Das Ende einer Ballonfahrt

Ein Ballonführer verstößt gegen Aufsichts- und Aufklärungspflichten, wenn er unerfahrene Helfer ohne weitere, genauere Instruktionen für das Versetzen eines Ballons einsetzt und für keine Koordinierung der Helfer sorgt.

Das Ende einer Ballonfahrt

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einen Ballonführer aus der Grafschaft Bentheim dazu verurteilt, für den Schaden einzustehen, den ein Helfer beim Ballonumsetzen erlitten hat. Gleichzeitig ist damit das Urteil des Landgerichts Osnabrück1 bestätigt worden. Der Geschädigte hatte zusammen mit zwei anderen Männern an einer Ballonfahrt teilgenommen. Nach der Landung auf einem Maisfeld in der Nähe von Meppen bat der Ballonführer seine drei Fahrgäste, den noch schwebenden Ballon an den am Ballonkorb angebrachten Halteschlaufen auf eine nahegelegene Wiese zu ziehen. Dort sollte der Ballon abgetakelt werden. Als die Helfer überrascht feststellten, dass sich zwischen dem Maisfeld und der Wiese ein Graben befand, ließen zwei von ihnen den Ballon los. Der dritte hielt weiter fest und stieg mit dem Ballon, der durch das Loslassen der beiden anderen Auftrieb bekam, in die Höhe. Er glaubte, der Ballonführer werde den Ballon wieder absenken. Dem Ballonführer war dagegen zunächst nicht bewusst, dass noch einer der Helfer am Ballon hing. Er befeuerte den Ballon, um durch weiteren Aufstieg eine drohende Kollision mit einem Baum zu vermeiden. Der Geschädigte wurde schließlich an Baumwipfeln, die der Ballonfahrer überqueren wollte, abgestreift. Er stürzte aus großer Höhe zu Boden und erlitt schwerste Verletzungen. Er ist seitdem querschnittsgelähmt und dienstunfähig. Da der Verletzte Beamter des Landes Niedersachsen war, verlangte das Land von dem Ballonführer den Ersatz von Beihilfekosten sowie Dienst- und Versorgungsbezügen. Das Landgericht Osnabrück gab dem klagenden Land Recht. Der Ballonführer habe gegen Aufsichts- und Aufklärungspflichten verstoßen und müsse daher für den Schaden einstehen. Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt worden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg habe der Ballonführer gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Er hätte die unerfahrenen Helfer nicht ohne weitere, genauere Instruktionen für das Versetzen des Ballons einsetzen dürfen. Auch hätte er für eine Koordinierung der Helfer Sorge tragen müssen. Dem Geschädigten könne auch kein Mitverschulden angelastet werden. Von ihm sei in der konkreten Situation ein rechtzeitiges Loslassen des Ballons nicht zu erwarten gewesen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24. Mai 2013 – 6 U 233/12

  1. LG Osnabrück – 9 O 2907/11[]

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