Zur Kostenbeteiligung kreisangehöriger Kommunen für SGB II-Leistungen

Eine Satzung ist unwirksam, wenn der von einem Kreis festgelegte Zeitraum von weniger als einer Woche zwischen der Mitteilung der Regelungsabsicht und der entscheidenden Kreistagssitzung über die Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Kommunen an den Aufwendungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht ausreichend ist, um sich mit den Kommunen ins Benehmen zu setzen und darüber hinaus die Kommunen nicht vollständig über den Satzungsinhalt informiert worden sind.

Zur Kostenbeteiligung kreisangehöriger Kommunen für SGB II-Leistungen

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in den hier vorliegenden Fällen die vorläufige Kostenbeteiligungsbescheide des Kreises Wesel für das Haushaltsjahr 2013/2014 teilweise aufgehoben. Damit sollten die kreisangehörigen Städte Kamp-Lintfort, Dinslaken, Moers, Voerde und Wesel zu einer Kostenbeteiligung von 15 % an den Aufwendungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende herangezogen werden, während die kleineren Kommunen des Kreises (Hamminkeln, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Xanten, Alpen, Hünxe, Schermbeck, Sonsbeck) entsprechend entlastet werden sollten. Darüber hinausgehende Kosten für Leistungen nach dem SGB II verteilt der Kreis nach wie vor im Rahmen der Kreisumlage auf alle Kommunen. Gegen die Mehrbelastung haben sich die betroffenen Städte Kamp-Lintfort, Dinslaken, Moers, Voerde und Wesel mit ihren Klagen gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausgeführt, dass der Kreis Wesel mit den Satzungsregelungen die kreisangehörigen Kommunen an den von ihm zu tragenden Kosten für die SGB II-Leistungen für Unterkünfte zu 15 % direkt beteiligen will, soweit sie in der jeweiligen Kommune entstehen. Den 15 %-igen Beteiligungssatz beziffert der Kreis Wesel für sämtliche kreisangehörige Kommunen auf insgesamt 8.619.600,00 Euro. Für die kleineren Kommunen des Kreises Wesel ergibt sich daraus eine Minderbelastung, für die klagenden Kommunen jedoch eine Mehrbelastung.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der vom Kreis festgelegte Zeitraum von weniger als einer Woche zwischen der Mitteilung der Regelungsabsicht und der entscheidenden Kreistagssitzung am 27. September 2012 angesichts der Bedeutung der Sache nicht ausgereicht, um sich mit den Kommunen ins Benehmen zu setzen. Diese seien auch nicht vollständig über den Satzungsinhalt informiert worden. Das Verwaltungsgericht hält es zudem nicht für ausreichend, dass die betreffenden Städte zusätzliche finanzielle Lasten stemmen sollen, ohne dass damit zusätzliche Aufgaben gegenüber den Sozialleistungsempfängern einhergehen.

Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, dass die beiden den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen, die der Kreistag im September 2012 beschlossen hatte, unwirksam sind. Den Klagen der Kommunen Kamp-Lintfort, Dinslaken, Moers und Wesel hat das Verwaltungsgericht jetzt stattgegeben. Eine Klage der Stadt Voerde (21 K 4502/13) ist aus prozessualen Gründen noch anhängig.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom4. April 2014 – 21 K 3828/13; 21 K 3860/13; 21 K 9749/13; 21 K 9788/13