Die Wortfolge „for you“ enthält für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich keine produktbeschreibende Sachaussage.
Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung; vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marken besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden2.
Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen3.
Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen sowie Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein4.
Das Zeichen „for you“ ist eine aus allgemein geläufigen, zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern sprachregelgerecht gebildete Wortfolge, deren Bedeutung „für Dich/für Sie/für Euch“ sich für einen großen Teil des Verkehrs ohne weiteres erschloss und erschließt.
Allerdings hat das Bundespatentgericht in der Vorinstanz5 weiter angenommen, die Wortfolge „for you“ werde im Sinne eines Hinweises auf Produkte verstanden, die individuell an die persönlichen Bedürfnisse der Abnehmer angepasst würden und die damit über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität oder Beschaffenheit verfügten, so dass die in Rede stehende Wortfolge für die eingetragenen Waren vorrangig eine werblich anpreisende Sachaussage vermittle. Die geschützten Waren beträfen den Produktsektor Gesundheit und Ernährung und damit Bereiche, denen allgemein besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht werde und bei denen individuelle Bedürfnisse und Gegebenheiten der Abnehmer im Vordergrund stünden.
Diese Ausführungen halten den Angriffen nicht Ein auf eine individuelle Produktanpassung gerichtetes Verkehrsverständnis liegt in Anbetracht der üblichen Verkaufsform der in Frage stehenden Waren fern. So handelt es sich bei den geschützten Nahrungsmitteln wie Fleisch, Wild, Eiern, Milch, Brot oder Tee um land- oder forstwirtschaftlich gewonnene Naturprodukte, bei deren Vertrieb von vornherein keine Möglichkeit zur individuellen Anpassung an Verbraucherwünsche besteht. Auch werden pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Substanzen, Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke sowie Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke ebenso wie die geschützten Lebensmittelverarbeitungen (etwa getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse sowie Konfitüren) industriell oder jedenfalls im handwerklichen Maßstab als verkaufsfähiges Endprodukt für den Verbraucher hergestellt, ohne eine individuelle Anpassung an dessen Bedürfnisse zu erlauben. Bei den geschützten Waren handelt es sich nicht um Produkte, die nach den persönlichen Wünschen der Kunden auf Bestellung angefertigt und ausgeliefert werden. Selbst soweit etwa Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke in einer Vielzahl von unterschiedlichen Zusammensetzungen entsprechend den Bedürfnissen konkreter Kundengruppen angeboten werden sollten, könnte nicht von einer individuellen Anpassung an die persönlichen Bedürfnisse einzelner Abnehmer gesprochen werden. Mit der Begründung des Bundespatentgerichts kann der Wortfolge „for you“ für die eingetragenen Waren keine warenbeschreibende Sachaussage, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt, entnommen werden6.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Feststellungen, die das Bundespatentgericht in anderem Zusammenhang zur Verwendung der Wortfolge als werblich anpreisende Qualitätsangabe nach dem Eintragungszeitpunkt getroffen hat. Danach werden Angebote von bestimmten Waren oder Dienstleistungen mit der Wortfolge „for you“ kombiniert und wie folgt in der Werbung verwendet: „Sport4 You“, „Yoga for You“, „SCHMUCK FOR YOU“, „DINNER FOR YOU“, „Office For You“ und „SKATES FOR YOU“.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich nichts für eine fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke. Das Bundespatentgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beurteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, die Marke in ihrer eingetragenen Form zugrunde zu legen und diese nicht um weitere Bestandteile zu ergänzen ist7. Erst recht kann eine fehlende Unterscheidungskraft einer Marke nicht aus einer Kombination mit Gattungsbezeichnungen gefolgert werden.
Das Bundespatentgericht hat für seine Annahme, die fragliche Wortfolge sei nicht unterscheidungskräftig, zu Unrecht auch darauf abgestellt, dass das Schweizerische Bundesgericht das Zeichen „YOU“ als freihaltebedürftig angesehen hat8. Abgesehen davon, dass das Bundespatentgericht damit gegen den Grundsatz verstoßen hat, die Marke in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zu unterziehen9, ist der Schluss von einem etwaigen Freihaltebedürfnis an dem Wortbestandteil „YOU“ auf eine mangelnde Unterscheidungskraft der Wortfolge „for you“ nicht gerechtfertigt. Es ist unzulässig, unter Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 MarkenG erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer Wortmarke zu stellen10. Darauf läuft die Begründung des Bundespatentgerichts aber hinaus.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundespatentgerichts kann auch nicht angenommen werden, dass der Wortfolge „for you“ im Anmeldezeitpunkt aus anderen Gründen jegliche Unterscheidungskraft fehlte.
Das Bundespatentgericht hat nicht feststellen können, dass die Wortfolge „for you“ im Eintragungszeitpunkt in der Werbung im Sinne eines werblich anpreisenden Qualitätsversprechens verwendet worden ist. Entsprechendes ist auch für den Anmeldezeitpunkt nicht ersichtlich11.
Allerdings kann das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft auch dann bestehen, wenn sich eine Verwendung des Markenworts in der Werbung zum Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht nachweisen lässt12. So fehlt einer Wortfolge die Unterscheidungskraft, wenn sie vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, sondern als allgemeine Anpreisung, die sich in einer Aufforderung zum Kauf erschöpft13.
Davon, dass die Wortfolge „for you“ eine allgemeine Anpreisung enthält, ist das Bundespatentgericht ebenfalls ausgegangen und hat angenommen, dieser Schluss ergebe sich gerade aus dem Verständnis, das auch der BGH-Entscheidung „FOR YOU“14 zugrunde liege und das darin bestehe, dass die schlagwortartige Aussage die Aufmerksamkeit des Verkehrs wecken und auf die so gekennzeichneten Waren lenken solle. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Bundespatentgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehr die Wortfolge „for you“ ausschließlich als Kaufappell versteht, dem jegliche herkunftshinweisende Bedeutung fehlt. Dies gilt jedenfalls für den Anmeldezeitpunkt im Jahr 2001.
Damit gibt es keine Grundlage dafür, die Beurteilung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1999 in Frage zu stellen, dass der Wortfolge „for you“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann11. Allein der Umstand, dass eine Wortfolge auch eine Werbefunktion hat, nimmt ihr nicht die Unterscheidungskraft. Bei einer Marke schließen sich Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig aus15.
Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen16. Im Streitfall hat das Bundespatentgericht jedoch zu Recht keine differenzierte Beurteilung vorgenommen. Alle geschützten Waren betreffen Gesundheit oder Ernährung. Für keines dieser Produkte ist festgestellt, dass der Wortfolge „for you“ im Anmeldezeitpunkt jegliche Unterscheidungskraft fehlte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 81/13
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2013 – I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 Aus Akten werden Fakten[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2013 – I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 12 = WRP 2014, 576 – smartbook, mwN[↩]
- BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 13 smartbook, mwN[↩]
- BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 14 smartbook, mwN[↩]
- BPatG, Beschluss vom 13.06.2013 – 30 W(pat) 83/11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.1999 – I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 f. = WRP 1999, 1169 FOR YOU[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 17 = WRP 2011, 65 Buchstabe T mit Strich[↩]
- Schweizerisches Bundesgericht, GRUR Int.2013, 655 YOU[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2011, 65 Rn. 12 Buchstabe T mit Strich[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2000 – I ZB 13/98, GRUR 2000, 722 = WRP 2000, 741 LOGO[↩]
- vgl. BGH, GRUR 1999, 1093, 1095 FOR YOU[↩][↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.10.2004 C64/02, Slg. 2004, I10031 = GRUR 2004, 1027 Rn. 46 Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 hey![↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.12 2008 – I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 12 = WRP 2009, 813 Willkommen im Leben; Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 12 = WRP 2009, 963 My World; Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09, GRUR 2010, 935 Rn. 5 = WRP 2010, 1254 Die Vision[↩]
- BGH, GRUR 1999, 1093[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2001 – I ZB 20/99, GRUR 2001, 1150 = WRP 2001, 1310 LOOK; Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes, BT-Drs. 12/6581, S. 82[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 13 smartbook, mwN[↩]











