Der Sturz bei einer organisierten Wanderung

Ein Veranstalter von organisierten und kostenpflichtigen Wanderungen ist verpflichtet, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet er grundsätzlich, denn der Veranstalter einer kostenpflichtigen Wanderung kann die Haftung für Körperschäden nicht im Vorfeld wirksam ausschließen.

Der Sturz bei einer organisierten Wanderung

So das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenen Fall der Klage einer Teilnehmerin an einer organisierten Wanderung, die ausrutschte und sich beim Sturz erheblich verletzte. Die Klägerin nahm an Fronleichnam 2011 an einer von dem Beklagten organisierten Wanderveranstaltung im und rund um das Ahrtal teil. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung. Die Klägerin rutschte beim Abstieg vom Aussichtspunkt „Teufelsloch“ aus, stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin nahm sie den beklagten Verein mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Wanderstrecke habe sich am Unfalltag in einem derart gefährlichen Zustand befunden, dass der Beklagte sie habe sperren oder vor ihr warnen müssen. Der Beklagte erwiderte, die Klägerin sei infolge eigener Unachtsamkeit gestürzt. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Es sei für die Klägerin offenkundig gewesen, dass der tagelange Regen die Wege rutschig gemacht habe. Von dem Beklagten könne zudem nicht erwartet werden, dass er sämtliche Wanderwege ständig kontrolliere. Hiergegen richtete die Klägerin ihre Berufung.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz folge aus der Verpflichtung des Beklagten, die Wanderung zu organisieren, grundsätzlich auch seine Haftung bei der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Denn der Veranstalter einer kostenpflichtigen Wanderung könne die Haftung für Körperschäden nicht im Vorfeld wirksam ausschließen.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei dem Beklagten aber im konkreten Fall nicht vorzuwerfen. Das Ahrtal sei ein zerklüftetes Wandergebiet und am Teufelsloch mit steilen An- und Abstiegen verbunden. Gerade bei Regen bestehe in besonders steilen Abschnitten auch eine erhöhte Sturzgefahr. Der Beklagte als Veranstalter aber hätte erst dann reagieren müssen, wenn einzelne Streckenabschnitte witterungsbedingt nur unter solchen Anstrengungen zu begehen seien, die ein durchschnittlicher Wanderer nicht mehr bewältigen könne. Diese Umstände seien für den Unfalltag aber gerade nicht feststellbar gewesen.

So hätte eine Vielzahl anderer Wanderer den Aussichtspunkt „Teufelsloch“ problemlos erreicht und auch wieder verlassen, ohne Schaden zu nehmen. Die Stelle, an der sich der Unfall ereignete, sei bis kurz zuvor noch passierbar gewesen. Deshalb hätten auch die begleitenden Mitarbeiter des Beklagten frühestens aufgrund des Sturzes der Klägerin die Erkenntnis gewinnen können, dass eine Sperrung des Weges oder eine Sicherung der Gefahrenstelle zu veranlassen sei. Im Unfallzeitpunkt aber habe für den Beklagten keine Sicherungs- und Warnpflicht bestanden. Insgesamt sei daher ein Verschulden des beklagten Vereins nicht feststellbar gewesen.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 5 U 34/13