Preisangaben für Telefonanrufe – und ihre Lesbarkeit in der Werbung

Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals „deutlich lesbar“ im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird. An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.

Preisangaben für Telefonanrufe – und ihre Lesbarkeit in der Werbung

Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

Der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit betraf die Werbung einer Bank für einen „Sparbrief mit Top-Kondition!“. In dem Werbeschreiben war rechts oben eine Servicetelefonnummer mit einem Sternchenhinweis angegeben. Unten auf der Seite fanden sich zu dem Sternchenhinweis die Angaben „14 Ct/Min aus dt Festnetzen, max 42 Ct/Min aus Mobilfunknetzen“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine hiergegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen1, der Bundesgerichtshof bestätigte dies:

Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist allerdings eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, obwohl sie nicht in der nicht abschließenden Liste der Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 Abs. 2 UKlaG aufgeführt ist. Nach dieser Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes muss der Preis für Service-Dienste gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, die vor Inanspruchnahme der in § 66a TKG genannten kostenpflichtigen Dienste in nicht zu übersehender Weise über die Kosten informiert werden sollen, um eine fundierte Entscheidung über die Inanspruchnahme dieser Dienste treffen zu können2.

Die Vorschrift des § 66a Satz 2 TKG ist nach wie vor in Kraft und kann daher Grundlage eines Unterlassungsanspruchs sein. Zwar sind die §§ 66a bis 66c TKG nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.20123 mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 TKG nicht mehr anzuwenden. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist bislang aber nicht in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur, auf die die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung übertragen worden ist4, hat von dieser Kompetenz im Blick auf die §§ 66a bis 66c TKG noch keinen Gebrauch gemacht5.

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Die in den §§ 66a ff. TKG enthaltenen Regelungen beruhen nicht auf einer entsprechenden Vorgabe im Richtlinienrecht der Europäischen Union6.

Die Preisangabe im Sternchenhinweis am Fuß des streitgegenständlichen Werbeschreibens entspricht den Anforderungen des § 66a Satz 2 TKG.

Dabei verwirft der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall auch die Rüge, die Preisangabe sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf schon nicht als „gut lesbar“ im Sinne von § 66a Satz 2 TKG anzusehen: Die Unterlassungsklägerin macht hierzu geltend, das Oberlandesgericht Düsseldorf habe die Kriterien, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Grundpreisangabe im Supermarkt“7 für die Auslegung des Merkmals „deutlich lesbar“ im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV als maßgeblich angesehen habe, zu Recht zur Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit im Sinne von § 66a Satz 2 TKG herangezogen. Diese Grundsätze habe es aber auf den Streitfall rechtsfehlerhaft angewandt. An der „guten Lesbarkeit“ des Sternchenhinweises der Bank bestünden nach der Lebenserfahrung erhebliche Zweifel, weil dort allein die Zahlen und die Großbuchstaben eine Schriftgröße von (knapp) 2 mm aufwiesen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Grundpreisangabe im Supermarkt“ als gerade noch lesbare Preisangabe angesehen habe. Die kleinen Buchstaben seien dagegen lediglich 1 mm groß. Außerdem sei die Preisangabe in der Fußnotenanmerkung des Werbeschreibens im Gegensatz zu der Grundpreisangabe im der zitierten BGH, Entscheidung zugrunde liegenden Fall weder kontrastreich noch in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt.

Die Klägerin wendet sich mit diesen Ausführungen gegen die Würdigung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das zu dem beanstandeten Werbeschreiben festgestellt hat, dass der Fußnotentext, der die fragliche Preisangabe enthält, auf die (beim Lesen eines solchen Schreibens) übliche Leseentfernung von ca. 40 cm ohne Hilfsmittel mühelos und damit gut lesbar ist. Diese Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im Revisionsverfahren nur darauf geprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den Feststellungen getragen wird. Rechtsfehler des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind insoweit nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auch keinen unzutreffenden Maßstab angewandt. Die Gegenansicht lässt die Feststellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf unberücksichtigt, die Lesbarkeit der Preisangaben werde im Streitfall dadurch erleichtert, dass es sich um einen kurzen, nur eine einzige Zeile umfassenden Text handelt, der sich aufgrund seiner schwarzen Schrift auch ohne Hervorhebung durch Fettdruck ausreichend deutlich von dem weißen Papier abhebt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Bundesgerichtshofsrechtsprechung, nach der die Frage, ob eine Preisangabe deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV ist, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten ist, weshalb neben dem Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, und der Schriftgröße das Druckbild und daher auch die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind8. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat insoweit festgestellt, der Fußnotentext mit seiner schwarzen Schrift hebe sich, auch wenn er nicht fettgedruckt sei, ausreichend deutlich von dem für das Werbeschreiben verwendeten weißen Papier ab.

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Diese Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf stehen nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln9. Das Oberlandesgericht Köln ist in jenem Fall davon ausgegangen, ein Schriftgrad von 5, 5 Punkt, das heißt von 1, 94 mm, sei als unter normalen Voraussetzungen gerade noch lesbar anzusehen. Das Oberlandesgericht Köln hat in dieser Entscheidung ebenfalls nicht allein das Merkmal der Schriftgröße als maßgeblich angesehen, sondern auf die gesamten Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles abgestellt.

Die Gegenansicht verweist für ihren Standpunkt schließlich ohne Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des § 66a Satz 2 TKG, wonach diese Bestimmung gewährleisten soll, dass der Preis bei seiner Angabe in derselben Darstellung kontrastreich und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden muss, damit eine in kaum lesbarer oder versteckter Form erfolgende Preisangabe verhindert wird10. Dieser Zweck der Vorschrift erfordert nicht, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße verwendet wird wie für den Haupttext11.

Die Unterlasssungsklägerin wendet sich des Weiteren ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Kosten, die dem Verbraucher bei Inanspruchnahme der in dem streitgegenständlichen Werbeschreiben angegebenen Servicerufnummer entstünden, seien deutlich sichtbar im Sinne von § 66a Satz 2 TKG angegeben.

Die Gegenansicht führt hierzu aus, dieses Merkmal sei unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm ebenfalls dahin auszulegen, dass der Preis kontrastreich und in derselben Weise abzubilden sei wie die beworbene Rufnummer. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gehe zwar zu Recht davon aus, dass eine Preisangabe nicht deutlich sichtbar sei, wenn sie durch die Gesamtwirkung einer Anzeige erdrückt und damit der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen werde. Zu Unrecht habe es aber angenommen, im Streitfall bleibe die Preisangabe auch unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung der Anzeige deutlich lesbar. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die insgesamt gesehen sehr übersichtliche Gestaltung des Werbeschreibens hinweise, lasse es die Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Bereitschaft des Verkehrs, die Preisangabe zu lesen, unberücksichtigt. Diese Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass die dafür gewählte Buchstabengröße und die Platzierung am untersten Rand des Schreibens in einem ungewöhnlichen und mit dem Aufklärungs- und Schutzzweck des § 66a TKG unvereinbaren Missverhältnis zum übrigen Schriftbild und zur Gesamtgestaltung der Werbung stehe.

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Die Unterlassungsklägerin wendet sich mit diesen Ausführungen gegen die vom Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Beurteilung, die Preisangabe für den in dem Werbeschreiben angebotenen Service-Dienst entspreche dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit in § 66a Satz 2 TKG, weil das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt sei. Deshalb könne der Leser auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufmerksamkeit des Betrachters wegen der moderaten Schriftgröße der in dem Schreiben enthaltenen Angaben nicht einseitig abgelenkt werde klar zwischen dem Text und der Fußnote unterscheiden. Mit ihren gegenteiligen Angriffen bewertet die Unterlassungsklägerin den Sachverhalt lediglich anders als der Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit ist sie im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zudem mit Recht berücksichtigt, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt ist, die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist, der Verbraucher daher erwartet, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er deshalb bereit ist, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind. Der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist als die sonst in der Anzeige verwendete Schrift, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fußnote werde vom sonstigen Inhalt des Schreibens überlagert. Die Bank weist hierzu mit Recht darauf hin, dass einer solchen Gefahr zum einen der Abstand zwischen dem Text des Schreibens und den Fußnoten, zum anderen die durchaus klare Struktur des gesamten Schreibens sowie das verhältnismäßig homogene Schriftbild entgegenwirken. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgenommene Beurteilung lässt daher in dieser Hinsicht ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

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Die Unterlassungsklägerin wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Preisangabe in dem Werbeschreiben sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Servicerufnummer erfolgt.

Die Gegenansicht macht geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Grundpreis einer Ware nur dann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in „unmittelbarer Nähe“ des Endpreises angegeben sei, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten12, sei auf § 66a TKG zu übertragen. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf angenommen habe, das Erfordernis der unmittelbaren Nähe in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei schon begrifflich enger gefasst als das Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs in § 66a Satz 2 TKG, verkenne es, dass bereits das Wort „unmittelbar“ für sich genommen „ohne örtlichen oder zeitlichen Zwischenraum“ oder „durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt“ oder auch „in nächster Nähe, direkt, nicht durch jemanden oder etwas Drittes vermittelt, ohne Zwischenstufe“ bedeute. Die Wendung „unmittelbare Nähe“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 PAngV bringe daher nichts anderes zum Ausdruck als die Formulierung „unmittelbarer Zusammenhang“ in § 66a Satz 2 TKG. Die Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ziele mehr auf die Vergleichbarkeit von Preisen und § 66a TKG mehr auf die Preistransparenz, überzeuge ebenfalls nicht. Da die Vergleichbarkeit von Preisen deren Transparenz voraussetze, bezweckten beide Vorschriften die Preistransparenz; zu dieser aber trage das Erfordernis der Preisangabe „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit der Rufnummer in § 66a Satz 2 TKG ebenso bei wie das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, den Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Endpreises anzugeben. Dem kann nicht zugestimmt werden.

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Die Gegenansicht lässt bei diesen Ausführungen unberücksichtigt, dass das Adjektiv „unmittelbar“ eine räumliche, eine zeitliche oder eine inhaltliche Bedeutung haben kann. Dementsprechend ist es für den Sinngehalt, der diesem Wort zukommt, entscheidend, in welchem Kontext es im Einzelfall verwendet wird. Danach ist „unmittelbar“, soweit es in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV der näheren Bestimmung des Wortes „Nähe“ dient, im räumlichen Sinn und, soweit es in § 66a Satz 2 TKG zur Eingrenzung des danach erforderlichen Zusammenhangs verwendet wird, in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

Die Gegenansicht geht bei ihrer Argumentation zudem zu Unrecht davon aus, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV demselben Zweck dient wie die des § 66a Satz 2 TKG. Sie übersieht, dass die Herstellung von Preistransparenz bei § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV anders als bei § 66a Satz 2 TKG nicht der (End)Zweck der Regelung, sondern lediglich ein Mittel ist, Preisvergleiche zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei müssen Preisangaben verglichen werden, die für unterschiedliche Produkte und daher regelmäßig auch nicht in unmittelbarer Nähe zueinander gemacht werden. Diese nach der Natur der Sache gegebene Behinderung des Preisvergleichs würde verstärkt, wenn auch bei den zu vergleichenden Produkten der Grundpreis nicht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Endpreis angegeben wäre. Demgegenüber kann der Zweck der in § 66a Satz 2 TKG getroffenen Regelung auch durch einen Sternchenhinweis erreicht werden. Der Verbraucher ist an solche Hinweise gewöhnt und weiß, dass mit ihnen versehene Angebote besonderen Beschränkungen unterliegen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2015 – I ZR 143/14

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014 – I15 U 54/14, WRP 2014, 1094[]
  2. vgl. Schmitz/Brodkorb in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 66a Rn. 2; Sodtalbers in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 66a TKG Rn. 1[]
  3. BGBl. I, S. 958, 997[]
  4. vgl. Sodtalbers in Spindler/Schuster aaO § 45n TKG Rn. 5[]
  5. vgl. Sodtalbers in Spindler/Schuster aaO Vor §§ 66a ff. Rn. 4[]
  6. Ditscheid, MMR 2007, 210[]
  7. BGH, Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 30/12, GRUR 2013, 850 = WRP 2013, 1022[]
  8. vgl. BGH, GRUR 2013, 850 Rn. 13 Grundpreisangabe im Supermarkt[]
  9. OLG Köln, GRUR-RR 2012, 32[]
  10. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/5213, S. 25; ebenso Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 16/2581, S. 30[]
  11. Sodtalbers in Spindler/Schuster aaO § 66a TKG Rn. 11; aA Ditscheid/Rudloff in Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 66a Rn. 13 und in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 66a TKG Rn. 7[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06, GRUR 2009, 982 Rn. 13 bis 15 = WRP 2009, 1247 Dr. Clauder’s Hufpflege[]