Unfallregulierung durch die Kfz-Werkstatt

Die Sicherungsabtretung der Mietwagenkosten an einen Karosserie- und Lackfachbetrieb verstößt jedenfalls dann gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes und sind damit gemäß § 134 BGB nichtig, wenn die Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten vom Hauptpflichtversicherer dem Grund und der Höhe nach bestritten werden.

Unfallregulierung durch die Kfz-Werkstatt

Rechtsfragen dieser Art zu beantworten gehören zu den Hauptleistungen eines Juristen, nicht aber zu den Nebenleistungen eines Karosserie- und Lackfachbetriebes.

Nach § 3 RDG ist die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist unter einer Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsberatungsgesetz1 handelt es sich bei der Geltendmachung von sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzansprüchen des Geschädigten durch den Zessionar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers, um eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten.

Des weiteren war vorliegend auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Entsprechend der Gesetzbegründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz ist hierfür eine derartige rechtliche Prüfung erforderlich, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Die bloße schematische Anwendung von Rechtsvorschriften reicht insoweit nicht aus. Das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung kann sich sowohl aus der Tatsache ergeben, dass der Haftungsgrund streitig ist, aber auch daraus, dass die Schadenshöhe streitig ist.

Somit erbringen Mietwagenunternehmen bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten gegenüber der Versicherung lediglich dann keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen, wenn weder eine Prüfung des Haftungsgrundes noch des Haftungsumfangs der Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers erforderlich ist.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass vorliegend der Schadensersatzanspruch des Geschädigten zumindest der Höhe nach bezüglich des Komplexes der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten streitig ist, war eine rechtliche Prüfung erforderlich. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, der Umfang des Erstattungsanspruches sowie die Grundlage einer etwaigen Schadensschätzung durch den Richter gehört zu den hoch umstrittenen Rechtsfragen im Rahmen der Unfallschadensabwicklung. Dieser Problembereich kann somit nicht ohne eingehende rechtliche Prüfung beantwortet werden.

Des Weiteren greift vorliegend auch nicht eine Erlaubnis der Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG ein. Insoweit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung von Mietwagenkosten nach einem Unfall als bloße Nebenleistung zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild eines Karosserie- und Lackfachbetriebes gehört. Die Frage des Vorliegens einer Nebenleistung berurteilt sich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, die auch unter Juristen hoch umstritten ist, noch zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmers bzw. eines, wie hier, Karosserie- und Lackfachbetriebes gehört.

Die Beantwortung dieser offenen Rechtsfragen kann somit nur von einem Rechtskundigen, d. h. einem Juristen, erwartet werden, jedoch nicht von einer Kfz-Werkstatt. Diese gehört zu den Hauptleistungen eines Juristen, nicht jedoch zu den Nebenleistungen eines Karosserie- und Lackfachbetriebes2. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass die diesbezüglich erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ausübung der Haupttätigkeit eines Karosserie- und Lackfachbetriebes bzw. einer Autovermietung erforderlich sind.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 25. August 2010 – 9 C 208/10

  1. vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04[]
  2. vgl. Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 22.08.2008 – 32 C 357/08[]