Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Einhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sog. Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw.
In dem hier entschiedenen Fall befuhr ein PKW-Fahrer eine in beide Fahrtrichtungen jeweils einspurige Straße. . Unmittelbar vor der Einund Ausfahrt zu einem Unternehmensgelände befand sich in seiner Fahrtrichtung ein Lkw am rechten Fahrbahnrand. Der PKW-Fahrer fuhr, da kein Gegenverkehr nahte, unter teilweiser Mitbenutzung der Gegenfahrbahn links an dem Lkw vorbei. Rechts neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung des PKW befanden sich Längsparkplätze. Der klagende PKW-Fahrer hatte mit seinem Pkw zunächst auf einem dieser Parkplätze vor der Firmenzufahrt geparkt und beabsichtigte, auf die gegenüberliegende Seite umzuparken. Auf der Höhe der Firmenzufahrt kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei sich jedenfalls das Fahrzeug des auf der Straße befindlichen PKW-Fahrer in Bewegung befand.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage aufgrundlage einer Mitverschuldensquote von 75 % zulasten des Umparkers teilweise stattgegeben1. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Nürnberg das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen2. Die hiergegen gerichtete; vom Oberlandesgericht Nürnberg zugelassene Revision des Umparkers hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat den vom Umparker geltend gemachten Anspruch aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG frei von Rechtsfehlern verneint. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG sind nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist – wie bei § 254 BGB – grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden3.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht Nürnberg dem Umparker einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO zur Last gelegt.
Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Führer eines Fahrzeugs beim Wenden, nach § 10 Satz 1 StVO derjenige, der aus einem Grundstück (hier: der Firmenzufahrt) auf die Straße bzw. von einem anderen Straßenteil (hier: dem Längsparkplatz) auf die Fahrbahn einfahren will, besonders sorgfältig, nämlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand bzw. einer Zufahrt an- und auf die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang. Auf diesen Vorrang gegenüber dem an- und einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen. Der An- bzw. Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht4. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem auf die Straße an- und einfahrenden Verkehr gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn5, zudem muss der An- bzw. Einfahrende stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen6.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat festgestellt, dass der Umparker von seinem ursprünglichen Längsparkplatz am rechten Fahrbahnrand teilweise über den Gehweg rechts an dem in zweiter Reihe stehenden Lkw vorbei in den Bereich der Firmenzufahrt gefahren und von dort – also hinter dem Lkw – auf die Straße gefahren ist, um zu wenden. Hierbei ist er mit dem PKW-Fahrer in dessen Fahrbahn kollidiert, der soeben auf der Straße den Lkw links umfahren hatte. Die hierin liegende Verletzung des Vorfahrtsrechts des PKW-Fahrers durch den Umparker indiziert nach den Regeln des Anscheinsbeweises dessen Verschulden7. Diesen Anscheinsbeweis hat der Umparker, wie das Oberlandesgericht Nürnberg ebenfalls frei von Rechtsfehlern erkannt hat, nicht erschüttert.
Dagegen fällt dem PKW-Fahrer kein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO beim Wiedereinscheren nach dem Umfahren des Lkw zur Last.
Zwar hat der fließende Verkehr trotz seines grundsätzlichen Vorrangs auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen. Insbesondere darf er seine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme8. Doch setzt dies voraus, dass der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer konkrete Anzeichen dafür hat, dass seine Vorfahrt missachtet werden könnte. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen. Andernfalls darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darauf vertrauen, dass der Ein- und Anfahrende sein Vorrecht beachten werde9.
Im Streitfall ließ sich nicht feststellen, dass der PKW-Fahrer solche konkreten Anzeichen für eine Vorfahrtsmissachtung durch den Umparker gehabt hätte. Das Oberlandesgericht Nürnberg konnte nicht feststellen, dass der PKW-Fahrer, der sich nach den weiteren Feststellungen selbst ordnungsgemäß im fließenden Verkehr bewegt und insbesondere die innerorts geltende Geschwindigkeitsbegrenzung sowie bei der Umfahrung des in zweiter Reihe stehenden Lkws den gebotenen Seitenabstand eingehalten und den Gegenverkehr nicht gefährdet hat, den Umparker rechtzeitig vor dem Unfall gesehen hätte. Nach den von der Revision auch insoweit nicht infrage gestellten tatrichterlichen Feststellungen hätte der Umparker mindestens 2, 5 Sekunden vor der Kollision in der Kollisionsstellung stehen müssen, damit der PKW-Fahrer noch hätte reagieren können; einen solchen Stillstand hielt das Oberlandesgericht Nürnberg aber für nicht erwiesen.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Lückenfälle.
Nach der sogenannten Lückenrechtsprechung darf ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne nicht uneingeschränkt auf die Achtung seines Vorrangs vertrauen. Vielmehr hat er, wenn er an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss damit rechnen, dass der eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen kann. Der Vorfahrtsberechtigte darf sich daher der Lücke nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Dabei gilt dies nicht nur dann, wenn mit einem Einfahren des wartepflichtigen Verkehrs wegen der Erkennbarkeit der Lücke zu rechnen war, sondern bereits dann, wenn eine Fahrzeugreihe vor einer Einmündung ins Stocken gerät. Denn dann muss derjenige, der diese Reihe überholen oder an dieser vorbeifahren will, mit dem Vorhandensein ihm unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einstellen10. Dies soll nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung auch dann gelten, wenn sich die Lücke vor einer besonders signifikanten Grundstückseinfahrt wie etwa einer Tankstelle oder einem Schnellrestaurant auftut11.
Diese Rechtsprechung ist auf den dem hier entschiedenen Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Berechtigung der Lückenrechtsprechung in Kolonnenfällen liegt darin, dass der vorfahrtsberechtigte, die Kolonne überholende Verkehrsteilnehmer gerade durch das Stocken der Kolonne und die Lückenbildung konkreten Anlass hat, besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht länger auf die Einhaltung seines Vorrangs zu vertrauen, weil derartige Stockungen mit besonderer Häufigkeit auf Vorfahrtsverletzungen Dritter, auf unbedachter Straßenüberquerung von Fußgängern oder aber darauf zu beruhen pflegen, dass vorausfahrende Fahrzeuge Dritten die Möglichkeit zur Querung der Fahrbahn ermöglichen wollen12. Die Lückenrechtsprechung ist folglich keine Sonderrechtsprechung, sondern lediglich ein Anwendungsfall für den oben näher dargelegten Grundsatz, dass der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang nicht erzwingen darf, wenn er konkrete Anzeichen dafür hat, dass seine Vorfahrt missachtet werden könnte.
Im Streitfall hatte der PKW-Fahrer, der nicht eine ins Stocken geratene Kolonne überholt, sondern lediglich einen in zweiter Reihe stehenden einzelnen Lkw umfahren hat, derartige Anzeichen nicht. Der Lkw ist nach den tatrichterlichen Feststellungen auch nicht erst wegen des einfahrenden Umparkers zum Stehen gekommen, sondern stand bereits zuvor und wurde seinerseits zunächst – rechts – vom Umparker umfahren. Allein der Umstand eines in zweiter Reihe stehenden Lkw und einer dahinter liegenden Firmenzufahrt stellt das Recht des vorfahrtsberechtigten Teilnehmers des fließenden Verkehrs, auf seinen Vorrang zu vertrauen, nach der grundsätzlichen Wertung der § 10 Satz 1 und § 9 Abs. 5 StVO aber nicht infrage.
Wahrt der Ein- bzw. Anfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen und insbesondere dem Unfallgegner nicht ebenfalls ein Sorgfaltspflichtverstoß zur Last liegt, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften13. Unter den Umständen des Streitfalles ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Nürnberg die Betriebsgefahr des Pkw des vorfahrtsberechtigten PKW-Fahrer bei der gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung hat zurücktreten lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2024 – VI ZR 374/23
- LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.07.2022 – 2 O 6151/21[↩]
- OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 – 6 U 2212/22, zfs 2024, 86[↩]
- stRspr, vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22, NJW 2024, 146 Rn. 12; vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 29; vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 9, 15; vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; vom 04.06.1985 – VI ZR 15/84, NJW-RR 1986, 384, 385 9; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.09.2020 – 1 U 6/19 3; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 9 StVO Rn. 50, § 10 StVO Rn. 11; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.03.2003 – VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1930 12; vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9[↩]
- vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 7 U 85/18 27; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 922 Rn. 36 49; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403 51; BayObLG, NZV 1988, 77 f.; grundlegend BGH, Urteil vom 13.05.1969 – VI ZR 176/68, VersR 1969, 756 13[↩]
- vgl. OLG Hamm, r+s 2019, 44 Rn. 27 f.; OLG Köln, VersR 2015, 1135, 1136 5; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156 f. 18 f.; aA KG, NZV 1998, 376, 377 27 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1969 – VI ZR 176/68, VersR 1969, 756 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9[↩]











