Ein Mülltonnennutzer kann die Erhöhung seines Normaltarifs für die Müllentsorgung nicht vom Abfallentsorgungsunternehmen zurückverlangen, wenn und soweit der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei Neufassung des Tarifes vom Gebührengesetzgeber nicht überschritten worden ist.
So das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in dem hier vorliegenden Fall eines Berliner Grundstückseigentümers, der von seinem Müllentsorger 1,16 Euro zurückverlangt hat. Der Kläger hatte die Erhöhung seines Normaltarifes für die Tarifperiode 2011/2012 in Höhe von 0,29 € pro Quartal beanstandet und Rückzahlung der Erhöhungsdifferenz für ein Jahr verlangt. Die Erhöhung sei unbillig, weil dadurch die Aufstellung der neuen entgeltfreien Wertstofftonnen „Orange Box“ quersubventioniert werde. Die mit Einführung dieser Wertstofftonnen bezweckten Umweltschutzziele würden nicht erreicht. Ferner würde die gleichzeitige Reduzierung der sogenannten Komforttarife durch die Erhöhung des Normaltarifes unzulässig mitfinanziert.
Das sah das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg anders: Der Gebührengesetzgeber habe seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei Neufassung des Tarifes nicht überschritten. Dieser Spielraum erlaube es, neben dem Ziel der Kostendeckung in begrenztem Rahmen einer Verhaltenssteuerung anzustreben. Letztlich müsse sich der Kläger auf politische Wege verweisen lassen, wenn er die umweltpolitischen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts der Senatsverwaltung nicht teile.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25. September 2012 – 24 C 215/11
Bildnachweis:
- Geldrechner: loufre











