Die Vermietung von Wohnraum nach Maßgabe tageweiser Kostenübernahmen verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Zur Ermittlung des Sachverhalts dürfen Behördenmitarbeiter den Wohnraum betreten, auch wenn der Wohnungsinhaber dies nicht gestattet.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren vermietete ein Wohnungseigentümer seit dem Jahr 2015 möblierte Wohnungen insbesondere an Asylantragsteller und Flüchtlinge. Für diese Personen haben Sozialbehörden bescheinigt, dass sie die Kosten der Unterkunft von bis zu 50,00 € pro Person und Übernachtung übernehmen; in den in Streit stehenden drei Wohnungen kamen teilweise bis zu acht Personen unter. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sah dies als Zweckentfremdung von Wohnraum an und forderte den Wohnungseigentümer sofort vollziehbar auf, die drei Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen. Dagegen machte der Wohnungseigentümer geltend, er habe mit den Bewohnern Mietvereinbarungen für mindestens zwei Monate geschlossen. Zudem sei gerichtlich zu klären, dass Mitarbeiter des Bezirksamts die Wohnungen nur mit seiner Gestattung bzw. der seines Mieters betreten dürften.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die Nutzung der drei Wohnungen sei eine Zweckentfremdung von Wohnraum, selbst wenn der Wohnungseigentümer mit den Bewohnern Verträge über mehrere Monate geschlossen habe. Zweckentfremdungsrechtlich bleibe es bei einer nach Tagen bemessene Vermietung. Die Überlassung sei wesentlich geprägt durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen. Zudem liege eine Zweckentfremdung vor, weil der Wohnungseigentümer die Wohnungen für gewerbliche Zwecke verwende. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge biete keine Rechtfertigung. Der Wohnungseigentümer dürfe mit dem genannten Personenkreis jederzeit reguläre Mietverträge abschließen, wobei die Monatsmiete in diesem Fall auch von einer Behörde direkt überwiesen werden könne. Zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots dürften Mitarbeiter des zuständigen Bezirksamts zu angemessener Tageszeit Wohnungen betreten und besichtigen. Dies müssten der Wohnungseigentümer bzw. die Bewohner dulden. Einer richterlichen Anordnung bedürfe es hierfür nicht, weil es sich nicht um eine Durchsuchung handele.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 – VG 6 L 223.17










