Berichterstattung über eine Liebesbeziehung

Mit der Zulässigkeit einer Berichterstattung, die über eine Liebesbeziehung spekuliert, hatte sich der Bundesgerichtshof erneut1 zu befassen:

Berichterstattung über eine Liebesbeziehung

In dem hier entschiedenen Fall nimmt ein auch als Komiker bekannter TV-Moderator (Luke M.) eine Presseverlegerin auf Unterlassung einer Berichterstattung in Anspruch. Er ist mit „Ines A.“ liiert, die vor allem in sozialen Medien als „Sexbloggerin“ auf sich aufmerksam macht und Protagonistin einer Fernsehsendung ist. Luke M. und Ines A. verbrachten Anfang Januar 2018 einen gemeinsamen Urlaub in Südafrika, von dem sie auf ihren jeweiligen Instagram-Accounts zeitgleich Fotos veröffentlichten.

Die beklagte Verlegerin berichtete am 15.01.2018 auf einem von ihr betriebenen Internetauftritt unter voller Namensnennung wie folgt:

Liebes-Geheimnis gelüftet! Offiziell ist Comedian [Luke M.] (28) seit Jahren single.

Dennoch ranken sich immer mal wieder Pärchen-Gerüchte um den 28-Jährigen. Bei dem Neusten geht es um Sex-Bloggerin [Ines A.] (31).

Ein Foto-Fauxpas macht es nun unmöglich, seine Liebe zu [Ines A.] noch zu leugnen.

Die verräterischen Bilder seht ihr im VIDEO!

LAUT FREUNDEN SIND DIE SELuke M.-BLOGGERIN UND [Luke M.] EIN PAAR

Aus dem Freundeskreis heißt es laut „Bild“ jedoch, dass die beiden bereits länger ein Paar sind. Offiziell ist der Comedian single – noch. Einmal witzelte er gegenüber dem Blatt sogar: „Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist.“

[Ines A.] verriet vor kurzem in einem Podcast jedoch: „Ich habe seit Monaten sehr viel unfassbar guten, vielleicht sogar den besten Sex mit ein und derselben Person. Jemand, den ich gern mag.“

Das Landgericht Berlin hat der Verlegerin untersagt, in Bezug auf den TV-Moderator über eine neue Beziehung zu berichten, und die Verlegerin verurteilt, dem TV-Moderator vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten2. Das Berliner Kammergericht hat die Berufung der Verlegerin zurückgewiesen3. Die Verlegerin verfolgt mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter und erhielt nun vor dem Bundesgerichtshof Recht; der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab:

Der TV-Moderator hat gegen die Verlegerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).

Zwar kann die Veröffentlichung von Spekulationen über eine Liebesbeziehung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen. Betroffen ist in einem solchen Fall das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden4. Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte5.

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Ob nach diesen Grundsätzen die Privatsphäre des TV-Moderators betroffen ist beziehungsweise ob der TV-Moderator sich nicht auf sein Recht zur Privatheit berufen kann, weil er zuvor die relevanten Tatsachen der Öffentlichkeit preisgegeben hätte6, kann offenbleiben.

Denn jedenfalls wäre ein unterstellter Eingriff der Verlegerin in das Persönlichkeitsrecht des TV-Moderators nicht rechtswidrig.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt7.

Im Streitfall wäre das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des TV-Moderators am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verlegerin auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Da die von der Verlegerin berichteten Spekulationen die Privatsphäre des TV-Moderators betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen8.

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt9. Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Verhalten und der soziale Kontext einer Person dargestellt und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird10.

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Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist11. Allerdings gebührt dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten12.

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens13.

Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein14. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen keinen Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte15.

Das Schutzinteresse des TV-Moderators überwiegt nicht die schutzwürdigen Belange der Verlegerin. Die angegriffenen Äußerungen lassen sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

Dieses Informationsinteresse an einer Liebesbeziehung mit Ines A. begründete der TV-Moderator durch sein eigenes Verhalten16. Zunächst äußerte er sich nach den Feststellungen des Kammergerichts in der Vergangenheit mehrfach öffentlich bezüglich einer Beziehung zu einer Frau. Dabei stellte er seinen Status als Single in den Vordergrund und erklärte sich zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin. Außerdem äußerte er, dass er in seinem Leben nur zweimal in einer festen Beziehung gewesen sei, dass beim ersten Mal seine Freundin die Beziehung beendet habe und beim zweiten Mal sein beruflicher Erfolg der Auslöser für das Ende der Beziehung gewesen sei. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Kammergericht Bezug genommen hat, verweist insoweit konkret auf zwei mit dem TV-Moderator geführte Interviews. In dem am 4.03.2016 veröffentlichten Interview äußerte sich der TV-Moderator unter anderem wie folgt:

Und deswegen sind Sie jetzt Single?

[Luke M.]: „Ich bin Single, aber nicht deswegen … Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist. Es ist ein Trauerspiel, aber als 26-Jähriger kriege ich keine Beziehung gebacken. Weil ich nicht weiß, wie Frauen ticken. Ich liebe und vergöttere Frauen, aber ich komme einfach nicht dahinter, wie man diesen weiblichen Code knackt.“

Jemals über Tinder gedatet?

[Luke M.]: „Nee! Eko Fresh hat mal gesagt: ‚Ich kann nicht tindern, weil keiner glaubt, dass ich das bin.‘ Würde mir vermutlich auch so gehen. Ich möchte keine Frau kennenlernen, die tindert. Ich bin echt zu altmodisch. Das kann ich meiner katholischen Mama und Oma nicht antun: ‚Hey, das ist meine neue Süße – kenn ich über Tinder.‘ Dann doch lieber allein.“

Jemals ein Groupie flachgelegt?

[Luke M.]: „Ich bin eher alte Schule. Ich liebe es, Frauen zu erobern. Ich bin kein Draufgänger, gehe mit meinen Jungs auch nicht auf der Reeperbahn in den Puff oder eine Tabledance-Bar. Ich bin ein langweiliger, charmanter Gentleman.“

Darauf nimmt die Verlegerin in ihrer Berichterstattung ausdrücklich Bezug („Einmal witzelte er gegenüber dem Blatt sogar: ‚Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist.“). In dem am 18.02.2017 veröffentlichten Interview äußerte der TV-Moderator unter anderem:

Seit zweieinhalb Jahren ist [Luke M.] Single, wie er [Zeitung] erzählt. „Und ich bin in meinem Leben nur zweimal in einer festen Beziehung gewesen.“, sagt [Luke M.].

[…]

[Luke M.]: „Beim ersten Mal war ich 20 Jahre alt – und sie hat Schluss gemacht. Ich hatte schlimmen Liebeskummer, ich dachte, ich werde nie wieder glücklich. Aber es hat letztlich dazu geführt, dass ich Comedian wurde und auf die Bühne gegangen bin. Ich habe mir damals gesagt: Ich bin auch ein vollständiger Mensch – ohne dich.“

Der Liebeskummer war also der Auslöser für die Karriere. Bei der zweiten Freundin lag der Fall anders. Hier killte [Luke M.] Erfolg die Beziehung. „Wir hatten beide ganz andere Vorstellungen vom Leben“, sagt er. „Da war ich dann ganz rational und habe gesagt: Dann passt es halt nicht.“

Seitdem ist er solo unterwegs. […]

Das Singe-Dasein nervt den gebürtigen […] nicht. „Ich bin nicht krampfhaft auf Partnersuche, sondern mache mein Ding. Wenn’s passiert, passiert es. Ich habe da keine Panik.“

[…]

„Ich habe keinen bevorzugten Typ. Ich finde Frauen toll, die in sich ruhen, die einem nichts vorspielen. Ich mag eher die natürliche Schönheit. Ich bewundere Mädels, die morgens aufstehen und einfach toll aussehen – bevor sie im Bad waren.“

[…]

„Mein Vater und meine Mutter sagen auch, dass wir uns Zeit lassen sollen“, sagt [Luke M.] zu [Zeitung]. „Vielleicht weil sie ihr Leben jetzt genießen, wo meine Brüder und ich aus dem Haus sind. Ich kann mir aber Kinder und Ehe vorstellen. Meine Eltern haben allerdings so einen tollen Job gemacht, dass in meinem Kopf die Messlatte für eine Partnerschaft sehr hoch hängt.“

Einen weiteren Anlass zur Befassung auch mit diesem Teil seines Privatlebens gab der TV-Moderator durch die Wiedergabe von Urlaubsfotos auf seinem Instagram-Account. Dadurch ermöglichte er nicht nur Einblicke in seine Lebensgestaltung, die der Öffentlichkeit ansonsten verschlossen gewesen wären. Die Wiedergabe von Urlaubsfotos auf dem Instagram-Account des TV-Moderators war darüber hinaus geeignet, Interesse an den abgebildeten Vorgängen zu wecken und die nähere Beschäftigung damit herauszufordern. Daher lag es – was letztlich auch die darauf zurückzuführende Berichterstattung zeigt – zumindest nicht fern, dass bei einer vergleichenden Betrachtung der zeitgleich auf dem Instagram-Account von Ines A. veröffentlichten Urlaubsfotos – wie vom Kammergericht festgestellt – zweimal eine Ähnlichkeit des abgebildeten Ortes zu erkennen ist und einmal sogar auf dieselbe Örtlichkeit geschlossen werden kann. Dies führt zwanglos zur Frage, ob der TV-Moderator und Ines A. gemeinsam einen Urlaub verbrachten und wie ihr Verhältnis zueinander ist. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es sich noch weitergehend um eine Form des „Anteasens“ handelt, mit dem in sozialen Medien gezielt Aufmerksamkeit erzeugt werden sollte, kommt es nicht an. Dies würde zwar zusätzlich sowohl das Berichterstattungsinteresse erhöhen als auch die Schutzwürdigkeit des TV-Moderators senken, ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung jedoch nicht entscheidungserheblich.

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Dieses Verhalten des TV-Moderators war nicht nur deshalb geeignet, ein besonderes Interesse an dessen möglicher Liebesbeziehung zu Ines A. zu wecken, weil er als TV-Moderator und Komiker bekannt ist17. Darüber hinaus bezogen sich nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Kammergericht Bezug genommen hat, Auftritte des TV-Moderators als Komiker auch auf Beziehungs, Dating- und Sex-Themen. Für das durch den TV-Moderator begründete Interesse an seiner möglichen Liebesbeziehung gerade mit Ines A. ist weiter von Bedeutung, dass diese in sozialen Medien als „Sexbloggerin“ auf sich aufmerksam macht und sich damit ebenfalls öffentlich zu Beziehungsaspekten äußert.

Demgegenüber wöge ein unterstellter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des TV-Moderators nicht schwer. Zwar handelte es sich bei den Spekulationen über eine Beziehung des TV-Moderators mit Ines A. nicht nur um eine Belanglosigkeit, die ihn lediglich oberflächlich beträfe. Denn sie wäre mit einem tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände verbunden. Allerdings stellte die Mitteilung, dass und mit wem der TV-Moderator neuerdings liiert sein könnte, schon für sich genommen keinen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre dar18. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass sich der TV-Moderator stets um Geheimhaltung seines Beziehungslebens im Allgemeinen oder seiner Liebesbeziehung zu Ines A. bemühte19. Im Übrigen suchte der TV-Moderator über seine Äußerungen insbesondere im Rahmen von Interviews die Öffentlichkeit, pflegte ein Image und stellte so seine Person selbst in die Öffentlichkeit20.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. August 2022 – VI ZR 26/21

  1. Fortführung und Abgrenzung BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516[]
  2. LG Berlin, Urteil vom 27.09.2018 – 27 O 226/18[]
  3. KG, Urteil vom 22.10.2020 – 10 U 184718[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 10.11.2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 14; jeweils mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn.19 mwN[]
  6. vgl. dazu BGH, Urteile vom 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14; vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 16; vom 14.10.2008 – VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23; BVerfGE 101, 362, 385 80][]
  7. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 22 mwN[]
  8. vgl. dazu BGH, Urteile vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23; vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn.19; BVerfGE 99, 185, 196 f. 50 f.]; jeweils mwN[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 24; vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, MMR 2021, 152 Rn. 13; jeweils mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn.20[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 10.11.2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23; vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn.19; jeweils mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 11 mwN[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 10.11.2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24; vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn.19; jeweils mwN[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25 mwN[]
  15. vgl. BVerfGE 101, 361, 380 88]; BVerfG [K], NJW 2012, 1500 Rn. 37; jeweils mwN[]
  16. vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.10.2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 21 f.[]
  17. vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 Rn. 10[]
  18. vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31[]
  19. vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31[]
  20. vgl. dazu BVerfG [K], NJW 2012, 1500 Rn. 37[]
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