Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft. Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen.
In dem aktuell vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall wurde die alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion „Deutsche Bank Park“, etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt verklagt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden. Geklagt hatte eine Event-Agentur, die über ihre Internetseite und die Plattform „eBay“ Eintrittskarten für Veranstaltungen anbietet. Diese bestellte bei der beklagten Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.
Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 Euro hat das Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Das Landgericht stellte weiterhin fest, dass die Klägerin gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat.
Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. „Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion“, so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. „Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges“, befand das Gericht. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. April 2026 – 2 -06 O 298/25
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- Deutsche Bank Park (Waldstadion) in Frankfurt am Main: Patrik Meyer | CC BY-SA 4.0 International











