Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung – Gebührenrückvergütungen

Der Verkäufer von Aktienfonds muss, wie der Bundesgerichtshofs entschieden hat, nicht nur auf die Tatsache, sondern auch auf die Höhe bzw. Größenordnung von Rückvergütungen hinweisen muss, die er von Dritten erhält1.

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung – Gebührenrückvergütungen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann offenbleiben, ob der Auftragnehmer eines Depotverwaltungsvertrages diese Aufklärungspflicht ebenso wie den Fondsverkäufer trifft. Denn hat er vor Erlass dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die am 19.12.2006 erging, auf mögliche Rückvergütungen von Transaktionsgebühren hingewiesen, ausdrücklich über die daraus für den Anleger folgende Gefahr aufgeklärt und angeboten, dem Anleger die Gebührenhöhe auf Anfrage mitzuteilen, hat er eine etwaige Pflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt.

Zur Aufklärung über die Vereinbarung von Rückvergütungen mit dem bei der Vermögensverwaltung eingeschalteten Firmen bzw. Banken war der Depotverwalter nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.20002 verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er indessen nachgekommen. Dahinstehen kann, ob er auch zu einem Hinweis auf die Höhe bzw. Größenordnung der Rückvergütungen verpflichtet war, wie ihn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.20061 für die Rückvergütung von Ausgabeaufschlägen beim Erwerb von Aktienfonds gefordert hat. Das erscheint zweifelhaft, weil sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Hinweis auf den „Anteil“ der Bank an dem Ausgabeaufschlägen beschränken konnte, während bei Vermögensverwaltungsverträgen der vorliegenden Art neben dem jeweiligen „Anteil“ der Bank sämtliche in Betracht kommenden Geschäfte und die dafür anfallenden Gebühren aufgezählt werden müßten.

Traf ihn jedoch die Pflicht, den Anleger von sich aus über die Größenordnung der an ihn möglicherweise fließenden Rückvergütungen aufzuklären, so hat er diese Pflicht nicht schuldhaft verletzt. Er konnte im Jahr 2005 und Anfang 2006 davon ausgehen, daß die in seinen Verträgen enthaltene Aufklärung ausreichend war. Der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2000 statuierten Aufklärungspflicht war er nachgekommen. Weder dieses Urteil noch die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 09.05.2000 forderten eine Aufklärung des Anlegers über die Größenordnung der Rückvergütungen. Daß eine derartige erweiterte Aufklärungspflicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen oder von Erörterungen in rechtswissenschaftlichem Schrifttum war, ist auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 nicht zu entnehmen. Er durfte deshalb, ohne fahrlässig zu handeln, annehmen, mit dem von ihm erteilten Hinweis auf die Rückvergütungen, mit der zusätzlichen ausdrücklichen Aufklärung über die daraus für den Anleger folgende Gefahr und mit dem Angebot, dem Anleger die Gebührenhöhe auf Anfrage mitzuteilen, habe er seinen gesetzlichen und von der Rechtssprechung bis dahin statuierten Pflichten nicht nur genügt, sondern sogar darüber hinausgehende Hinweise gegeben3.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. Juli 2009 – 1 U 194/08

  1. BGHZ 170, 226[][]
  2. BGHZ 146, 235[]
  3. vgl. auch Dieckmann/Langen NJW 2009, 1417 f.[]