Die gescheiterte Teilnahme an einer Videoverhandlung – und das Versäumnisurteil

Konnte ein Prozessbeteiligter aus technischen Gründen nicht an einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO teilnehmen und ergeht daraufhin ein zweites Versäumnisurteil, muss in der Begründung der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO substantiiert dargelegt werden, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen hat. Grundsätzlich dürfen bei einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers und daher keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung eines Ausfalls der für die Teilnahme an einer Videoverhandlung erforderlichen Technik gestellt werden.

Die gescheiterte Teilnahme an einer Videoverhandlung – und das Versäumnisurteil

Da die technische Ausstattung eines Verfahrensbeteiligten nicht in der Verantwortlichkeit des Gerichts liegt, muss dieser in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem, dass der Beteiligte auf seinem Endgerät für eine hinreichende Ausgabequalität und auch über die für eine Bild- und Tonübertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses zu sorgen hat. Ebenfalls muss er seine Verfahrenshandlungen in ausreichender Qualität in Bild und Ton an das Gericht übermitteln können; dazu gehören unter anderem dem Stand der Technik entsprechende und eine hinreichende Übertragungsqualität gewährleistende Kameras und Mikrofone. Vom Gericht zur Vorbereitung der Videoverhandlung gegebene technische und organisatorische Hinweise sind vom Verfahrensbeteiligten ebenfalls zu beachten. Sind technische Probleme bereits im Vorfeld absehbar, muss der Verfahrensbeteiligte geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Ist es beispielsweise in einem vorangegangenen Termin oder bei einer vom Gericht angebotenen Testschaltung zu einer technischen Störung aufseiten eines Prozessbeteiligten gekommen, darf dieser nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Er ist vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache der Störung zu ermitteln und die Störung zu beseitigen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall konnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bereits an einem ersten Verhandlungstermin wegen technischer Schwierigkeiten mit dem vom Amtsgericht eingesetzten Videokonferenzsystem „Jitsi“ nicht teilnehmen, woraufhin ein Versäumnisurteil erging. Auch die Zuschaltung zum späteren Einspruchstermin scheiterte sowohl über den Kanzleicomputer als auch über ein Smartphone; seine Verbindungsprobleme teilte der Rechtsanwalt dem Amtsgericht während des Termins telefonisch mit. Das Amtsgericht Höxter erließ daraufhin ein zweites Versäumnisurteil1, gegen das der Beklagte Berufung einlegte. Nachdem das Landgericht Paderborn das Rechtsmittel in der Sache zurückgewiesen hatte2, verwarf der Bundesgerichtshof die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründung die für eine unverschuldete Säumnis erforderlichen Umstände nicht vollständig und schlüssig darlegte:

Die Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen wird. Der Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine wirksame Berufung eingelegt, weil die Berufungsbegründung des Beklagten den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag zum fehlenden Verschulden hinsichtlich der Versäumung des Einspruchstermins nicht genügte.

Das Revisionsgericht prüft die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen, ohne dabei an die Beurteilung der Vorinstanz gebunden zu sein. Die Zulässigkeit der Berufung stellt im Revisionsverfahren als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen wurde und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist3.

Die Berufung des Beklagten war unzulässig.

Gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hat das Landgericht Paderborn von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist (Satz 1). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (Satz 2). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten.

An einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung fehlt es hier. In der Berufungsbegründung sind die Umstände, auf denen der Beklagte seine mit der Berufung vertretene Ansicht stützt, es habe kein Fall der schuldhaften Versäumung im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegen, nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.

Gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein zweites Versäumnisurteil mit der Berufung nur angefochten werden, wenn die Berufung geltend macht, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Umstände einer nicht schuldhaften Säumnis hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vollständig und schlüssig darzulegen4.

Schlüssig ist der betreffende Vortrag, wenn die Tatsachen, die die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen sollen, innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung so vollständig und frei von Widersprüchen vorgetragen werden, dass sie, ihre Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben. Dabei dürfen die Gerichte die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Parteivortrag mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör nicht überspannen5. Fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Schlüssigkeit des Sachvortrags – anders als sonst – bei § 514 Abs. 2 ZPO bereits Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist6.

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten mit Blick auf die Frage, ob ein schuldhaftes Versäumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegen hat, nicht.

Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei oder ihr Prozessvertreter an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§ 337 Satz 1, § 233 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB)7. Die Verschuldensfrage ist bei § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand8. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hat sich die Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen zu lassen9. Welche Sorgfaltsanforderungen an einen Verfahrensbeteiligten zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei bei Rechtsanwälten nach einem objektiv-typisierten Maßstab auf die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt abzustellen ist10.

Bei einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO dürfen keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers11 und daher keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung eines Ausfalls der für die Teilnahme an einer Videoverhandlung erforderlichen Technik gestellt werden12. Andernfalls könnte sich die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung als riskanter darstellen als das persönliche Erscheinen im Gericht, was dem gesetzgeberischen Willen, den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern13, zuwiderliefe14.

Die technische Ausstattung eines Verfahrensbeteiligten liegt allerdings nicht in der Verantwortlichkeit des Gerichts15. Dieser muss vielmehr in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme zu gewährleisten16. Dazu gehört unter anderem, dass der Beteiligte auf seinem Endgerät für eine hinreichende Ausgabequalität und die für eine Bild- und Tonübertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses zu sorgen hat. Ebenfalls muss er seine Verfahrenshandlungen in ausreichender Qualität in Bild und Ton an das Gericht übermitteln können; dazu gehören unter anderem dem Stand der Technik entsprechende und eine hinreichende Übertragungsqualität gewährleistende Kameras und Mikrofone17. Vom Gericht zur Vorbereitung der Videoverhandlung gegebene technische und organisatorische Hinweise sind vom Verfahrensbeteiligten ebenfalls zu beachten.

Sind technische Probleme aufseiten eines Verfahrensbevollmächtigten bereits im Vorfeld absehbar, muss dieser geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen18. Konnte beispielsweise – wie im Streitfall – in einem vorangegangenen Termin oder bei einer vom Gericht angebotenen Testschaltung das Gericht und der Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite an einer Videoverhandlung teilnehmen oder liegt es aus anderen Gründen nahe, dass eine technische Störung nicht beim Gericht, sondern aufseiten des Prozessbeteiligten vorliegt, dessen Teilnahme nicht (störungsfrei) möglich war, darf dieser nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Er ist vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache der Störung zu ermitteln und sie zu beseitigen.

Nach diesen Grundsätzen musste in der Berufungsbegründung ein schlüssiger Vortrag des Beklagten zur unverschuldeten Säumnis seines Prozessbevollmächtigten gehalten werden, der sowohl dessen allgemeine technische Ausstattung und die Beachtung der vom Gericht gegebenen Hinweise zur Teilnahme an der Videoverhandlung als auch die wegen der zuvor bereits bekannt gewordenen konkreten technischen Problemen veranlassten Schritte zur Ermittlung der Störungsursache und ihrer rechtzeitigen Beseitigung umfasste.

Daran fehlt es vorliegend.

Die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag dazu, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim Einspruchstermin vom 12.02.2025 die vom Amtsgericht gegebenen Hinweise zu den technischen Voraussetzungen der Teilnahme an der Videoverhandlung wie beispielsweise dem für die Einwahl geeigneten Browser, dem zu verwendenden Betriebssystem und dessen Version, der zu verwendenden Hardware wie Kamera und Mikrofon und den empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen bei den behaupteten Einwahlversuchen beachtet hat.

Die Berufungsbegründung genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht mit Blick auf die im Streitfall bereits im Vorfeld der Videoverhandlung vom 12.02.2025 absehbaren technischen Probleme.

Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen sein Prozessbevollmächtigter im Anschluss an den ersten Videoverhandlungstermin am 20.11.2024, zu dem er sich – anders als der Klägervertreter – wegen technischer Schwierigkeiten nicht zuschalten konnte, zur Aufklärung der Ursache dieser Schwierigkeiten und zu deren rechtzeitiger Beseitigung unternommen hat.

Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, eine Beschäftigte der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten habe am Tag vor der zweiten gerichtlichen Verhandlung beim Amtsgericht angerufen und nachgefragt, ob aufseiten des Gerichts die technischen Erforderlichkeiten für eine Videoverhandlung vorliegen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine hier in Rede stehende technische Störung in der Sphäre des Beklagtenvertreters auszuschließen.

Das weitere Vorbringen der Revision, die Kanzleibeschäftigte habe nachgefragt, ob eine Testschaltung möglich sei, was vom Amtsgericht mangels entsprechender technischer Möglichkeit abgelehnt worden sei, ist für die Frage der unverschuldeten Säumnis ebenfalls unerheblich. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten konnte dem Umstand, dass dem Amtsgericht eine vorherige Testschaltung nicht möglich war, keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass in seiner Sphäre, trotz der beim ersten Verhandlungstermin bestehenden Unmöglichkeit der Teilnahme und ohne Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung der Störung ergriffen zu haben, keinerlei technische Probleme (mehr) bestanden.

Es ist weder in der Berufungsbegründung vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass entsprechende Aufklärungs- und Vorbereitungsmaßnahmen dem Beklagtenvertreter im Streitfall nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wären.

Dies zeigt sich bereits daran, dass dieser nach den Feststellungen des Landgerichts Paderborn nach dem zweiten versäumten Verhandlungstermin Rücksprache mit seinem IT-Dienstleister gehalten hat. Dieser konnte nicht ausschließen, dass die Teilnahme an der Videokonferenz durch Schutzmechanismen gestört wurde, weshalb im Nachgang „nachjustiert“ wurde. Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Maßnahmen nicht bereits vor dem Einspruchstermin ergreifen konnte, ist in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht worden.

Zwar hatte das Amtsgericht am 16.12.2024 zunächst mitgeteilt, eine Durchführung des für den 12.02.2025 anberaumten Einspruchstermins als Videoverhandlung scheide derzeit aus technischen Gründen aus. Erst mit Verfügung vom 10.02.2025 hatte es die Teilnahme per Videokonferenztechnik gestattet. In der Berufungsbegründung ist jedoch nicht geltend gemacht worden, dass dem Prozessbevollmächtigten aufgrund dieser Umstände eine Aufklärung der Ursache der bereits bei der ersten Verhandlung am 20.11.2024 aufgetretenen Schwierigkeiten und deren rechtzeitige Beseitigung nicht möglich gewesen seien.

Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung außerdem vorgetragen hat, eine Teilnahme an der zweiten Videoverhandlung vom 12.02.2025 sei auch über ein Smartphone bei Nutzung der mobilen Datenverbindung anstelle des kanzleiinternen WLANs nicht möglich gewesen, ist dies ebenfalls nicht geeignet darzulegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war.

Auch insoweit fehlt es an Vortrag zum verwendeten Browser und zum Betriebssystem. Vortrag hierzu wäre aber erforderlich gewesen, weil ausweislich der Handreichung und der technischen Anleitung auf der Internetseite des Videokonferenztechnikanbieters, die dem Beklagtenvertreter bekannt waren, nur bestimmte Browser unterstützt wurden und deren Nutzung auf Apple-Geräten zu Fehlern führen konnte.

Ferner hat die Revision nicht geltend gemacht, der Beklagte habe in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, dass die in der Kanzlei aktiven technischen Schutzmaßnahmen, welche nach Auskunft des IT-Dienstleisters die Teilnahme über einen Computer verhindert haben könnten, bei der Einwahl über ein Smartphone nicht aktiv gewesen seien und daher als Ursache für die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Videoverhandlung ausschieden.

Schließlich genügt es für einen schlüssigen Vortrag der Umstände einer unverschuldeten Säumnis nicht, dass der Beklagtenvertreter die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 12.02.2025 um 11:02 Uhr und nochmals um 11:17 Uhr telefonisch über die bestehenden technischen Probleme informierte.

Zwar vertagt das Gericht die Verhandlung über den Erlass eines Versäumnisurteils, wenn es dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist (§ 337 Satz 1 ZPO). Vorliegend fehlt es aber aus den vorstehend ausgeführten Gründen an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten alle möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine störungsfreie Teilnahme an der Videoverhandlung zu gewährleisten.

Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist durch den Bundesgerichtshof von Amts wegen auszusprechen. Hat das Landgericht Paderborn die Berufung zu Unrecht als zulässig behandelt, ist deren Verwerfung vom Revisionsgericht nachzuholen19.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 31/26

  1. AG Höxter, Versäumnisurteil vom 12.02.2025 – 10 C 2335/24[]
  2. LG Paderborn, Urteil vom 10.12.2025 – 5 S 10/25[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 122/99, TranspR 2002, 448 31]; Urteil vom 14.07.2022 – I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 20] = WRP 2022, 1519 – Google-Drittauskunft; Urteil vom 16.05.2025 – V ZR 270/23, NJW-RR 2026, 141 6], jeweils mwN; zum Rechtsbeschwerdeverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2024 – I ZB 31/24, GRUR 2025, 187 14] = WRP 2025, 191[]
  4. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 13]; zur Revision vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 53/05, NJW 2006, 448 12]; Urteil vom 25.11.2008 – VI ZR 317/07, NJW 2009, 687[]
  5. BGH, NJW-RR 2022, 1361 14]; BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – XII ZB 550/21, NJW-RR 2024, 550 7][]
  6. zur Revision vgl. BGH, NJW 2009, 687 6] mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 53/21, WM 2023, 196[]
  8. BGH, Urteil vom 22.03.2007 – IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 6]; Urteil vom 14.09.2023 – IX ZR 219/22, NJW-RR 2024, 62 12][]
  9. BGH, NJW 2006, 448 12][]
  10. vgl. BGH, WM 2023, 196 7]; zu § 233 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 12]; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 85 Rn. 13 mwN[]
  11. Windau, NJW 2020, 2753 Rn. 29; Gomille/Frenzel, NJOZ 2022, 1185, 1189; vgl. auch Mantz/Spoenle, MDR 2020, 637 Rn. 38[]
  12. vgl. BeckOK.ZPO/von Selle, 61. Edition [Stand 1.07.2026], § 128a Rn.19.1[]
  13. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BR-Drs. 228/23, S.20[]
  14. OLG Celle, NJW-RR 2022, 1653 Rn. 31; Mantz/Spoenle, MDR 2020, 637 Rn. 38; Windau, NJW 2020, 2753 Rn. 29; Gomille/Frenzel, NJOZ 2022, 1185, 1189[]
  15. Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 128a Rn. 15; zu § 91a FGO vgl. BFH, Beschluss vom 09.11.2023 – IX B 56/23 5[]
  16. LG Bielefeld, Urteil vom 25.09.2023 – 3 O 219/20, BeckRS 2023, 29045 Rn. 10; Mantz/Spoenle, MDR 2020, 637 Rn. 38; Windau, NJW 2020, 2753 Rn. 27; Burger, jM 2023, 46, 51; Fischer/Zumkeller-Quast, ZAP 2025, 450, 456; BeckOK.ZPO/von Selle aaO § 128a Rn.19.1[]
  17. zu § 91a FGO vgl. BFH, Beschluss vom 09.11.2023 – IX B 56/23 5[]
  18. Windau, NJW 2020, 2753 Rn. 27; Gomille/Frenzel, NJOZ 2022, 1185, 1189; vgl. auch LeebPR-ITR 23/2022 Anm. 3[]
  19. BGH, Urteil vom 15.03.2002 – V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435[]

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