Ist in einem Vertrag über Anzeigen in einem Magazin die Verteilung der Magazine in einem bestimmten eingegrenzten Verteilungsgebiet hinreichend geregelt und die Anzahl der Auflagen deutlich vereinbart, hat der Anzeigenkunde die vereinbarten Auflagen zu zahlen.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Schwerin in diesem Fall den Anzeigenvertrag vom Mediahaus Verlag in Düsseldorf als wirksam angesehen. Der Mediahaus Verlag hatte vor dem AG Schwerin eine offene Rechnung geltend gemacht. Nach Auffassung des Amtsgerichts Schwerin ist in den Vertrags-Vordrucken deutlich und drucktechnisch hervorgehoben auf den Mediahaus Verlag als Vertragspartner hingewiesen. Ein Irrtum konnte daher nicht bestehen. Für eine Täuschung ist insoweit kein Raum. Darüberhinaus hält das Gericht die Verteilung der Magazine in dem Vertrag für deutlich genug geregelt. Das präzise eingegrenzte Verteilungsgebiet von 75 km Durchmesser, in dem die Magazine ausgelegt werden, reicht laut Amtsgericht Schwerin aus, da der Kunde nicht davon ausgehen könne, dass jeder Vertragspartner im Mittelpunkt dieser 75 km liege, da dies praktisch nicht möglich sei und daher auch nicht erwartet werden könne.
Der Kunde wurde verurteilt, die Anzeigenkosten für eine 2. Auflage zu übernehmen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Anfang 2017 hatte das AG Oberhausen auf Basis des Vertrags ebenfalls einen Kunden des Mediahaus Verlages verurteilt, eine weitere Auflage zu zahlen. In seiner Beurteilung hat das Gericht ausgeführt, dass im Vertrag ausdrücklich mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es sich um mehrere Auflagen handelt. Folglich könne nach Meinung des Gerichts kein Irrtum in dem Vertrag darüber entstehen, dass wirklich mehrere Auflagen eines Magazins beauftragt gewesen seien.
Auch das AG Torgau befand eine Wirksamkeit des Vertrags – genauso wie das AG Gifhorn. Dieses verwies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LG Stuttgart auch darauf, dass eine Anfechtung mit Blick auf die deutliche Gestaltung des Vertrags nicht erfolgreich sein könne.
So verkaufen die Mitarbeiter des Mediahaus Verlags in Düsseldorf Anzeigen, die auf den Bedarf des Kunden abgestimmt sind. Angeboten werden Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten – von einem bis zwei Jahren – und verschiedener Anzahl der Erscheinungen – von einer bis vier Auflagen im Jahr. Die branchenüblichen Verträge mit einer längeren Laufzeit tragen dazu bei, die Anzeigenkosten zu senken. Denn oft kann der Preis pro Auflage durch eine längere Laufzeit gesenkt werden.
Da die Wirksamkeit der Anzeigen in frei ausgelegten Magazinen nicht direkt überprüft werden kann und sich die Effizienz vielfach erst mit einer gewissen Verzögerung zeigt, kann es schnell zu einer unberechtigten Unzufriedenheit kommen. Diese Ängste und Ungewissheit machen sich einige Blogger im Internet zunutze und bieten den Betroffenen – natürlich gegen Bezahlung – ihre Hilfe an.
Statt darauf einzugehen, ist es effizienter und kostengünstiger, auf den Verlag zuzugehen und das Problem auf direktem Weg zu lösen. In jeder vertraglichen Beziehung können Schwierigkeiten entstehen. Hier empfiehlt sich der direkte Dialog mit dem Vertragspartner. Denn Kundenzufriedenheit ist ein wichtiges Gut. So ist z.B. der Mediahaus Verlag bemüht, auch unzufriedene Kunden zufrieden zu stellen und gemeinsam eine Lösung finden, mit der alle zufrieden sind. Denn warum sich lange Jahre vor Gericht streiten, wenn die Lösung oft in einem einfachen Telefongespräch gefunden werden kann? Warum derart hohe (Kosten-) Risiken eingehen, wenn ein Anruf die Unsicherheit nahezu zum Nulltarif beseitigen kann? Daher bemüht sich der Mediahaus Verlag um jeden einzelnen Kunden, auch und erst recht, wenn dieser unzufrieden ist. Nur so kann eine langfristige Partnerschaft auf der Basis beiderseitigen Vertrauens möglich werden.










