Eine Gemeinde kann in Rheinland-Pfalz (unter bestimmten Bedingungen) zwar entscheiden, ob sie Erschließungsbeiträge von den Anliegern einmalig oder als wiederkehrender Beitrag fordert. Sie muss diese Entscheidung jedoch für ihr Gebiet einheitlich treffen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier nun entschieden, dass die Erhebung wiederkehrender Beiträge in dem Trierer Ortsteil Mariahof auf einer nicht wirksamen Satzungsgrundlage beruht, und damit der Klage zweier Anwohner aus Mariahof stattgegeben.
Die Stadt Trier erhebt entsprechend Ihrer Ausbaubeitragssatzung im Stadtgebiet einmalige Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen. Nur für den Bereich Mariahof setzt die Stadt wiederkehrende Beiträge fest. Nach Auffassung der Richter ist ein solches Nebeneinander von verschiedenen Beitragssystemen innerhalb einer Gemeinde, insbesondere seit der gesetzlichen Neuregelung der wiederkehrenden Beiträge im Kommunalabgabengesetz aus dem Jahr 2006, nicht zulässig. Zwar könne eine Gemeinde wählen, ob sie Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge für den Ausbau Ihrer Verkehrsanlagen erheben wolle, jedoch müsse sie zunächst eine Grundsatzentscheidung für eine der Beitragsarten treffen. Darüber hinaus sei es nach der gesetzlichen Regelung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge auch nicht möglich nur für einen Gebietsteil – hier: Mariahof – eine von der Regel abweichende Aufteilung des Gesamtgebietes vorzunehmen, wenn für andere Gebietsteile z. B Kernscheid, Irsch oder Olewig die Voraussetzungen für eine Abspaltung ebenfalls gegeben seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 K 550/09.TR