Der in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (2000) gesetzlich vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Fällen, in denen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden ist, nicht mit Art.20 des Vertrages über
Artikel lesenSchlagwort: Einbürgerung

Einbürgerung – und die verschwiegene russische Staatsangehörigkeit
Das Verschweigen der russischen Staatsangehörigkeit rechtfertigt die Rücknahme einer Einbürgerung.
So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren bestätigt, dass die Rücknahme der Einbürgerung eines Osteuropäers zu Recht für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
Da dieser seine russische Staatsbürgerschaft
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Automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – bei Wiedererlangung der türkischen
Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Wenn dieser Verlust allerdings auch den Verlust der Unionsbürgerschaft mit sich bringt, muss eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die
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Keine Einbürgerung eines IS-Unterstützers
Die Einbürgerung eines Unterstützers des Islamischen Staates kann nach Bekanntwerden dieser Tatsache zurückgenommen werden.
Im hier vom Verwaltungsgericht Aachen entschiedenen Fall wurde dem inzwischen 31-jährigen, in Deutschland geborenen Kläger im Mai 2012 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Er war bereits zu diesem
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Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren – oder: die nicht beschaffbaren amtlichen Dokumente
Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers (§ 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) kann in Fällen, in denen feststeht, dass amtliche Ausweispapiere nicht vorgelegt oder zumutbar vom Einbürgerungsbewerber beschafft werden können, auch auf andere Art, insbesondere durch Vorlage nichtamtlicher Dokumente, erfolgen.
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Kein Händeschütteln – keine Einbürgerung
Verweigert der Einbürgerungsbewerber das Händeschütteln aus geschlechtsspezifischen – und damit mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht in Einklang zu bringenden – Gründen, ist keine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gegeben. Auch die Tatsache, dass der Einbürgerungsbewerber –
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Einbürgung von Emigrantenkindern – trotz nichtehelicher Abstammung
Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Dies gilt auch für nichteheliche
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Einbürgerung – und die ausländische Vorstrafe
Der Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen steht eine Verurteilung durch ein türkisches Schwurgericht entgegen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines in Deutschland lebenden Türken entschieden und die Ablehnung der Einbürgerung durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt. Seit
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Einbürgerung trotz Mehrehe
Die Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung.
Eine rechtswirksam im Ausland eingegangene weitere Ehe schließt zwar eine privilegierte Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. Sie steht
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Einbürgerung – und die Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat
Bleibt eine strafgerichtliche Verurteilung – z.B. wegen einer Verkehrsstraftat – wegen der geringen Höhe der verhängten Geld- oder Bewährungsstrafe bei der Anspruchseinbürgerung außer Betracht, kann die zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre,
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Einbürgerung trotz Identitätstäuschung
Beruhte der Aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers im Inland zeitweise auf einer Täuschung über seine Identität oder sonstige aufenthaltsrechtlich beachtliche Umstände, kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 10 Abs. 1 StAG und die dabei rückblickend zu treffende Prognose maßgeblich darauf
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Einbürgerung – bei offengelegter Identitätstäuschung
Eine Einbürgerung scheitert nicht an einer offengelegten Identitätstäuschung, wenn die Ausländerbehörde hieraus keine Konsequenzen gezogen hat.
Bei der Anspruchseinbürgerung sind auch Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen, in denen der Ausländer unter falscher Identität in Deutschland gelebt hat, ohne dass die Ausländerbehörde hieraus
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Unrichtige Angaben bei der Einbürgerung – und die Vorstrafen
Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
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Einbürgerung – und die verschwiegenen Vorstrafen
Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
In
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Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung
Eine von Anfang an rechtswidrige Einbürgerungszusicherung kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden.
Die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung setzt nicht voraus, dass diese durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, rechtswidrig erwirkt worden ist. Die Behörde
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Einbürgerung – und die noch nicht aufgegebene bisherige Staatsangehörigkeit
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein. Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende
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Abwendung früherer einbürgerungshindernder Aktivitäten
Einbürgerungshindernde Aktivitäten können nicht allein durch Zeitablauf abgewendet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20.03.2012 entschieden, welche Grundsätze für die Berücksichtigung eines zurückliegenden Verhaltens maßgeblich sind, von dem sich der Einbürgerungsbewerber nicht distanziert. Danach sind an die Glaubhaftmachung eines
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Sympathie für Aktivitäten jihadistisch-salafistischer Terrororganisationen – und die bereits erfolgte Einbürgerung
Der Begriff des Unterstützens von verfassungsfeindlichen bzw. extremistischen Aktivitäten gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG umfasst die Veröffentlichung von Einträgen und Bildern sowie „Likes“ für solche Einträge und Bilder in sozialen Netzwerken im Internet, mit denen Sympathie für
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Keine Einbürgerung für Salafisten
Bei fehlendem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist keine Einbürgerung möglich.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage einer marokkanischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung abgewiesen.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz verlange, so das Verwaltungsgericht, für die Einbürgerung ein Bekenntnis des Ausländers zur
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Ermessenseinbürgerung – und der Lebensunterhalt der im Ausland lebenden Angehörigen
Bei der Ermessenseinbürgerung muss der Einbürgerungsbewerber nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG den Lebensunterhalt auch solcher Angehöriger sichern können, die im Ausland leben.
Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
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Die nach Einbürgerung wiedererworbene türkische Staatsangehörigkeit
Die durch Einbürgerung erworbene deuschte Staatsangehörigkeit geht bei Wiederbeantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit nur im Fall unfreiwilliger Antragstellung nicht verloren. Die Beweislast für die Unfreiwilligkeit trägt der Betroffene.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 PassG darf die örtlich zuständige Passbehörde
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Einbürgerung trotz fehlender Sprachkenntnisse
§ 10 Abs. 6 StAG enthält eine strikte Pflicht, von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen, wenn diese wegen einer Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können. Nicht erforderlich
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Einbürgerung trotz Grundsicherung
Erhält der Einbürgerungsbewerber Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder hat Anspruch darauf, ist maßgeblich, ob er dies zu vertreten hat. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Erforderlich, aber auch ausreichend ist,
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Der unfreiwillige türkische Wiedereinbürgerungsantrag – und die deutsche Staatsangehörigkeit
Durch das Stellen eines förmlichen Wiedereinbürgerungsantrags, der einer türkischen Analphabetin unverlangt und kommentarlos mit zur Unterschrift vorgelegt wurde, als sie um Ausbürgerung nachsuchte, tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Die Beweislast für die Unfreiwilligkeit der Antragstellung trägt der Bürger.
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Identitätstäuschung bei der Einbürgerung
Eine Einbürgerung wird auch demjenigen wirksam bekannt gegeben, der den Einbürgerungsantrag unter Angabe falscher Personalien (einschließlich der Staatsangehörigkeit) gestellt hat, auf die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden ist. Eine unter Verwendung einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung ist nicht im Sinne des
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Ermittlung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bei der Einbürgerung
Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers nach § 9 Abs. 1 StAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sind die (fiktiven) Absetzbeträge für Erwerbstätigkeit nach § 11 b Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB
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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Das setzt eine selb. 18 ff.stverantwortliche, unmittelbar auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichtete
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Die falschen Personalien bei der Einbürgerung
Eine Einbürgerung wird auch demjenigen wirksam bekannt gegeben, der den Einbürgerungsantrag unter Angabe falscher Personalien (einschließlich der Staatsangehörigkeit) gestellt hat, auf die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden ist. Eine unter Verwendung einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung ist nicht im Sinne des
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Nachweis der Sprachkenntnis im Einbürgerungsverfahren
Legt ein Einbürgerungsbewerber ein Zertifikat einer zertifizierten Sprachschule vor, wonach er die Sprachprüfung zum Zertifikat B1 Deutsch bestanden hat, entfaltet das Zertifikat Indizwirkung dafür, dass der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4
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Einbürgerung – und die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse
Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) schon dann abgesehen, wenn der Ausländer diese im Zeitpunkt der Entscheidung über den
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Jugendstrafe, Straferlass – und keine Einbürgerung
Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG). Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung
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Einbürgerung trotz früherer Versäumnisse beim Spracherwerb
Kann ein Ausländer wegen Krankheit, Behinderung oder Alters nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben, darf seinem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden, er habe es in der Vergangenheit versäumt, sich diese Kenntnisse anzueignen.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
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Jugendstrafe, Beseitigung des Strafmakels – und die Einbürgerung
Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch dann zu berücksichtigen, wenn das Jugendgericht nachträglich die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe angeordnet hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Fall eines
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Die Änderung eines männlichen in einen weiblichen Vornamen
Es besteht die Möglichkeit, einen im Ausland erworbenen Vornamen an das deutsche Namensrecht anzugleichen, wenn sich die Namensführung nach deutschem Recht richtet. Gibt es zu dem bisherigen Vornamen keine deutschsprachige Entsprechung, kann ohne Beschränkung ein anderer Vorname gewählt werden.
So
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Einbürgerung – und der bulgarische Vatersnamen
Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB ab, ihren nach dem bisherigen bulgarischen Heimatrecht gebildeten Vatersnamen (Zwischennamen) ablegen oder als weiteren Vornamen führen zu wollen,
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Die „phantasievolle“ Einbürgerung
Ein Verwaltungsakt – wie die Einbürgerung – ist nur nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Gegenstand einer unter dem Namen einer nicht real existierenden Person
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Anspruchseinbürgerung und die Mehrstaatigkeit
Bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG nur dann hingenommen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. Macht das ausländische Recht
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Die falsche Identität bei der Einbürgerung
Eine Einbürgerung ist nichtig, wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt. Das ist bei einer falschen Identität der Fall.
So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall eines pakistanischen Staatsangehörigen entschieden, der sich gegen die von der Landeshauptstadt Stuttgart getroffene
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Einbürgerung trotz strafgerichtlicher Verurteilung
Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehepartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie eingebürgert werden. Darin liegt ein öffentliches Interesse, was nach § 8 Abs. 2 StAG eine
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Einbürgerung trotz strafrechtlicher Verurteilung?
Eine Strafverurteilung, welche die gesetzliche Unbeachtlichkeitsgrenze von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG) um ein Drittel überschreitet, übersteigt diese nicht „geringfügig“ im Sinne von
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Beschränkung der Anspruchsgrundlagen für die Einbürgerung
Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich auf sämtliche denkbaren Anspruchsgrundlagen gestützt. Soll ausnahmsweise etwas anderes gelten, muss dies gegenüber der Behörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
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Frühere strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Anspruchseinbürgerung
Dem Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG unterfallen grundsätzlich auch frühere Verfolgungs- und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. § 51 Abs. 1 BZRG ist auf Taten, die nicht zu einer strafrechtlichen
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Verwertungsverbot bei Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
Im Einbürgerungsverfahren besteht nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bei Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kein Verwertungsverbot. Bei der Entscheidung über die Einbürgerung darf das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden, das Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war.
In dem hier vom
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Einbürgerung bei 120 Tagessätzen
Auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Überschreitung der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen Geldstrafe um ein Drittel ist nach
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Einbürgerung trotz Mehrstaatlichkeit
Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht erlischt oder nicht aufgegeben wird. Eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StAG wonach von dem Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
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Einbürgerung eines iranischen Kommunisten
Ein Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei des Iran (API) unterstützt Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind. Er darf deshalb nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht eingebürgert werden.
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist
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Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge nur nach Klärung aller offener Identitätsfragen
Die Klärung offener Identitätsfragen ist notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe.
Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG 2005 ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist
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Kein Einbürgerungsanspruch ohne ausreichende Klärung der Identität
Auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein Anspruch, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist.
Mit dieser Entscheidung widerspricht das Bundesverwaltungsgericht der gegenteiligen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtgs für das Land Nordrhein-Westfalen[/post], dass
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Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung
Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in
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Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung
Die Niederlassungserlaubnis, die ein Ausländer vor seiner Einbürgerung als Deutscher besessen hat, lebt nicht wieder auf, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wegen einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung entzogen wird. Vielmehr bedarf es der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels. Dabei kommt in
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Einbürgerungsrücknahme
Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht – insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den
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Einbürgerung in Deutschland geborener Kinder und das Völkerrecht
Einen Ausländer kurz vor Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis einzubürgern, obwohl sich abzeichnet, dass diese nicht verlängert werden kann, wäre ermessensfehlerhaft.
Es ist keine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Diskriminierung wegen der Abstammung, wenn bei Minderjährigen für eine
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