Eine Industrie- und Handelskammer darf sich nach § 1 Abs. 2 IHKG an der Finanzierung einer Stiftungsprofessur nur beteiligen, wenn diese auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet und von diesem gefordert ist1.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 2 IHKG können sie Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen. Dabei sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 enger als diejenigen des Absatzes 1, unter denen die Industrie- und Handelskammern Anlagen oder Einrichtungen begründen, unterhalten oder unterstützen dürfen. § 1 Abs. 2 IHKG lässt dies nur zu, wenn die Anlagen oder Einrichtungen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen. Darunter ist zu verstehen, dass die Anlage oder Einrichtung auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet und von diesem gefordert ist.
Der Nutzen einer solchen Anlage oder Einrichtung für das Gemeinwohl ergibt sich als Reflex der Förderung der Wirtschaft. Dient hingegen eine Anlage oder Einrichtung dem allgemeinen Wohl, darf sich eine Industrie- und Handelskammer nicht an ihrer Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung beteiligen. Dies gilt auch, wenn die jeweilige Anlage oder Einrichtung zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen ist2.
Gemessen daran hält sich in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die von der IHK gebildete Rücklage „Stiftungsprofessur“ im Rahmen des ihr nach § 1 Abs. 2 IHKG zugewiesenen Aufgabenbereichs. Die Stiftungsprofessur dient der Einrichtung eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs im kaufmännischen Bereich an der Hochschule K. Sie wird gerade für Fachbereiche mitfinanziert, die für die Mitgliedsunternehmen der IHK von Interesse sind und einen regionalen Bezug aufweisen. Sie ist damit auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet, während sich der Nutzen der Stiftungsprofessur (auch) für das Gemeinwohl lediglich als Reflex der Förderung der Wirtschaft ergibt.
Einen Verstoß gegen das Prinzip der Jährlichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht im hier entschiedenen Fall ebenfalls verneint. Nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit hat die Kammer über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe bei jedem Wirtschaftsplan – und damit jährlich – erneut zu entscheiden3. Das folgt aus § 3 Abs. 2 IHKG, der die jährliche Aufstellung des Wirtschaftsplans und – damit korrespondierend – die jährliche Beitragserhebung vorsieht. Grundsätzlich dürfen die Kammerzugehörigen im jeweiligen Wirtschaftsjahr nur mit den Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer im betreffenden Wirtschaftsjahr als Beitragszahler belastet werden. Eine Ausgleichsrücklage, die einen Beitragsausfall in den Folgejahren vorwegnimmt, verletzt mithin den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit4. Nichts Anderes gilt im Grundsatz für die Bildung zweckgebundener Rücklagen. Auch insoweit sichert das Jährlichkeitsprinzip das Budgetrecht der Vollversammlung der Kammer, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Budget bei längeren Haushaltsperioden seine Aussagekraft und Verbindlichkeit verlöre5. Dieser Grundsatz lässt jedoch Ausnahmen zu. Sichert die zweckgebundene Rücklage einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich feststehenden Finanzbedarf, darf die Rücklage in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden (vgl. auch § 22 HGrG). So liegt es hier. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz wurde bereits im Wirtschaftsjahr 2017 die vollständige Höhe der „Rücklage Stiftungsprofessur“ für die fünfjährige Laufzeit abgebildet und in den folgenden Jahren schrittweise abgeschmolzen und bestimmungsgemäß genutzt. Die zweckgebundene Rücklage beruhte auf einer rechtlich verbindlichen Förderzusage und sollte eine Zuwendung an die Hochschule K. zur Finanzierung einer Stiftungsprofessur in bestimmter jährlicher Höhe für eine Laufzeit von fünf Jahren ab 2017 sicherstellen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2024 – 8 C 5.23
- Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 1 C 29.99, BVerwGE 112, 69 <74 f.>[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 1 C 29.99, BVerwGE 112, 69 <74 f.>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 C 6.15, BVerwGE 153, 314 Rn. 18[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2020 – 8 C 9.19, BVerwGE 167, 259 Rn. 25[↩]
- zum entsprechenden Budgetrecht des Parlaments vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, NVwZ 2023, 1892 Rn. 158 m. w. N.[↩]









