Lego-kompatible Klemmbausteine

Das Landgericht Düsseldorf hat einer r Klage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänmark gegen die Steingemachtes GmbH, einer Spielzeughändlerin aus Paderborn, stattgegeben. Die Spielzeughändler muss den Vertrieb der Lego-kompatiblen Minifiguren unterlassen.

Lego-kompatible Klemmbausteine

Die LEGO Juris A/S ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Spielzeughändlerin vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.

Die LEGO kaufte testweise bei der Spielzeughändlerin drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach ihrer Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien. Sie erhob daher Klage zum Landgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Spielzeughändlerin es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Spielzeughändlerin alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden. Schließlich beantragte sie noch, festzustellen, dass die Spielzeughändlerin verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

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Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne die LEGO von der Spielzeughändlerin zu Recht Unterlassung verlangen. Es sei offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle; sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, trete praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, werde vielfältig beworben und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht. Die von der Spielzeughändlerin vertriebenen Figuren seien der Marke der LEGO aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von der LEGO beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Spielzeughändlerin habe die Marke ohne Zustimmung der LEGO für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2022 – 38 O 91/21

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