Georgien als sicherer Herkunftsstaat – auch für Homosexuelle

Gegen die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken.

Georgien als sicherer Herkunftsstaat – auch für Homosexuelle

Da die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch im Übrigen rechtmäßig war, hat das Gericht den Eilantrag des Flüchtlings insgesamt abgelehnt und damit die Abschiebung des georgischen Staatsangehörigen ermöglicht. 

Das BAMF hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil er aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz, stammt. Der Gesetzgeber hat bei der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Ende 2023 das gesamte Staatsgebiet einschließlich der sogenannten abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien in den Blick genommen. Verfassungs- oder unionsrechtliche Maßstäbe hat er dabei beachtet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Zypern trotz der dortigen sogenannten Türkischen Republik sogar Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist.

Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Antragsteller entgegen der gesetzlichen Vermutung in Georgien Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, bestehen nach dessen Vorbringen zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG).

Die geltend gemachte Homosexualität führt nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weder aus individuellen Gründen noch als Gruppenverfolgung. Nach der Überzeugung des Gerichts ist von einer Gruppenverfolgung Homosexueller in Georgien nicht auszugehen. Homosexualität wird strafrechtlich nicht verfolgt; auch verfügt Georgien trotz des Erlasses des international beanstandeten Gesetzes zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen“ im vergangenen Jahr noch über eine gute und umfassende Gesetzgebung zum Schutz Homosexueller, ferner über verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, die Diskriminierungen aufgreifen und Missstände öffentlich ansprechen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A

Bildnachweis:

  • Kloster Gelati (Georgien): Makalu