Die Frage, ob es einen vom Vermögensverfall betroffenen Rechtsanwalt entlasten kann, wenn er versucht, die zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel – insoweit geht es nach der Behauptung des Klägers um ihm zustehende Honoraransprüche gegen ausländische Mandanten – im Aus-land beizutreiben, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn der Kläger hat entsprechende Maßnahmen nicht vorgenommen. Im Übrigen kommt es auch nicht auf den Versuch der Beitreibung an, sondern darauf, dass bei geordneten Vermögensverhältnissen tatsächlich bestehende Honorarforderungen beizeiten erfolgreich durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von Schulden eingesetzt werden (vgl. Senat, aaO Rn. 7). Allein das (behauptete) Bestehen von Hono-raransprüchen ändert am Vermögensverfall nichts, wenn diese – aus welchen Gründen auch immer – über einen längeren Zeitraum nicht befriedigt werden, der Rechtsanwalt mangels Einnahmen seinen Verbindlichkeiten nicht nach-kommen kann und es deshalb zur Erwirkung von Schuldtiteln sowie Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen ihn kommt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2011 – AnwZ (Brfg) 3/11
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