Die Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen.

Die Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen1.

Gegen diese Entscheidung ist der nunmehr entlassene zweite vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO beschwerdebefugt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war2. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre3. Erfolgt die Entlassung des Verwalters in der Beschwerdeentscheidung, ist er deshalb befugt, hiergegen Rechtsbeschwerde zu erheben.

Dieses Beschwerderecht steht ihm jedoch persönlich, nicht für die Masse zu. Das ergibt sich in der Regel aus seiner persönlichen Betroffenheit, weil er nur aus wichtigem Grund entlassen werden kann. Dieser setzt entweder eine persönliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, die es als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, ihn im Amt zu belassen4, oder die Feststellung eines sonstigen wichtigen Grundes, etwa der Unfähigkeit zur Amtsausübung5. Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn der Verwalter – wie vorliegend – aus rein prozessual-formalen Gründen entlassen wird, weil die Entlassung des vorherigen Verwalters im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Jedenfalls wird der Verwalter insoweit nicht für die Masse tätig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2010 – IX ZA 21/10

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 237/06, WM 2008, 35[]
  2. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 54/04, NZI 2006, 239[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZB 35/09, WM 2009, 1662, 1663, m.w.N.[]
  5. vgl. z.B. MünchKomm/InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 16 ff.[]