Ein Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Bildung eines SCHUFA-Scorewerts setzt voraus, dass dieser die Vertragsentscheidung eines Unternehmens maßgeblich bestimmt. Werden eine Scoreübermittlung und eine zeitlich damit zusammenhängende nachteilige Vertragsentscheidung dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, spricht eine tatsächliche Vermutung für diesen maßgeblichen Einfluss.
In den vier aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren hatten die klagenden Privatpersonen im Jahr 2023 Auskünfte über ihre bei der SCHUFA gespeicherten personenbezogenen Daten und die in den vorangegangenen zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelten Scorewerte erhalten. Die übersandten Tabellen enthielten unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten sowie Angaben zu den verwendeten Datenarten und deren Ausfallrisiken. Hinzu kamen teilweise Erläuterungen und Verweise auf weitere Informationen im Internet. Den Klägern genügte dies nicht. Sie verlangten aufgrundlage der Datenschutz-Grundverordnung weitergehende Auskünfte über die Berechnung ihrer Scorewerte sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Nachdem die Landgerichte Chemnitz1, Leipzig2 und Görlitz3 die Auskunftsanträge abgewiesen hatten, gab das Oberlandesgericht Dresden den Klagen im Berufungsverfahren teilweise statt4. Es verpflichtete die SCHUFA unter anderem zu Angaben über die Gewichtung derjenigen Kriterien, die die individuellen Scorewerte am stärksten beeinflussten, sowie über deren Aussagekraft. Außerdem sollte die SCHUFA Auskunft über die personenbezogenen Daten und Kriterien erteilen, die sie zur Erstellung der Basisscorewerte verwendet hatte. Gegen diese Verurteilungen wandte sich die SCHUFA erfolgreich mit ihren Revisionen.
Auf die Revision der SCHUFA hat nun der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Privatpersonen von der SCHUFA Informationen über das Zustandekommen ihrer Scorewerte verlangen können. In seinen Revisionsurteilen hat er zugleich erhebliche Erleichterungen für die Darlegung und den Nachweis geschaffen, dass ein übermittelter Scorewert eine Vertragsentscheidung maßgeblich beeinflusst hat. Die angegriffenen Verurteilungen der SCHUFA hatten dennoch keinen Bestand; der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile insoweit aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen:
Nach dem Bundesgerichtshof trugen die bisherigen Feststellungen einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 20235 setzt dieser Anspruch voraus, dass sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Die betroffene Person muss danach einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung einschließlich Profiling beruhenden Entscheidung unterworfen werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Die Tätigkeit der SCHUFA erfüllt nach den Urteilen sowohl die Merkmale des Profilings als auch diejenigen einer Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift. Unzureichend geklärt war jedoch, ob die Kläger durch die jeweilige Entscheidung erheblich beeinträchtigt wurden. Hierfür hätte das Oberlandesgericht Dresden feststellen müssen, ob die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch ein anderes Unternehmen maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhing.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt grundsätzlich bei den Klägern. Der Bundesgerichtshof begrenzt die Anforderungen allerdings mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Entgegen der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte genügt es, wenn Betroffene vortragen, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Sind diese Umstände dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Unternehmensentscheidung maßgeblich auf dem Scorewert beruht.
Im erneuten Berufungsverfahren können die klagenden Privatpersonen zunächst Mängel an der Bestimmtheit ihrer Klageanträge beheben. Anschließend muss das Oberlandesgericht Dresden die fehlenden Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen treffen. Besteht danach eine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO, ist diese nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs durch die Auskunftsschreiben aus dem Jahr 2023 noch nicht erfüllt worden.
Auch der genaue Umfang der geschuldeten Informationen bleibt erneut zu prüfen. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Oberlandesgericht Dresden die Reichweite der Auskunftsansprüche nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt hatte, und gab Hinweise für das weitere Verfahren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen erleichtern Betroffenen die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs, wenn nach einer Scoreübermittlung eine nachteilige Vertragsentscheidung folgt. Für die anwaltliche Praxis kommt es darauf an, die Übermittlung, die konkrete Benachteiligung und deren zeitlichen Zusammenhang nachvollziehbar darzustellen und erforderlichenfalls zu belegen. Ein Einblick in die internen Entscheidungsabläufe des Vertragspartners ist für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung danach nicht erforderlich. Zugleich sollten Auskunftsanträge präzise gefasst werden: Weder genügt allein die Existenz eines Scorewerts für den hier behandelten Anspruch, noch steht dessen inhaltliche Reichweite bereits abschließend fest.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 21. Oktober 2026 – I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25
- LG Chemnitz, Urteil vom 08.01.2025 – 1 O 1454/23[↩]
- LG Leipzig, Urteil vom 29.05.2024 – 07 O 2599/23[↩]
- LG Görlitz, Urteile vom 25.09.2024 – 1 O 100/24; und vom 11.04.2025 – 1 O 261/24[↩]
- OLG Dresden, Urteile vom 07.10.2025 – 4 U 144/23, 4 U 893/24, 4 U 1492/24 und 4 U 615/25[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21[↩]











