Wer unter Berufung auf eine geplante gesetzliche Neuregelung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben will, muss grundsätzlich deren Inkrafttreten abwarten, bevor er auf ihrer Grundlage eine Erlaubnis erhalten kann.

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, dass die kurzfristige Schließung einer von zwei im Verbund miteinander stehenden Spielhallen rechtmäßig ist. Gleichzeitig ist damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster1 bestätigt worden. Nach dem seit 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrag ist zur Reduzierung der Anzahl der Spielhallen unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ausgeschlossen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (sogenannte Verbundspielhalle). Bestehende Verbundspielhallen, für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis erteilt worden war, durften abweichend davon aufgrund einer Übergangsregelung noch bis 2017 rechtmäßig weiter betrieben werden. Über diesen Zeitpunkt hinaus dürfen Verbundspielhallen nach dem noch bis Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich nur noch ausnahmsweise für einen angemessenen Zeitraum zur Vermeidung unbilliger Härten erlaubt werden. Zahlreiche Betreiber von Verbundspielhallen wenden sich unter Berufung auf Härtefälle seit einiger Zeit gegen behördliche Schließungsverfügungen. Viele von ihnen berufen sich ebenso wie der Antragsteller seit einigen Wochen auch darauf, dass zu erwarten sei, ab dem 1.7.2021 könnten Erlaubnisse für bis zu drei Verbundspielhallen erteilt werden, weshalb eine Schließung zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig sei. Sie führen aktuelle Abstimmungen unter den Ministerpräsidenten der Länder für die ab Mitte 2021 geplante Neuregelung der Glücksspielregulierung an. Nach einer dabei angedachten Länderöffnungsklausel sollen die Länder Bestimmungen erlassen können, um für bis zu drei am 1.1.2020 bestehende Verbundspielhallen je Gebäude unter bestimmten qualitativen Voraussetzungen (z. B. Zertifizierung und Schulungen des Personals) abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis erteilen zu können.
In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, wer unter Berufung auf eine geplante gesetzliche Neuregelung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben wolle, müsse grundsätzlich deren Inkrafttreten abwarten, bevor er auf ihrer Grundlage eine Erlaubnis erhalten könne. Die Schließungsverfügung sei auch im Einzelfall rechtmäßig, weil in der gesetzlich vorgesehenen Schließung für den in Münster ansässigen Antragsteller nicht ausnahmsweise eine unbillige Härte liege. Zudem spreche Vieles dafür, dass in den Genuss der für die Zeit nach dem 1.7.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelung grundsätzlich nur solche Verbundspielhallen gelangen würden, die am 1.1.2020 rechtmäßig betrieben worden seien; das seien diejenigen Spielhallen, für die am Stichtag eine Härtefallerlaubnis erteilt worden oder zumindest offensichtlich zu Unrecht versagt worden sei, ohne dass zuvor rechtzeitig gerichtlicher Rechtsschutz hätte erlangt werden können. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 – 4 B 977/18
- VG Münster – 9 L 408/18[↩]