Die Bundesnetzagentur ist nicht verpflichtet, die im Oktober 2021 für die Strom- und Gasnetzbetreiber festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze der vierten Regulierungsperiode wegen einer nach Festlegungserlass eingetretenen Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus anzuheben.
Die Bundesnetzagentur kann nur unter engen Voraussetzungen die Verpflichtung treffen, eine von ihr für eine Regulierungsperiode bereits getroffene Entscheidung wegen veränderter Umstände abzuändern. Die Bundesnetzagentur hat auf die Entwicklungen seit dem 12. Oktober 2021 mit der Festlegung eines höheren kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für bestimmte Neuinvestitionen reagiert (Festlegung vom 17. Januar 2024 – BK4-23-002).
Diese Reaktion hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun als rechtmäßig und ausreichend bewertet.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. Oktober 2025 – VI -3 Kart 27/24 [V]; VI -3 Kart 453/24 [V]; VI -3 Kart 500/24 [V] u.a.
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