Geschützte Spirituosenbezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung nahezu alkoholfreier Getränke nicht verwendet werden, wenn die Produkte die unionsrechtlichen Anforderungen der jeweiligen Spirituosenkategorie nicht erfüllen. Das Verbot lässt sich auch nicht durch klarstellende Zusätze wie „This is not …“, „alkoholfreie Alternative zu …“ oder „schmeckt nach …“ umgehen.
Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht unter Verwendung der geschützten Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Darüber hinaus darf das Unternehmen für eines seiner Produkte auch die Bezeichnung „American Malt“ nicht verwenden, da darin eine unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey liegt.
In dem hier vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Verband der Spirituosenindustrie gegen ein Unternehmen geklagt, das in Deutschland nahezu alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Der Verband machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend und stützte sich dabei auf einen Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/787 über Spirituosen. Die betroffenen Getränke werden mithilfe einer Basisessenz hergestellt, die anschließend mit Wasser, Aromen und weiteren Zusatzstoffen versetzt wird. Die Endprodukte weisen lediglich einen Alkoholgehalt von 0,3 % vol auf. Das Unternehmen vermarktete sie unter anderem mit Aussagen wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. Daneben verwendete es Formulierungen wie „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach …“ oder „auf Basis von …“. Das als Whiskey-Alternative vertriebene Produkt trug zusätzlich die Bezeichnung „American Malt“.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hatte der Klage teilweise stattgegeben1. Es untersagte die Verwendung der geschützten Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“, wies die Klage hinsichtlich der Bezeichnung „American Malt“ jedoch ab. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein.
Das Hanseatische Oberlandesgericht gab dem Spirituosenverband in zweiter Instanz vollständig recht. Die Berufung des Unternehmens gegen das bereits vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Verwendung der Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen die geschützten Spirituosenbezeichnungen nach der EU-Spirituosenverordnung bei der Aufmachung und Kennzeichnung nahezu alkoholfreier Getränke nicht verwendet werden. Die streitgegenständlichen Produkte erfüllten schon aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0,3 % vol nicht die Anforderungen an die jeweiligen Spirituosenkategorien.
Das Oberlandesgericht schloss sich dabei der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 an. Danach kann der Schutz der unionsrechtlich festgelegten Spirituosenbezeichnungen nicht dadurch umgangen werden, dass für den Verbraucher ausdrücklich klargestellt wird, dass es sich gerade nicht um die betreffende Spirituose handelt.
Damit helfen auch Zusätze wie „This is not …“ dem Anbieter nicht weiter. Gleiches gilt nach der Entscheidung für Formulierungen wie „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach …“ oder „auf Basis von …“. Die geschützten Bezeichnungen dürfen auch in diesen Zusammenhängen nicht für ein Produkt eingesetzt werden, das die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Spirituosenkategorie nicht erfüllt.
Erfolgreich war darüber hinaus die Berufung des Spirituosenverbands hinsichtlich der Bezeichnung „American Malt“. Anders als noch das Landgericht bewertete das Oberlandesgericht diese Bezeichnung ebenfalls als unzulässig. Nach seiner Auffassung stellt „American Malt“ eine nach der Spirituosenverordnung verbotene Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie Whiskey dar. Das Unternehmen muss deshalb auch diese Bezeichnung künftig unterlassen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil setzt der Vermarktung alkoholfreier und alkoholreduzierter Spirituosenalternativen enge Grenzen. Entscheidend ist dabei, dass selbst eine ausdrücklich distanzierende Formulierung wie „This is not Gin“ die Verwendung der geschützten Bezeichnung nicht rechtfertigt. Hersteller können sich daher nicht darauf berufen, dass Verbraucher aufgrund eines klarstellenden Zusatzes keiner Fehlvorstellung über die tatsächliche Beschaffenheit des Produkts unterliegen. Der Schutz der in der EU-Spirituosenverordnung festgelegten Bezeichnungen reicht vielmehr über das klassische Irreführungsverbot hinaus. Besondere Vorsicht ist zudem bei mittelbaren Bezugnahmen geboten: Wie das Verbot von „American Malt“ zeigt, können auch Bezeichnungen unzulässig sein, die eine geschützte Spirituosenkategorie nicht ausdrücklich nennen, aber auf sie anspielen. Anbieter alkoholfreier Alternativprodukte sollten deshalb Produktnamen, Etiketten und Werbeaussagen daraufhin überprüfen, ob sie geschützte Spirituosenbezeichnungen unmittelbar oder mittelbar aufgreifen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. April 2026 – 3 U 57/25
- LG Hamburg, Urteil vom 24.07.2025 – 416 HKO 51/24[↩]
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