Gerichtskosten im Kapitalanleger-Musterverfahren

In einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz schuldet der Musterkläger die Gerichtsgebühren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF nur nach Maßgabe der ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts.

Gerichtskosten im Kapitalanleger-Musterverfahren

Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF, für das die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig wird1. Das Musterfeststellungsverfahren wird als Zwischenverfahren vor dem im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgericht geführt2 und ist damit ebenso wie die nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF (§ 8 Abs. 1 KapMuG nF) ausgesetzten Ausgangsverfahren eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 3 Abs. 1 EGZPO3. Nach altem wie nach neuem Kostenrecht gilt das erstinstanzliche Musterverfahren als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens (Vorbemerkung 1.2.1 KV Anlage 1 GKG). Daher fallen lediglich Auslagen des Musterverfahrens an, die gem. § 9 Abs. 1 GKG aF bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 GKG nF erst mit rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens fällig werden. Die Haftung des Musterklägers nach § 22 Abs. 1 GKG für die Auslagen ist nach § 22 Abs. 4 Satz 1 GKG ausgeschlossen4.

Demgegenüber fallen für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Verfahrensgebühren nach Nr. 1821 KV Anlage 1 GKG aus dem Wert an, der der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF bzw. § 8 KapMuG nF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen entspricht. Aus § 22 Abs. 4 Satz 2 GKG ergibt sich, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Schuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG angesehen wird5. Daraus folgt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist.

Der Musterkläger schuldet die Verfahrensgebühren nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 51a Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG aF jedoch nur aus einem Wert von 6.036 €. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge6. Im Streitfall richten sich die Verfahrensgebühren nach dem Wert des Hauptanspruchs, den der Musterkläger im Ausgangsverfahren verfolgt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – II ZB 7/09

  1. vgl. auch Meyer, GKG, 13. Aufl., § 6 Rn. 2[]
  2. Hess in KK-KapMuG, Einl. Rn. 23[]
  3. OLG München, Beschluss vom 16.01.2008 – W (KAP) 26/07; Wolf/Lange in Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einleitung Rn. 15[]
  4. vgl. auch BT-Drucks. 15/5091, S. 35[]
  5. Kruis in KK-KapMuG, § 19 Anh. I § 51a GKG Rn. 13[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2012 – II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; BT-Drucks. 15/5091, S. 35[]