Der Annahme, der Verbraucher sei zum Abschluss eines Vertrages (hier: Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft) durch eine sogenannten Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB bestimmt worden, steht nicht entgegen, dass der Besuch des Vermittlers in der Privatwohnung des Verbrauchers aus Anlass eines kurze Zeit vorher bereits erklärten (hier: wegen Insolvenz der Gesellschaft gescheiterten) Beitritts des Verbrauchers zu einer anderen Anlagegesellschaft erfolgt ist, da es grundsätzlich auf den Anlass des Besuchs nicht ankommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB1 voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war2. Diese Vorschrift findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten3 ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung4.
Für das Entstehen des Widerrufsrechts gelten die allgemeinen Regeln zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Der Verbraucher hat alle Tatbestandsmerkmale des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen5. Wurden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss des Vertrages, so kann jedoch in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die „Haustürsituation“ für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist mit der Folge, dass der Verbraucher die „Bestimmung“ zum Vertragsschluss nicht konkret darlegen und beweisen muss6.
Der Annahme einer „Überrumpelungssituation“ im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB steht nicht entgegen, dass sich der Verbraucher aufgrund der Werbung des Vermittlers einige Wochen zuvor bereits zum Beitritt zu einer Publikums-AG entschlossen hatte. Auf den Anlass des Besuchs des Vermittlers in der Privatwohnung des Verbrauchers kommt es grundsätzlich nicht an, wenn es dabei aufgrund von Verhandlungen zum Abschluss eines (neuen) Vertrags kommt7. Der Beitritt zur AG war für den Verbraucher mit der Abgabe seiner Beitrittserklärung abgeschlossen. Später wurde er von dem Vermittler deshalb erneut vor die Entscheidung gestellt, sich – nunmehr – an einem – anderen – Fonds zu beteiligen, der ihm an diesem Tag von dem Vermittler erstmals „angeboten“ wurde. Er musste sich – nach seinem Vortrag für ihn völlig überraschend – erneut mit der Frage befassen, ob er einem Fonds beitreten wollte oder nicht. Dabei unterschied sich der Beitritt zu dem Fonds von dem zuvor bereits erklärten Beitritt zu der AG nicht nur dadurch, dass es sich um einen anderen Fonds handelte, sondern die Fonds unterschieden sich vor allem hinsichtlich der haftungsrechtlichen Folgen für einen Anleger erheblich voneinander. Bei der ersten Beteiligung wäre der Verbraucher Aktionär ohne Haftungsrisiko hinsichtlich seines Privatvermögens geworden, bei dem nunmehr angebotenen Fonds, einer GbR, haftete er nach §§ 128 ff. HGB (analog) über seine Beteiligung hinaus mit seinem Privatvermögen unbeschränkt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 14/10
- in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20.11.2001, BGBl. I S. 3138[↩]
- st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26.10.1993 – XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 392 f. zu § 1 Abs. 1 HWiG; Urteil vom 20.01.2004 – XI ZR 460/02, ZIP 2004, 500, 502; Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5; Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 13[↩]
- EuGH, Urteil vom 15.04.2010 – C-215/08, ZIP 2010, 772[↩]
- siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12.07.2010 – II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 – FRIZ II[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1996 – XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392 zu § 1 Abs. 1 HWiG; Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5 m.w.N.[↩]
- sogenannte Indizwirkung, vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1996 – XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392; Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1998 – VII ZR 424/97, ZIP 1999, 70, 71; s. auch Urteil vom 26.11.1991 – XI ZR 115/90, ZIP 1992, 536, 537; Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 15[↩]










