Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob ein an die Hausbank des Antragstellers gerichtetes Angebot einer öffentlichen Förderbank auf Gewährung eines Darlehens zur Refinanzierung eines dem Antragsteller zu gewährenden zinsverbilligten Darlehens eine Förderungsbewilligung zugunsten des Antragstellers enthält, wenn dieser den Antrag auf Förderung über seine Hausbank bei der öffentlichen Förderbank gestellt hat.
Ein Verwaltungsakt ist nach der Definition des § 35 Satz 1 ThürVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob die Beklagte eine diesen Voraussetzungen genügende Bewilligungsentscheidung gegenüber der Klägerin getroffen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt der von ihr im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung abgegebenen Erklärung. Dessen Ermittlung ist den Tatsacheninstanzen vorbehalten, deren Feststellungen das Revisionsgericht grundsätzlich binden, so dass es auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Auslegung der Erklärung durch das Tatsachengericht die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen steht. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Auslegung einer Willenserklärung ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung ist, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen1. Eine der revisionsgerichtlichen Prüfung umfassend zugängliche Rechtsfrage ist es demgegenüber, ob der festgestellte Inhalt der Erklärung die Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts erfüllt.
Tatsächlicher Ausgangspunkt der Geschehnisse ist der Antrag der Klägerin, der zwar über die Hausbank gestellt, aber ausdrücklich an die Beklagte und auf die Gewährung eines aus einem Landesprogramm geförderten Darlehens gerichtet war. Damit wurde ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet. Dies räumt auch das Berufungsgericht ein. Es hält aber für fragwürdig, ob es sich dabei um ein öffentlichrechtlich oder privatrechtlich ausgestaltetes Rechtsverhältnis handeln sollte, obwohl die beantragte Förderung nach den von ihm nicht angezweifelten Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihre Rechtsgrundlage in Vorschriften des Landeshaushaltsrechts und dazu erlassenen Richtlinien findet und daher fraglos öffentlichrechtlicher Natur ist. Selbst wenn es möglich ist, die Vergabe öffentlicher Mittel ausschließlich im Wege des Privatrechts zu bewerkstelligen, scheidet eine solche rechtliche Gestaltung des Förderweges jedenfalls dann aus, wenn – wie hier – der Subventionsempfänger einen Antrag auf die zu vergebenden Mittel an die für die Vergabe zuständige Behörde richten muss und damit zwischen den Beteiligten notwendigerweise ein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet wird. Zwar bleibt es auch unter solchen Voraussetzungen denkbar, dass über die Gewährung der Förderung nicht durch Verwaltungsakt, sondern – wie das Oberverwaltungsgericht darlegt – etwa durch öffentlichrechtlichen Vertrag, also in anderer Handlungsform entschieden wird. Eine solche andere Handlungsform hat das Berufungsgericht allerdings nicht ermittelt; vielmehr lehnt es eine gegenüber der Klägerin getroffene Entscheidung rundheraus ab und geht von einem schlichten Darlehensangebot gegenüber der Hausbank aus, das gegenüber der Klägerin keinerlei Außenwirkung äußert. Dieses Verständnis des Schreibens vom 30.01.1995 geht an dem Kontext, in dem diese Erklärung abgegeben wurde, und an der rechtlichen Funktion der Hausbank bei diesen Vorgängen vorbei. Da die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten gestellt hat, liegt es nahe, in dem „Darlehensangebot“ die aufgrund des Antrages zu erwartende Bescheidung des Begehrens zu sehen; denn darin erklärt sich die Beklagte bereit, die beantragte Förderung zu gewähren, und nennt die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen. Gegen eine Bescheidung des Antrages gegenüber der Klägerin spricht nicht, dass dieses Angebot an deren Hausbank gerichtet ist, im Gegenteil: Da der Antrag über die Hausbank als Erklärungsbotin an die Beklagte gegangen ist, ist es konsequent, dass die Bescheidung dieses Antrages an die Hausbank gerichtet ist mit dem Bemerken, dass die Beklagte „davon ausgehe“, die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen würden an den Endkreditnehmer weitergegeben. Zum einen musste das Angebot schon deswegen zunächst an die Hausbank gerichtet werden, weil sie den zur Umsetzung der Förderung notwendigen Endkredit ausreichen sollte und ihre Kreditgewährung gegenüber der Klägerin die in dem Angebot zugesagte Refinanzierung durch die Beklagte voraussetzte; zum anderen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Hausbank die mit dem Darlehensangebot erklärte Förderungsbewilligung für die Klägerin in Empfang nehmen durfte. Da die Sparkasse den Förderungsantrag schon mit dem Willen der Klägerin als deren Botin übermittelt hatte, durfte die Beklagte nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung2 annehmen, dass sie auch dazu ermächtigt sein sollte, die Bescheidung dieses Antrages für die Klägerin entgegenzunehmen. Die Sparkasse fungierte insoweit nicht als Erklärungsbotin der Beklagten, die sie weder ausgesucht noch beauftragt hatte, sondern als Empfangsbotin der Klägerin, von der sie für dieses Geschäft eingeschaltet worden war. Die Sparkasse war die „Haus“Bank der Klägerin und genoss damit deren Vertrauen. Demgegenüber war es der Beklagten gleichgültig, welches Kreditinstitut die Klägerin für die Vermittlung der Förderung einschaltete.
Mit der aufgrund dieser Umstände naheliegenden Erkenntnis, dass die Hausbank allein Botin der Klägerin und damit im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten Empfangsbotin war, lösen sich zugleich die – ohnehin überbewerteten – Probleme mit der Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidung, die die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Mutmaßungen veranlasst haben und die das Berufungsgericht und der Vertreter des Bundesinteresses als letztlich entscheidendes Argument gegen die Existenz einer solchen Entscheidung gegenüber der Klägerin anführen. Der Zugang einer Willenserklärung über einen Empfangsboten liegt in der Risikosphäre des Empfängers der Willenserklärung. Mit der Mitteilung an den Empfangsboten gelangt die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers; sie geht ihm im Sinne von § 130 BGB in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden konnte3. Versteht man die Rolle der Hausbank richtigerweise als Empfangsbotin, wird auch deutlich, dass die Beklagte mit ihrem Bemerken, sie gehe davon aus, dass Auflagen und Bedingungen an den Endkreditnehmer weitergegeben würden, – wenn auch möglicherweise unbewusst – die rechtlich zutreffende Formulierung gewählt hat: Da die Bank nicht ihre Botin, sondern die der Klägerin war, konnte sie nur die Erwartung der Weiterleitung äußern; denn sie war nicht die Auftraggeberin der Botin.
Diese für Willenserklärungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts über einen Empfangsboten des Adressaten4. Es kommt daher für die Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht darauf an, ob die Hausbank das Schreiben vom 30.01.1995 tatsächlich an die Klägerin weitergegeben hat.
Unabhängig davon gilt für ihren Einwand, die in der Darlehensgewährung enthaltene Subventionierung sei für sie nicht erkennbar und damit nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen, dass die Durchführung des Geschäfts auf der Grundlage der Förderungsbewilligung schwerer wiegt als der verbale Protest dagegen, diese in den Geschäftswillen aufgenommen zu haben (protestatio facto contraria non nocet). Dass das Darlehensgeschäft im Rahmen des Thüringer Umlaufmittelprogramms abgewickelt wurde, konnte die Klägerin dem von ihr unterschriebenen Formular entnehmen, mit dem sie die Darlehensmittel bei ihrer Hausbank abgerufen hat. Darüber hinaus hat die Klägerin mit einem über die Hausbank geleiteten und von dieser unter dem 7.02.1997 inhaltlich bestätigten Schreiben an die Beklagte vom 26.01.1997 eine ausdrückliche Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Thüringer Umlaufmittelprogramm abgegeben und dabei bekundet, dass ihr die Subventionserheblichkeit ihrer Angaben im Sinne der entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen bekannt sei.
Soweit sie darüber hinaus zu konstruieren versucht, dass die Subventionsgewährung gescheitert sei, weil das Refinanzierungsangebot der Beklagten durch die Sparkasse zu spät angenommen worden sei, verkennt sie, dass allein die tatsächliche Durchführung der Förderung maßgeblich ist; denn die hintereinandergeschalteten Darlehensverträge sind unstreitig vollständig abgewickelt worden mit der Folge, dass der Klägerin die zugesagte Zinsverbilligung zugeflossen ist. Zudem übersieht sie, dass die Beklagte – selbst wenn die Sparkasse das ihr angebotene Geschäft zu spät angenommen haben sollte – die als neues Angebot geltende verfristete Annahme (§ 150 Abs. 1 BGB) ihrerseits durch die Ausreichung der Refinanzierungsmittel konkludent angenommen hätte, so dass das Geschäft ungeachtet der Verfristung zustande gekommen wäre. Die Vorstellung der Klägerin, die Darlehensgewährung der Sparkasse an sie, die Endkreditnehmerin, habe keinen Bezug zu einer Bewilligungsentscheidung der Beklagten mehr haben können, weil der Darlehensvertrag mit der Sparkasse bereits abgeschlossen gewesen sei, bevor der Refinanzierungsvertrag zwischen der Sparkasse und der Beklagten zustande gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar; denn die „Durchleitung“ der Fördermittel mit Hilfe zweier hintereinandergeschalteter Darlehensgeschäfte setzt nicht voraus, dass diese Geschäfte in einer bestimmten Reihenfolge abgeschlossen werden. Maßgeblich ist allein, dass die Geschäfte zu dem Zweck der Förderung miteinander verknüpft sind, woran hier kein ernstlicher Zweifel bestehen kann.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 31. Mai 2012 – 3 C 12.11 und 3 C 13.11
- vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., Rn. 164 ff. zu § 137[↩]
- vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., Rn. 9 zu § 130 m.w.N.[↩]
- vgl. Einsele, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., Rn. 29 zu § 130; Palandt-Ellenberger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.03.1989 – VIII ZR 303/87 – NJW-RR 1989, 757[↩]
- vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., Rn. 67 zu § 41 m.w.N.[↩]











