Schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung

Im Falle der schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung muss der geschädigte Kapitalanleger dem Schädiger als Zug um Zug zu gewährende Leistung (lediglich) die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbieten.

Schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung

Besteht die Kapitalanlage – wie hier – in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet1. Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der – mittelbaren oder unmittelbaren – Fondsbeteiligung erworben hat2.

Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist3. Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagte stehen der angeordneten Zug-um-ZugLeistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich des schadensersatzpflichtigen Bank und nicht in denjenigen des geschädigten Kapitalanlegers4.

Aus den vorgenannten Gründen muss auch der Annahmeverzug der Bank festgestellt werden. Der Kapitalanleger hat der Bank die Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt5.

Der Kapitalanleger kann mithin Schadensersatz und Freistellung von seiner Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung seiner Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Fondsbeteiligung verlangen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2012 – XI ZR 272/10

  1. vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 06.07.2010 – XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20.12.2011 – XI ZR 295/11[]
  2. BGH, Beschluss vom 06.07.2010 – XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.11.2007 – III ZR 214/06; vom 06.07.2010 – XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14; und vom 20.12.2011 – XI ZR 295/11, mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – XI ZR 286/11, mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; und Beschluss vom 20.12.2011 – XI ZR 295/11[]