Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer gewerblichen Autohändlerin eine Klausel enthalten, dass nicht erhebliche Abweichungen im Farbton vorbehalten bleiben, ist diese Klausel unwirksam, weil nicht erkennbar ist, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung abhängt. Bei einem Neuwagen stellt auch eine geringe Farbabweichung einen Sachmangel dar.

So hat das Landgericht Ansbach in dem hier vorliegenden Fall einem Fahrzeugkäufer Recht gegeben, der die Kosten für eine Umlackierung seines Fahrzeugs verlangt hat. Gleichzeitig hat das Landgericht ein gleichlautendes Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. bestätigt. Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe „Pirineos Grau“. Für die Umlackierung hat der Kläger 3250,00 Euro geltend gemacht.
Nach Auffassung des Landgerichts Ansbach und in Übeeinstimmung mit dem Amtsgericht sei diese Farbabweichung als Abweichung von der vertraglich präzise als „Track-Grau Metallic“ vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel zu bewerten.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.
Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.
Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers“ unwirksam.
Da die Verkäuferin des Neuwagens auf den Beschluss des Landgerichts ihre Berufung zurücknahm, ist das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. seit dem 7. August 2014 rechtskräftig. Der Kläger hat damit Anspruch auf die von ihm geltend gemachten 3250,00 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs.
Landgericht Ansbach, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 S 66/14