Rote Bankgeschäfte

Der Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der zugunsten der Sparkassen gechhützten Farbmarke Rot geht in eine weitere Runde, der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.

Rote Bankgeschäfte

Der Kläger, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland 16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke „Rot“ (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden eingetragen ist.

Die Beklagte ist zum einen die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Die zweite Beklagte ist ihre Tochtergesellschaft, die in Deutschland etwa 200 Bankfilialen unterhält. Die spanische Santander-Muttergesellschaft verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Marktauftritt einen roten Farbton. Die deutsche Tochtergesellschaft setzt seit dem Jahr 2004 ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Santander-Bank enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug „Santander CONSUMER BANK“ oder „Santander“ (bei der deutschen Tochtergesellschaft) oder „Grupo Santander“ (bei der spanischen Muttergesellschaft). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies im Jahr 2009 den Antrag der spanischen Santander-Holding zurück, einen roten Farbton als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Markenregister einzutragen.

Die Parteien streiten darum, ob die beiden Santander-Gesellschaften durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts das Recht des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes an der konturlosen Farbmarke Rot in Deutschland verletzen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hat der gegen die deutsche Santandar-Tochtergesellschaft gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die gegen die spanische Muttergesellschaft gerichtete Klage abgewiesen1. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat im Berufungsverfahren durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit die Klage gegen die spanische Muttergesellschaft abgewiesen worden ist, und hat den Rechtsstreit gegen die deutsche Tochtergesellschaft vorläufig bis zur Entscheidung über den von Santander beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke Rot ausgesetzt2. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2015 die Löschung der Farbmarke Rot des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes angeordnet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ist beim Bundesgerichtshofs noch das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Der Bundesgerichtshof hat nun das Hamburger Berufungsurteil, mit dem das OLG Hamburg die Klage gegen die spanische Muttergesellschaft abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen. Er hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag Santanders, die Farbmarke Rot des DSGV zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat angenommen, dass das Oberlandesgericht über die Klage gegen die spanische Santander-Holding nicht isoliert entscheiden durfte, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Santander-Gesellschaften zum Teil dieselben Rechtsfragen stellen und der Rechtsstreit deshalb einheitlich gegenüber beiden Gesellschaften entschieden werden muss, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Weiter hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG, mit der vom Oberlandesgericht Hamburg gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden können. Er hat die Annahme des Oberlandesgerichts nicht gebilligt, wegen der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die spanische Santander-Holding in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes für möglich gehalten, soweit die spanische Santander-Holding ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes Logo bei der Formel-1-Veranstaltung „Großer Preis Santander von Deutschland 2010“ und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat. Zwar hat die spanische Santander-Holding die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden Kombinationszeichen verwendet. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke der Sparkassen eine in Deutschland bekannte Marke ist, mit der das Santander-Logo im Rahmen ihres Internetauftritts verwechselt werden kann. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der DSGV sich selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die spanische Santander-Muttergesellschaft bei der Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr deren Logo gedanklich mit der Farbmarke der Sparkassen verknüpft und die Klagemarke als Element des Marktauftritts der Sparkassen durch den Einsatz des roten Farbtons als Hausfarbe der Bank Santander beeinträchtigt wird. Die hierzu notwendigen Feststellungen muss das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nun nachholen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14

  1. LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011 – 315 O 263/10[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2014 – 5 U 82/11[]