Einbürgerung – und die noch nicht aufgegebene bisherige Staatsangehörigkeit

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein. Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung.

Einbürgerung – und die noch nicht aufgegebene bisherige Staatsangehörigkeit

Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben. Die Erfüllung der wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen darf nicht der Zukunft überlassen bleiben. Das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden.

VAH-StAG ist eine gesetzwidrige Verwaltungsvorschrift

Eine Nebenbestimmung darf isoliert nicht aufgehoben werden, wenn andernfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht und wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise nicht bestehen bleiben kann.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall wurden die Einbürgerungsbewerber auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert; die Rechtsvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG lagen aufgrund fehlender Unterhaltssicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) von vornherein nicht vor.

Die Einbürgerung der Einbürgerungsbewerber auf der Grundlage des § 10 StAG ist rechtswidrig, da nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Auch diese Tatbestandsvoraussetzung muss – wie auch sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein1. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung der Einbürgerungsbewerber hatten sie ihre dschibutische Staatsangehörigkeit jedoch weder verloren noch aufgegeben.

Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist2. Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates; entscheidend ist, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden und Gerichten des Herkunftsstaates ausgelegt und angewandt werden3.

Die Botschaft Dschibuti in Berlin teilte dem Landratsamt Ludwigsburg am 19.01.2016 mit, notwendig sei eine Erklärung, dass man freiwillig ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichten möchte. Die Botschaft nehme die Erklärung in Empfang und leite diese nach Dschibuti weiter. Dort werde der Verzichtsantrag geprüft. Die Botschaft gehe davon aus, dass es dann eine Entscheidung aus Dschibuti gebe. Diese Mitteilung der Botschaft Dschibuti vom 19.01.2016 ist für die Auslegung von Art. 11 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Dschibuti vom 24.10.2004 maßgebend. Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht demnach keinen automatischen Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vor.

Die Einbürgerungsbewerber hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Einbürgerung ihre dschibutische Staatsangehörigkeit auch unstreitig nicht aufgegeben. Dabei ist der Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der in Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehene „Verzicht“ (Aufgabe) erst mit Erreichen des 18. Lebensjahres ausgesprochen werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG konnte auch nicht nach § 12 StAG abgesehen werden. Die Voraussetzungen für eine (dauernde) Hinnahme von Mehrstaatigkeit liegen und lagen nicht vor. Insoweit kommt allenfalls die Fallkonstellation des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. Das Verlangen des ausländischen Staates, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung4. Die Entlassungsvoraussetzung des Erreichens der Volljährigkeit stellt zudem auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht aus; denn das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirkt sich im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt wird5.

Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Einbürgerungsbewerber in den deutschen Staatsverband nicht vor. Ihre Einbürgerung ist somit rechtswidrig erfolgt.

Die den Einbürgerungsbewerbern zusammen mit der Einbürgerung erteilten Auflagen, u.a. den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen (Auflagenbescheid), konnten entgegen der Auffassung der Behörde nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden.

Zwar sieht § 36 Abs. 1 LVwVfG vor, dass auch bei einem Rechtsanspruch auf den Verwaltungsakt dieser mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine Rechtsvorschrift, dass eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen kann, gibt es aber nicht. Auch die zweite Alternative des § 36 Abs. 1 LVwVfG ist nicht erfüllt. Bei den im Auflagenbescheid der Behörde vom 09.07.2015 enthaltenen Auflagen handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG.

Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geht zurück auf die am 1.01.1991 in Kraft getretenen §§ 85 ff AuslG vom 09.07.19906. Mit diesen neuen Vorschriften zur Erleichterung der Einbürgerung hat der Gesetzgeber gleichzeitig seinen Willen bekräftigt, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden7. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das deutsche Einbürgerungsrecht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt8. Dieser das deutsche Einbürgerungsrecht prägende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit beruht auf der Erkenntnis, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht im Interesse des Staates und der Bürger liegt; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist auch aus integrationspolitischen Gründen der Mehrstaatigkeit vorzuziehen9. Dies belegt hinreichend, dass es sich bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG um eine wesentliche Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) handelt10.

Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben11. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen12. Es obliegt vielmehr dem Begünstigten, die Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes nachzuweisen13. Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen, ist der Behörde gleichsam in Vorleistung getreten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Erteilungsvoraussetzung geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG nicht gedeckt ist14.

Nach dem Gesagten kann somit das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden15. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Auflagenbescheids der Behörde vom 09.07.2015. Soweit Nr. 10.01.1.4 VwV StAG16, Nr. 10.01.1.4 VAH-StAG (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Integration Bad-Württ. vom 13.09.201317 gleichwohl eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich nach dem zuvor Ausgeführten um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften.

Im vorliegenden Fall scheidet eine isolierte Aufhebung der von den Einbürgerungsbewerbern angefochtenen Nebenbestimmungen nicht aus. Eine Nebenbestimmung darf zwar nicht isoliert aufgehoben werden, wenn anderenfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht und wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise nicht bestehen bleiben kann18. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Einbürgerung der Einbürgerungsbewerber ist vom streitgegenständlichen Auflagenbescheid selbständig abtrennbar. Eine Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen führt auch nicht dazu, dass die Einbürgerung dann nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Denn die Einbürgerung der Einbürgerungsbewerber war – wie oben ausgeführt – von Anfang an rechtswidrig.

Auch wenn nach dem oben Dargelegten der gesamte Auflagenbescheid rechtswidrig ist, sind nur die von den Einbürgerungsbewerbern angefochtenen Nebenbestimmungen aufzuheben. Denn das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO).

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016 – 11 K 5952/15

  1. vgl. HTK-StAR /§ 10 StAG /zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 12.05.2016, Rn. 9; Berlit in: GK-StAR, Stand: Oktober 2014, IV-2 § 10 Rn. 278[]
  2. vgl. HTK-StAR /§ 10 StAG /zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.[]
  3. vgl. HTK-StAR /§ 10 StAG /zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.[]
  4. vgl. HTK-StAR /§ 12 StAG /zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 24.03.2016, Rn. 80 m.w.N.[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 – 5 C 9/12, BVerwGE 146, 89[]
  6. BGBl. I. S. 1354[]
  7. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1991 – 1 B 17/91 – NJW 1991, 2226 und Beschluss vom 15.04.1991 – 1 B 175/90 – NJW 1991, 2227[]
  8. vgl. BT-Drs. 11/6321 S. 47[]
  9. vgl. BT-Drs. 12/2035 S. 2[]
  10. vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2005 – AN 15 K 04.03098 – juris; VG Berlin, Urteil vom 10.06.2009 – 2 A 61.08 – juris; HTK-StAR /§ 10 StAG /Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.[]
  11. vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.1998 – 1 L 4038/96 und Beschluss vom 09.06.1983 – 7 B 3/82 – DVBl 1984, 229; BayVGH, Urteil vom 08.09.1999 – 7 B 98.2621 []
  12. vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 36 Rn. 45 m.w.N.[]
  13. vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 128[]
  14. vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 126[]
  15. vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.06.2009 – 2 A 61.08 – juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2014 – 11 K 4208/14 – InfAuslR 2015, 105; HTK-StAR /§ 10 StAG /Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.[]
  16. vom 08.Juli 2013 – Az.: 2-1010.1/1, Stand: 16.02.2015[]
  17. Min. f. Integration B-W, Erlass vom 13.09.2013 – Az.: 2-1012.0/0/10[]
  18. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 4 C 70/80, NVwZ 1984, 366; Beschluss vom 17.07.1995 – 1 B 23/95, NVwZ-RR 1996, 20 und Urteil vom 22.11.2000 – 11 C 2/00, BVerwGE 112, 221; a.A. Eyermann-Happ, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rn. 48[]