Der Verlust der Maklercourtage

Nach § 654 BGB ist der Provisionsanspruch des Maklers ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrages zuwider für beide Seiten tätig wird.

Der Verlust der Maklercourtage

§ 654 BGB wird aber nach allgemeiner Meinung nur als gesetzlich geregelter Sonderfall eines allgemeinen Prinzips verstanden, wonach der Makler seiner Provision verlustig ist, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig wesentliche Vertragspflichten verletzt und dadurch den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwider handelt1. Der Verlust hat Strafcharakter und tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist.

So liegt es hier: Nach der Darstellung der Maklerin und nach der Aussage des Herrn L. hat dieser der Fa. D. das auf sie selbst personalisierte Exposé zur Verfügung gestellt. Zu seinen Gunsten kann angenommen werden, dass er es nicht selbst verändert hat, sondern Herr D.; Herr L. hat aber eingeräumt, Herrn D. bei der Übergabe den Eindruck verschafft zu haben, dass die Auftraggeberin damit einverstanden sein, dass Herr D. eine Käuferprovision vereinbare. Damit setzte er die Auftraggeberin dem Risiko aus, dass der Käufer den Kaufpreis mit dem Argument drückte, er müsse eine Käufercourtage zahlen. Ob es tatsächlich so kam, kann dahinstehen, für die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 654 BGB reicht das bloße Risiko, sofern es nahe lag und für den Auftraggeber des Maklers erhebliche Einbußen zur Folge haben konnte. Nach dem Vortrag beider Parteien war Herr L. dazu nach den Gesprächen vom Juli 2014 nicht berechtigt und nach dem ganz deutlichen Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich dies auch nicht im Oktober 2014 verändert.

Auch deshalb steht der Maklerin hier die geltend gemachte Provision nicht zu.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12. April 2016 – 417 HKO 6/16

  1. Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage, § 654 Rn. 1 und MünchKomm-BGB-Roth, BGB, 6. Auflage 2012, § 654 Rn 1 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung[]

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