Keine Geräteabgabe ohne Privatkopien

In einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsersuchen über die Rechtmäßigkeit von Urheberrechtsabgaben auf Privatkopien hat jetzt die Generalanwältin Verica Trstenjak ihre Schlussanträge vorgelegt. Nach Ansicht der Generalanwältin darf eine Abgabe für Privatkopien nur auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe erhoben werden, die mutmaßlich für die Anfertigung von Privatkopien verwendet werden. Eine solche zugunsten von Urhebern, Künstlern und Produzenten erhobene Urheberrechtsabgabe dürfe dagegen nicht unterschiedslos auf Unternehmen und Freiberufler angewandt werden, die die Geräte und Datenträger eindeutig zu anderen Zwecken erwerben. Das Vorabentscheidungsersuchen erging zwar auf Vorlage eines spanischen Gerichts, ist aber auch für Deutschland von Belang, da hier – über die verschiedenen Verwertungsgesellschaften – auf diverse Geräte ebenfalls Urheberrechtsabgaben erhoben werden.

Keine Geräteabgabe ohne Privatkopien

Nach der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft1 steht das Vervielfältigungsrecht für Ton-, Bild- und audiovisuelles Material den Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten zu. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, das Anfertigen von Privatkopien für zulässig zu erklären, sofern sie dafür sorgen, dass die Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich“ erhalten. Durch diesen Ausgleich sollen die Rechtsinhaber für diese Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet werden.

Spanien hat sich dafür entschieden, die Vervielfältigung bereits verbreiteter Werke ohne Genehmigung des Rechtsinhabers zum privaten Gebrauch zuzulassen. Es hat eine pauschalierte Vergütung der Rechtsinhaber vorgesehen, indem es Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe unterschiedslos mit einer Abgabe für Privatkopien belastet. Diese Abgabe ist vom Hersteller, Importeur oder Händler an die Verwertungsgesellschaften für Rechte des geistigen Eigentums abzuführen.

SGAE ist eine spanische Verwertungsgesellschaft für Rechte des geistigen Eigentums. Sie nimmt die Firma PADAWAN, die elektronische Speichermedien unter anderem in Form von CD Rs, CD RWs, DVD Rs und MP3-Geräte vertreibt, auf Zahlung eines pauschalen Ausgleichs für Privatkopien in Höhe von 16.759,25 € für Speichermedien in Anspruch, die PADAWAN zwischen September 2002 und September 2004 vertrieben hat. Die in zweiter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Audiencia Provincial de Barcelona fragt sich, ob die spanische Abgabenregelung mit der Richtlinie vereinbar ist, und möchte daher vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, wie der von der Richtlinie verlangte „gerechte Ausgleich” ausgestaltet sein muss. Von der Antwort des Gerichtshofs hänge ab, so das vorlegende Gericht, ob SGAE die Abgabe für sämtliche von PADAWAN verkaufte Speichermedien verlangen könne oder nur für diejenigen, die mutmaßlich für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden seien.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak ist der in der Richtlinie verwendete Begriff „gerechter Ausgleich“ zwar ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen sei. Doch setze jeder Mitgliedstaat für sein Gebiet selbst die Kriterien fest, die am besten geeignet seien, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten.

So erkenne die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein weites Ausgestaltungsermessen beim Aufbau ihrer jeweiligen nationalen Ausgleichssysteme zu. Die Mitgliedstaaten seien jedoch unabhängig von dem System, das sie für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs anwendeten, verpflichtet, zwischen den Beteiligten – auf der einen Seite den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums, die von der Ausnahme für Privatkopien betroffen seien, als Gläubiger des Ausgleichs und auf der anderen Seite den unmittelbar oder mittelbar zu seiner Zahlung Verpflichteten – Ausgewogenheit herbeizuführen. Der Begriff „gerechter Ausgleich“ sei als Leistung an den Rechtsinhaber zu verstehen, die unter Berücksichtigung aller Umstände der zugelassenen Privatkopie die angemessene Vergütung für die Nutzung seines geschützten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands darstelle.

Generalanwältin Trstenjak ist der Meinung, dass zwischen der Nutzung des Rechts und dem entsprechenden finanziellen Ausgleich für Privatkopien ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss. Entscheide sich ein Mitgliedstaat, wie Spanien, für ein Ausgleichssystem in Form einer Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe, könne diese Abgabe nur dann als mit der Richtlinie konformes Ausgleichssystem für Privatkopien angesehen werden, wenn die Anlagen, Geräte und Medien mutmaßlich zur Anfertigung von Privatkopien benutzt würden. Die Vergütung, die den Rechtsinhabern infolge der unterschiedslosen Anwendung einer solchen Abgabe auf Unternehmen und Freiberufler, die erfahrungsgemäß Geräte und Datenträger zur digitalen Wiedergabe zu anderen Zwecken als dem des privaten Gebrauchs erwürben, zugesprochen werde, stelle keinen „gerechten Ausgleich“ im Sinne der Richtlinie dar.

Die Schlussanträge seines Generalanwalts sind für den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge der Generalanwältin vom 11. Mai 2010 – C-467/08 [Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) / PADAWAN S. L.]

  1. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167, S. 10[]