Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt eine aus Wohnungseigentümern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die frühere Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft der Verwalterin vor, bereits im Jahr 2001 die Notwendigkeit einer umfassenden Balkonsanierung erkannt, die Wohnungseigentümer hierüber aber nicht informiert zu haben, wodurch sich die Sanierungskosten infolge späterer Preissteigerungen erheblich erhöht hätten.
Nachdem das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen hatte1, bestätigte das Landgericht Köln diese Entscheidung zunächst2, ehe der Bundesgerichtshof das Urteil wegen unterbliebener Vernehmung eines entscheidenden Zeugen aufhob und die Sache zurückverwies3. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren scheiterte die Vernehmung des inzwischen in Afghanistan lebenden Zeugen an praktischen Schwierigkeiten; zudem erhob die frühere Verwalterin die Einrede der Verjährung. Das Landgericht Köln wies die Berufung erneut zurück4. Auf die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Bundesgerichtshof nun auch das zweite Berufungsurteil des Landgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen; entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln sei der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verjährt:
Richtig ist der Ausgangspunkt des Landgerichts Köln, dass der Klageanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterliegt. Anspruchsgrundlage für den auf Pflichtverletzungen der Verwalterin aus dem Verwaltervertrag gestützten Schadensersatzanspruch der GdWE ist § 280 Abs. 1 BGB; diesen Anspruch macht die Wohnungseigentümergemeinschaft aus abgetretenem Recht (auch) der GdWE geltend, nachdem diese ihre Schadensersatzansprüche durch Eigentümerbeschluss vom 30.06.2016 an die Wohnungseigentümergemeinschaft abgetreten hat. Weiter trifft es zu, dass der Anspruch bei Klageerhebung noch nicht verjährt war und eine Verjährung deshalb nur im laufenden Verfahren eingetreten sein kann.
Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme, das Verfahren sei nach Zahlung des Auslagenvorschusses durch die Wohnungseigentümergemeinschaft am 21.07.2020 in Stillstand geraten, sodass unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Verjährungsfrist ab dem 22.01.2021 bis zum 17.08.2023 weitergelaufen und deshalb mangels Hemmung Verjährung eingetreten sei.
Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nach Absatz 1 (hier: Abs. 1 Nr. 1 BGB) sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Hiernach kommt es für das Ende der Hemmung entscheidend darauf an, ob der Stillstand auf dem Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien beruht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Stillstand nur dann den Parteien zurechenbar, wenn sie für den Fortgang des Prozesses verantwortlich sind. So liegt es etwa, wenn der Kläger ohne triftigen Grund die für eine Zustellung notwendige Anschrift des Beklagten nicht mitteilt und auch keine öffentliche Zustellung beantragt5.
Eine Untätigkeit der Parteien führt aber nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat6. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen hat. Dann hat es von Amts wegen darüber zu befinden, ob und in welcher Weise der Beweisbeschluss durchzuführen ist. Hierbei ändert sich an der Verantwortung des Gerichts für den Fortgang des Verfahrens auch dann nichts, wenn eine Partei es unterlässt, in dem Beweisbeschluss enthaltene Auflagen zu erfüllen7. Dem Gericht ist es vorbehalten, die Folgerungen aus der Nichterfüllung der Auflagen zu ziehen. So kommt insbesondere das Setzen einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) oder die Bestimmung eines Termins von Amts wegen zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in Betracht8.
Die Verfahrensleitung geht nicht dadurch auf die Parteien über, dass sie das Gericht über einen längeren Zeitraum nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, die durch Rechtshängigkeit herbeigeführte Verjährungshemmung (früher Verjährungsunterbrechung) aus diesem Grund enden zu lassen. Die Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Verjährungshemmung enden würde, weil eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnert, würde zu erheblichen Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen9.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet ein Ende der Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB aus. Mit Erlass des Beweisbeschlusses vom 25.05.2020 oblag die weitere Verfahrensförderung dem Landgericht Köln. Der anschließende Stillstand des Verfahrens beruht deshalb auf der Untätigkeit des Gerichts, nicht jedoch auf einem Nichtbetreiben durch die Parteien.
Hieran ändert es nichts, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft – auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts Köln – auf die Anfrage in dem Beweisbeschluss, ob sie den Zeugen S. stellen könne, nicht reagiert hat; ebenso unerheblich wäre es, wenn sie entsprechend dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der beklagten früheren Verwalterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in einem Schriftsatz vom 17.07.2020 eine weitere Stellungnahme zu dem Beweisbeschluss angekündigt haben sollte.
Da hiernach der von dem Landgericht Köln in die Verjährungsberechnung ab dem 22.01.2021 einbezogene Zeitraum der Hemmung unterlag, ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen; auf die Verjährung lässt sich die Klageabweisung somit nicht stützen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Schriftsatz der Wohnungseigentümergemeinschaft vom März 2021, wie sie mit ihrer Verfahrensrüge geltend macht, entgegen den Feststellungen des Landgerichts Köln zu der Akte gelangt ist und ob auch dieser Gesichtspunkt der Annahme eines Nichtbetreibens des Verfahrens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegensteht.
Das Berufungsurteil konnte deshalb keinen Bestand haben und war vom Bundesgerichtshof aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, war sie an das Landgericht Köln zurückzuverweisen, das zunächst prüfen muss, ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag schuldhaft verletzt hat. Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof insoweit auf Folgendes hin:
Wie der Bundesgerichtshof in dem vorangegangenen Verfahren erläutert hat, kommt eine Haftung der beklagten früheren Verwalterin dem Grunde nach in Betracht, wenn ihr der Zeuge S. – entsprechend dem Vortrag der Wohnungseigentümergemeinschaft – in seinem Gutachten eine umfassende Sanierung aller Balkone dringend angeraten hat, weil die Beklagte den Wohnungseigentümern weder das Gutachten selbst noch diese Empfehlung zur Kenntnis gebracht hat10. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Köln folgerichtig in dem Beweisbeschluss die Vernehmung des Zeugen S. angeordnet. Ob eine Vernehmung des Zeugen S. wegen Unerreichbarkeit möglicherweise ausgeschlossen ist, wird das Landgericht Köln zu prüfen haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an eine solche Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen11.
Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Revisionsbegründung insoweit aufgezeigten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu dem Zeugen S. sind in die Überlegungen miteinzubeziehen.
Selbst wenn eine Vernehmung des Zeugen S. ausscheiden sollte, führte dies nicht ohne weiteres zur Unbegründetheit der Klage. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft behaupteten Erklärungen des Zeugen S. sind nur ein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Pflichtverletzung der früheren Verwalterin. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine solche sachverständige Empfehlung nicht beweisen können und die Beklagte zudem den Wohnungseigentümern sämtliche in dem Zeitraum bei ihr eingegangenen Schadensmeldungen zur Kenntnis gegeben haben sollte, schiede eine Haftung der früheren Verwalterin nicht ohne Weiteres aus. Vielmehr wäre dann zu prüfen, ob diese aus Umfang und Häufigkeit der Schäden darauf schließen musste, dass möglicherweise eine tiefergehende Ursache für die Schäden vorliegt, sodass sie verpflichtet war, die Wohnungseigentümer entsprechend zu informieren und zumindest die Beschlussfassung über eine nähere Untersuchung einer solchen Ursache vorzubereiten12.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2026 – V ZR 205/24
- AG Köln, Urteil vom 30.01.2018 – 215 C 13/17[↩]
- LG Köln, Urteil vom 21.03.2019 – 29 S 53/18[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.11.2019 – V ZR 101/19, ZWE 2020, 191[↩]
- LG Köln, Urteil vom 14.11.2024 – 29 S 53/18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004 – IX ZR 205/00, NJW 2004, 3418, 3419 12 ff.] zu § 211 Abs. 2 BGB aF[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1978 – VI ZR 141/77, VersR 1978, 1142 13]; Urteil vom 27.01.2005 – VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607 13] zu § 211 Abs. 2 BGB aF; Urteil vom 07.02.2013 – VII ZR 263/11, NJW 2013, 1666 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1978 – VI ZR 141/77, VersR 1978, 1142 13, Rn. 18]; Urteil vom 13.04.1994 – VIII ZR 50/93, NJW-RR 1994, 889 9] – jeweils zu § 211 Abs. 2 BGB aF[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1978 – VI ZR 141/77, VersR 1978, 1142 19] zu § 211 Abs. 2 BGB aF und § 279a ZPO aF[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2013 – VII ZR 263/11, NJW 2013, 1666 Rn.20 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2019 – V ZR 101/19, ZWE 2020, 191 Rn. 18[↩]
- vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 21.12.2023 – III ZR 21/23 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2019 – V ZR 101/19, ZWE 2020, 191 Rn. 23[↩]











