zweifeln, ob eine den unionsrechtlichen Anforderungen genügende Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden hat; vom Erfordernis der Nachholung einer Prüfung auszugehen ist. Wenn nämlich aus der Begründung der auf § 25 Abs. 2 StAG (2000) gestützten Entscheidung nicht klar hervorgehe, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden habe, sei es Sache des gegebenenfalls angerufenen Gerichts, eine solche Prüfung vorzunehmen oder dafür zu sorgen, dass sie von diesen Behörden durchgeführt werde39.
Da nach alledem die Kläger nicht in der Lage waren, vor ihrer Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband das Beibehaltungsverfahren wirksam durchzuführen, bleibt es bei der Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 StAG (2000) für den Tatbestand der antragsgemäß erfolgten Wiedereinbürgerung der Kläger.
Der Unionsgerichtshof fordert nämlich für diesen Fall, dass – bei einer nachzuholenden Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht – eine solche Prüfung inzident bei der Beantragung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch die betroffene Person und allgemeiner im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgen können muss. Dabei müssen die zuständigen Behörden gegebenenfalls in der Lage sein, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen16.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Gericht ist mangels (nationaler) Befugnis rechtlich nicht in der Lage die Staatsangehörigkeit der Kläger rückwirkend wiederherzustellen oder im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit diese Prüfung vorzunehmen.
Der Unionsgerichtshof teilt in Fällen des Verlusts der Unionsbürgerschaft kraft Gesetz mit der Möglichkeit der Beibehaltungsgenehmigung die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in zwei Phasen auf.
- Zunächst ist in der ersten Phase der Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung zu prüfen, ob im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis führt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten werden darf. Dabei müssen die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und diesen Personen gegebenenfalls die Beibehaltung oder die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen40. Nur in dieser Phase und nur für den Fall, dass die zuständigen Behörden diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht durchführen oder aus der Begründung in der auf § 25 Abs. 2 StAG (2000) gestützten Entscheidung dieser Behörden nicht klar hervorgeht, dass diese Prüfung stattgefunden hat, kommt dem gegebenenfalls angerufenen Gericht die Aufgabe zu, eine solche Prüfung vorzunehmen oder dafür zu sorgen, dass sie von diesen Behörden durchgeführt wird39. Dies bezieht sich in dieser Phase zum einen auf die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit oder deren rückwirkende Wiedererlangung41.
- Die zweite Phase tritt für den Fall ein, dass ein solches Beibehaltungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Diese unterscheidet der Unionsgerichtshof vom Beibehaltungsverfahren einleitend mit den Worten, dass die Betroffenen „nicht in die Lage versetzt worden sind, das in § 25 Abs. 2 StAG vorgesehene Verfahren der Vorabgenehmigung für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in effektiver Weise einzuleiten und eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen“32. Für diese zweite Phase betont der Unionsgerichtshof als Folge zum einen, dass eine solche Prüfung inzident bei der Beantragung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch die betroffene Person und allgemeiner im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgen können muss. Zum anderen muss die zuständige Behörden gegebenenfalls in der Lage sein, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen32. Das liegt mit der Betonung des Anspruchs der Betroffenen auf eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Einzelfallprüfung in der Logik des Unionsgerichtshofs: konnte in der ersten Phase eine Beibehaltungsgenehmigung nicht unionsrechtskonform erlangt werden, ist der damit kraft Gesetzes eintretende Verlust der Unionsbürgerschaft durch den Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen, um so die Folgen des Verlustes vollständig auszugleichen.
Insofern stellen die Formulierungen „können“ müssen und „in der Lage“ sein müssen auf eine nach nationalem Recht erforderliche, rechtmäßige Handlungsmöglichkeit ab. Schon in der Rechtsache Udlændinge- og Integrationsministeriet betonte der Unionsgerichtshof, dass es auf die Möglichkeit nach nationalem Recht ankommt, es damit erforderlich ist, eine rückwirkende Wiederherstellung zu ermöglichen, sodass eine Wiedereinbürgerung ex nunc nicht genügt29.
Andernfalls wird zugelassen, dass einer Person, und sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum, die Möglichkeit genommen wird, alle ihr durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte in Anspruch zu nehmen, ohne dass eine Wiederherstellung dieser Rechte für den betreffenden Zeitraum möglich ist42.
Das betont auch der Generalanwalt beim Unionsgerichtshof43: Sollte es feststellen, dass eine solche Prüfung erst seit dem Tag der Verkündung des Urteils Tjebbes u.a. durchgeführt wird, möchte ich daran erinnern, dass jede Person, die vor diesem Tag gemäß § 25 Abs. 1 StAG kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, die Möglichkeit haben muss, diese Prüfung zu erhalten und gegebenenfalls rückwirkend die Staatsangehörigkeit dieses Staates anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jedes anderen Dokuments, das die Staatsangehörigkeit nachweist, und ganz allgemein im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.
Dies ergibt sich neben der aus der Logik sich ergebenden Erforderlichkeit aus der Beantwortung der Vorlagefrage. § 25 StAG (2000) ist mit dem kraft Gesetzes eintretenden Verlust eben nur dann mit Unionsrecht zu vereinbaren, wenn die Folgen dieses Verlustes vorab abgewendet werden können oder bei eingetretenem Verlust rückwirkend beseitigt werden können, die Staatsangehörigkeit also rückwirkend wiederhergestellt werden kann. Das Erfordernis der rechtlichen Möglichkeit steht im Einklang mit anderen Sprachfassung, etwa „must be in a position“ oder „devant être en mesure“.
Inhaltlich verweist der Unionsgerichtshof auf die Rechtsache Tjebbes44.
In einem der dortigen niederländischen Fälle ging es um die Weigerung der niederländischen Behörden, den Betroffenen einen niederländischen Reisepass auszustellen. Die Weigerung beruhte auf Art. 15, 16 RWN45, nach der ein Volljähriger oder Minderjähriger die niederländische Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen kraft Gesetzes verliert. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sah das niederländische Recht eine Prüfung im Einzelfall am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vor46.
Der Unionsgerichtshof betont dabei, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlauben47.
In der Folge betont auch der Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen vom 04.10.2024, dass die „relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts erlauben müssen48.
Daraus folgt nach Auffassung des Gerichthofs, dass in diesen Fällen die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein müssen, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen44.
Aus den beschriebenen unionsrechtlichen Maßstäben erübrigt sich für das Verwaltungsgericht die Nachholung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, da weder die Möglichkeit besteht, im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit diese nachzuholen noch den Verlust der Staatsangehörigkeit rückwirkend wiederherzustellen.
Für die jeweils antragsbezogene Einbürgerung scheidet ein rückwirkender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Andere Möglichkeiten des rückwirkenden Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sieht § 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (2024) nicht vor.
Zudem kann die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit nachgeholt werden, sodass eine Nachholung der Prüfung im Rahmen der Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem festgestellt wurde, dass die Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, (einfachgesetzlich) nicht möglich ist.
Grundsätzlich verbietet § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024) die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehende Verlust auch der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig ist. Ob damit tatsächlich eine unionsrechtlich gebotene Prüfungskompetenz durch die Verwaltungsgerichte eröffnet ist, kann dahinstehen. Insofern untersagt § 30 Abs. 1 Satz 5 Alt. 1 StAG (2024) eine solche Feststellung gerade, wenn – wie hier – kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde49.
Sofern der Gesetzgeber es für möglich erachtet hat, in diesen Fällen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit positiv festzustellen50, hilft das nicht weiter, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass bei der fehlenden vorherigen Antragstellung Satz 5 des § 30 Abs. 1 StAG (2024) entsprechend dem dargestellten Anwendungsvorrang des Unionsrechts – entgegen der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers – keine Anwendung findet51. Denn der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt gemäß § 25 Abs. 1 StAG (2000) kraft Gesetzes ein, sodass eine gleichwohl positive Feststellung dem Gesetz widerspricht und zudem dem Unionsrecht nicht genügt, da die Staatsangehörigkeit dadurch nicht rückwirkend wiedererlangt wird: es wird lediglich (verbindlich) festgestellt, dass man Deutscher sei – ohne Deutscher zu sein.
Es bleibt so zunächst festzuhalten, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit wegen des Fehlens einer Beibehaltensgenehmigung kraft Gesetzes verloren haben52. Beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann aber eine positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rechtmäßig erfolgen53, sofern sie gesetzlich nach § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024) überhaupt vorgesehen ist54. Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte mit Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit. Die positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist so selbst bei einer zugunsten der Kläger ausgehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, sie wäre rechtswidrig55.
Eine positive Feststellung genügt ferner nicht den Anforderungen des Unionsgerichtshofs. Einer positiven Feststellung kommt nur eine rein deklaratorisch-feststellende, durchaus verbindliche, aber eben keine für den ex lege-Verlust konstitutive Wirkung zu53. Die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs gebietet es hingegen und hält es gleichzeitig für ausreichend, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch einen Antrag den Eintritt des kraft Gesetzes eintretenden Verlust abzuwenden53.
Der Unionsgerichtshof fordert ausdrücklich, dass die Staatsangehörigkeit „wiederherzustellen“ ist, auch „rückwirkend“. Eine Wiedereinbürgerung genügt nicht56. Folglich ist die Feststellung, dass man – ggf. seit 1999 – deutscher Staatsangehöriger ist, nicht genügend. Darauf war bereits im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hingewiesen worden57, der Gesetzgeber hat es gleichwohl versäumt, die unionsrechtlich gebotene, nationale Rechtsgrundlage zu schaffen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 21. November 2024 – 8 K 2100/21 und 8 K 2190/21
- VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2022 – 8 K 2100/21[↩]
- Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999, BGBl I, Seite 1618[↩]
- in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 16.12.1997, BGBl. I, Seite 2942[↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2022 – 19 B 329/22, Rn. 24 m.w.N.; und vom 08.08.2018 – 19 A 1539/17, Rn. 6 ff.[↩]
- st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 15.07.1964 – 6/64 (E.N.E.L.), Seite 1270[↩]
- entsprechend schon EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-135/08 [Janko Rottmann], Rn. 14 ff., zum vorherigen Art. 17 EGV, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 20.02.2001 – C-192/99 (Manjit Kaur), Rn.19, 28, zu Art. 8, 8a EGV[↩]
- EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-135/08 [Janko Rottmann], Rn. 39, 41[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 36, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 02.03.2010 – C-135/08 [Janko Rottmann], Rn. 42 und 45; und vom 05.09.2023 – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 30[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 41[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 42, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-135/08 [Janko Rottmann], Rn. 55 und 56; und vom 05.09.2023, – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 38[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 43, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 12.03.2019 – C-221/17 [M. G. Tjebbes u.a.], Rn. 41; und vom 05.09.2023, – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 39[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 46[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 47, 53 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 57[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 61 f., 47[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 62, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 12.03.2019 – C-221/17 [M. G. Tjebbes u.a.], Rn. 42[↩][↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 60 f., 65[↩]
- so etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06, Rn. 30[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 56[↩][↩]
- zur Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2005 – 8 L 1144/05[↩]
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 16.03.1999, BT-Drs. 14/533[↩]
- BT-Plenarprotokoll 14/40, Seite 3415, 3464[↩]
- Bundesrat, 738. Sitzung vom 21.05.1999, BR-Plenarprotokoll, Seite 181, 192[↩]
- BGBl I, Seite 1618[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06, Rn. 29[↩][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06, Rn. 31[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.09.2023, – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 48[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.09.2023, – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 44[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.09.2023, – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 57[↩][↩]
- hierzu auch Berlit, in: GK-StAR – Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Lfg. 43, Stand: 1.07.2024, § 25 StAG, Rn. 142, der von den deutschen Behörden obliegenden „besonderen Aufklärungspflichten“ spricht[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 47, 62[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 62[↩][↩][↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2022 – 19 B 329/22, Rn. 12, und Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 2607/07, Rn. 26 ff., sowie VG Köln, Urteile vom 10.07.2019 – 10 K 8913/17, Rn. 26; und vom 21.08.2017 – 10 K 8836/16, Rn.20 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 – 5 C 28.07, Rn. 21, OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 2607/07, Rn. 31 ff., m.w.N. auf OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2009 – 19 E 511/09[↩]
- Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand 02.04.2024, § 25 StAG Rn. 27; Hailbronner, Die Beibehaltungsgenehmigung im Staatsangehörigkeitsrecht, in: NVwZ 2013, 1311, 1314[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 2607/07, Rn. 35[↩]
- Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand 02.04.2024, § 25 StAG Rn. 7[↩]
- aus der Rechtsprechung hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2012 – 19 A 939/11, Rn. 2, VG Köln, Urteil vom 21.08.2017 – 10 K 8836/16, Rn. 28, VG Würzburg, Urteil vom 15.06.2015 – W 7 K 14.981, Rn. 14 f., VG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2011 – 11 K 2125/11, Rn. 3, jeweils in: juris; so auch Hailbronner, Die Beibehaltungsgenehmigung im Staatsangehörigkeitsrecht, in: NVwZ 2013, 1311, 1313[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 49[↩][↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 44, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 12.03.2019 – C-221/17 [M. G. Tjebbes u.a.], Rn. 42; und vom 05.09.2023, – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 40[↩]
- Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 25 StAG Rn. 5[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.09.2023, – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 58[↩]
- EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 14.12.2023 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], Rn. 75[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.03.2019 – C-221/17 [M. G. Tjebbes u.a.], Rn. 42[↩][↩]
- Rijkswet op het Nederlanderschap, Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.03.2019 – C-221/17 [M. G. Tjebbes u.a.], Rn. 26[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.03.2019 – C-221/17 [M. G. Tjebbes u.a.], Rn. 41[↩]
- EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Anthony Michael Collins vom 04.10.2024 – C-181/23 (KOM ./. Malta), Rn. 54, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 12.03.2019 – C-221/17 [M. G. Tjebbes u.a.], Rn. 41; und vom 18.01.2022 – C-118/20 [Wiener Landesregierung], Rn. 59[↩]
- so auch OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2024 – 19 E 448/24, Ls. 3, Rn. 23[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.11.2023, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), BT-Drs.20/9044, Seite 44[↩]
- Weizsäcker, Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, in: NJW 2024, 2871 (2873), Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 25 StAG Rn. 5[↩]
- Huber, Anmerkungen zu EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 [S. Ö. u.a.], in: NVwZ 2024, 1077, 1081: objektiv eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit[↩]
- Berlit, Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz – ein erster Überblick, in: ZAR 2024, 59, 66[↩][↩][↩]
- Berlit, Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz – ein erster Überblick, in: ZAR 2024, 59, 66; Schnöckel, in: HTK-StAR /§ 30 StAG /zu Abs. 1 Satz 4 und 5, Stand: 05.11.2024, Rn. 12[↩]
- Schnöckel, in: HTK-StAR /§ 30 StAG /zu Abs. 1 Satz 4 und 5, Stand: 05.11.2024, Rn. 9[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.09.2023 – C-689/21 [Udlændinge- og Integrationsministeriet], Rn. 57 f.[↩]
- Berlit, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“ BT-Drs.20/9044 vom 01.11.2023 aus Anlass der öffentlichen Anhörung beim Innenausschuss des Deutschen Bundestages vom 11.12.2023, A-Drs.20(4)350, Seite 19[↩]











