Versetzungsbewerber bei Bezirksschonsteinfegern

§ 5 Abs. 1 SchfG erfasst „Versetzungsbewerber“ unter den Bezirksschornsteinfegermeistern nicht; daher existiert der Vorrang der Bewerber um einen anderen Kehrbezirk vor Erstbewerbern für einen Kehrbezirk als Schornsteinfeger nach der Neuregelung nicht mehr, wie jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart feststellte.

Versetzungsbewerber bei Bezirksschonsteinfegern

Nach § 5 Abs. 1 SchfG1 wird als Bezirksschornsteinfegermeister auf bis zum 31.12.2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Nach diesem § 4 SchfG a.F. waren Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollten, auf Antrag in eine Bewerberliste eingetragen. § 4 Abs. 2 SchfG a.F. enthielt eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Erlass einer Rechtsverordnung über z.B. Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) oder auch zu den Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 SchfG a.F.).

Diese Rechtsverordnung war die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, die nunmehr durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes außer Kraft trat. Danach wurde die sog. Landesbewerberliste B mit Neubewerbern nach §§ 6 SchfG a.F., 11 SchfVO geführt, ebenso wie das Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 SchfG mit den bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern, die sich um einen anderen Kehrbezirk beworben haben (sog. Landesbewerberliste A). § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfVO ordnete die Bevorrechtigung dieser „Versetzungsbewerber“ gegenüber anderen Bewerbern nach § 4 SchfG a.F. an. Ob nun durch die Bezugnahme des § 5 SchfG n.F. auf die Bewerberliste nach § 4 SchfG a.F. die Bestellungen bis 31.12.2009 nur noch nach der Landesbewerberliste B oder nach beiden Listen – mit dem Ergebnis der Weitergeltung des Vorrangs nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchVO – vorgenommen werden sollten, erschließt sich weder eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus anderen Umständen. Gegen eine Weitergeltung auch der Bewerberliste A könnte ins Feld geführt werden, dass es sich bei dieser Liste nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SchfVO eben lediglich um ein Verzeichnis und nicht um eine Bewerberliste handelt. Hieran ändert nichts, dass das Verzeichnis nach § 12 SchfVO in der bundesweiten Anwendungspraxis – so auch vom Regierungspräsidium Stuttgart – nicht als Verzeichnis, sondern eben als Landesbewerberliste A bezeichnet wird. Zudem hat das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Schornsteinfegergesetzes zugleich die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen aufgehoben hat. Hinzu kommt, dass ein „Versetzungsbewerber“ nach § 12 SchfVO ein bereits endgültig bestellter Bezirksschornsteinfegermeister war, an dessen Bestellung sich durch die Versetzung nichts geändert hat2, so dass zweifelhaft ist, ob die Neufassung des § 5 SchfG, in dem von „Bestellung“ die Rede ist, „Versetzungsbewerber“ überhaupt erfassen wollte. Andererseits geht Stehmer3 ohne weitere Begründung davon aus, dass Landesbewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG nicht nur die Liste derer ist, die sich erstmals um einen Kehrbezirk bewerben, sondern auch das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfVO umfasse. In diese Richtung deutet auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23.09.2008 hin, allerdings auch hier ohne nähere Begründung. Die Auslegung des § 5 Abs. 1 SchfG n.F. ist danach nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht eindeutig möglich, so dass die Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26. November 2009 – 4 K 4599/08

  1. Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG -) in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008, BGBl. I Nr. 54, S. 2242[]
  2. vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl., § 4 SchfG, Rd. 38[]
  3. Stehmer, Handbuch für das Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 5. Aufl., in den Erläuterungen zur Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (Schornsteinfeger – Zuständigkeitsverordnung – SchfZuVO -), Randnummer 7[]

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