Zahnbleaching durch die selbständige Zahnarzthelferin

Einer Zahnarzthelferin ist es untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio Zahnreinigung mittels „Airflow“ sowie Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.

Zahnbleaching durch die selbständige Zahnarzthelferin

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte die Landeszahnärztekammer Hessen geklagt, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei. Die beklagte ausgebildete Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist und das Zahnkosmetikstudio seit einigen Jahren zusätzlich betreibt, ist der Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.

Während das in erster Instanz zuständige Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte1, sah das in der Berufung angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage als begründet an und änderte das Urteil des Landgerichts ab. Hiernach ist es der Zahnarzthelferin nunmehr verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn das Bleaching erfolgt mit sog. „Massmarket-Produkten“, bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es der Zahnarzthelferin untersagt, selbstständig – also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt – Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts („Airflow“) vorzunehmen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1. März 2012 – 6 U 264/10

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2010 – 3-12 O 31/10[]