Abmahnkosten des Buchpreistreuhänders

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Grunde nach die Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit der

Abmahnkosten des Buchpreistreuhänders

Einem als Buchpreisbindungstreuhänder tätigen Rechtsanwalt steht nch einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für von ihm ausgesprochene Abmahnungen ein Ersatzsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten zu.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Internetplattform Amazon ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei Amazon eingestellt hatte, was im privaten Verkehr unüblich sei.

Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der Preisbindung und könne über das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verfügen. Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preisausschreiben gewonnen, habe der Beklagte aber nicht beweisen können. Es habe daher nicht entschieden werden müssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen hätte.

Abgeändert hat das Oberlandesgericht jedoch das vorausgehende Urteil des erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befassten Landgerichts Wiesbaden hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten. Während das Landgericht den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwendungsersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach RVG – nämlich rund 1.100,- € zugesprochen hatte, begrenzt das OLG Frankfurt die Abmahnkosten auf eine Aufwandspauschale von 203,- €.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 11 U 72/07