Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht.
In dem aktuell vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall produziert die klagende Herstellerin u.a. Rauchwarnmelder. Die beklagte Herausgeberin veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der – stark standardisierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen – Funktionsprüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Herstellerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Gemäß einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Herausgeberin zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Herausgeberin übersandte der Herstellerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u.a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Herausgeberin auf, die Veröffentlichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen. Die Herausgeberin veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Herstellerin erhielt als Qualitätsurteil „mangelhaft“. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Herausgeberin im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe.
Die Parteien streiten weiterhin u.a. über einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio. €. Das Landgericht Frankfurt am Main hat – sachverständig beraten – dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen1. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Herausgeberin bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Herstellerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne.
Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Herstellerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer – entgegen der Handhabung des Prüfinstituts – nicht als gültig bewertet werden dürfen.
Die Herausgeberin habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Herstellerin geäußerten Bedenken hin habe die Herausgeberin „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Herstellerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Herausgeberin jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Herausgeberin entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut – entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN – gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.
Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, dass er eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen – wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde – nicht für sachgerecht hält.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. April 2026 – 16 U 38/25
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2025 – 2-03 O 430/21[↩]
Bildnachweis:
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Prof. Dr. Dirk Fabricius










