Die Geschäfts- und Mitwirkungsregeln eines überbesetzten Spruchkörpers müssen die Mitwirkung im Voraus generellabstrakt regeln und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen. Sofern dem – auch bei der Änderung – Rechnung getragen ist, dürfen Mitwirkungsregeln auch während ihrer Geltungsdauer und auch mit Wirkung für anhängige Verfahren unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriffe (hier: Sachzusammenhang) geändert werden1.

So war in dem hier entschiedenen Fall für den Bundesgerichtshof eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts, mithin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht ersichtlich: Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Dezernat der zum 31.03.2014 aus dem Notarsenat ausgeschiedenen Richterin am Oberlandesgericht P., die für die Bearbeitung der Endziffer 2 zuständig gewesen sei, sei am 1.04.2014 von dem zu dem Bundesgerichtshof hinzutretenden Richter am Oberlandesgericht S. übernommen worden. Anlässlich des Richterwechsels und wegen der vorhandenen Belastung sei das Dezernat durch eine Änderung der Geschäftsverteilung vom 01.04.2014 von drei Eingängen des Jahres 2014 freigestellt worden. Hiervon seien solche Verfahren ausgenommen worden, die kraft Sachzusammenhangs in das Dezernat fielen oder bereits vor dem 1.03.2014 zugewiesen gewesen seien. In der vorliegenden, am 22.04.2014 durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesenen Sache sei es wegen des Sachzusammenhangs mit den Verfahren 1 Not 2/13, 1 Not 3/13 und 1 Not 4/13 bei der Zuständigkeit von Richter am Oberlandesgericht S. verblieben.
Das begegnet nach den an die Bestimmung der Sitz- oder Spruchgruppen von Berufsrichtern anzulegenden Maßstäben (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegen der Ansicht des Klägers keinen Bedenken. Die Geschäfts- und Mitwirkungsregelungen der Spruchkörper müssen im Voraus generellabstrakt die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Spruchkörpern regeln2 und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen3. Sofern dem Rechnung getragen ist, dürfen Mitwirkungspläne – auch während ihrer Geltungsdauer und mit Wirkung für anhängige Verfahren – unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriffe – wie hier: „Sachzusammenhang“ – geändert werden4.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen § 109 VwGO rügt, kann das Urteil nicht auf der von dem Kläger vermissten Zwischenentscheidung beruhen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2016 – NotZ(Brfg) 2/16