Zahlungsanweisung als Mitteilung über Vertriebsprovisionen

Eine dem Erwerber von Wohnungseigentum im Vorfeld vom Vermittler vorgelegte, formularmäßige (bloße) Zahlungsanweisung an den Notar, aus dem Geldbetrag (= Darlehensvaluta der vorfinanzierenden Bank), der auf dem Notaranderkonto eingeht (…), „nachfolgend aufgeführte Beträge“ zu seinen Lasten und auf seine Rechnung „an die aufgeführten Empfänger weiterzuleiten“, kann – auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB) – nicht als abschließende Mitteilung der vom Vertrieb insgesamt erwarteten Provision (Außen- und Innenprovision) verstanden werden.

Zahlungsanweisung als Mitteilung über Vertriebsprovisionen

Denn sie enthält – im Gegensatz zu einem sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag1 – keinen auslegungsfähigen Text, der sich mit dem Vermittlungsauftrag des Anlegers/Wohnungskäufers befassen würde und als abschließende Angabe der vom Vertrieb – neben der vom Käufer zu zahlenden (Außen-)Provision – insgesamt erwarteten Provisionen einschließlich einer etwa vom Verkäufer zu zahlenden Innenprovision verstanden werden könnte.

Eine solche Zahlungsanweisung zeigt nur die Kosten auf, die vom Käufer zu übernehmen sind und wegen der Vollfinanzierung des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands insgesamt über das Notaranderkonto abgewickelt werden.

Eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Wissensvorsprung der Beklagten über eine arglistige Täuschung des Vertriebs zu den insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen fällt der Beklagten nicht zur Last. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach eine solche arglistige Täuschung bei Verwendung einer Zahlungsanweisung wie hier (im Gegensatz zur Verwendung eines sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags) nicht gegeben ist. Die Angaben gegenüber dem Kläger in dem verwendeten Formular „Zahlungsanweisung“ sind nicht als abschließende Mitteilung der Vertriebsvergütung zu verstehen, etwa soweit dort als Courtage (3,48 %) ein Betrag von 3.481 DM oder eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von 2.300 DM genannt ist.

Die Zahlungsanweisung enthält ausweislich ihres klaren Wortlauts lediglich einen Auftrag an den den Kaufvertrag beurkundenden Notar, den auf dem Notaranderkonto eingehenden Geldbetrag in bestimmter Weise aufzuteilen und an die nachfolgend benannten Empfänger unter Angabe des angeführten Verwendungszwecks weiterzuleiten, so auch im Angebot des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrags vom 12.11.1998 festgehalten. Eine Aussage über das Fehlen sonstiger (Innen-)Provisionen ist damit nicht verbunden.

Die Zahlungsanweisung enthält im Gegensatz zum sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (OFA) keinen der Auslegung fähigen Text zu einer Beauftragung des Vertriebs zu bestimmten Gebührensätzen. Dort (im OFA) heißt es, dass der Anleger den Auftrag erteilt, das Objekt und die Finanzierung zu vermitteln, und der Auftrag durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden solle. Der Bundesgerichtshof versteht diese Angabe unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG, jetzt § 305c Abs. 2 BGB) so2, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsgesellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte. Einen solchen falschen Eindruck einer abschließenden Darstellung der Vertriebskosten erzeugt die Zahlungsanweisung hier nicht3.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Juni 2013 – 17 U 186/12

  1. dazu näher BGHZ 186, 96[]
  2. BGHZ 186, 96 Rn. 28 ff.; WM 2011, 1534 Rn. 11[]
  3. vgl. auch BGH, NJW 2012, 3294, Rn. 22, 27; Urteil vom 05.06.2012 – XI ZR 175/11, Rn. 36[]