Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen. Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.
Die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses stellt sich gemäß § 10a Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO als Urkundstätigkeit dar, die der Notar nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf.
Ein ausreichender Grund in diesem Sinne kann sich aus einer gesetzlichen Vorschrift ergeben, nach welcher der Notar die Vornahme einer Amtstätigkeit zwingend zu unterlassen hat1. Daneben sind einzelne Ablehnungsgründe gesetzlich geregelt, in denen dem Notar ein eigener Entscheidungsspielraum zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit zusteht2.
Überdies ist allgemein anerkannt, dass der Notar über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zur Verweigerung der gewünschten Urkundstätigkeit berechtigt ist, wenn diese nach ihrer Art oder einzelner ihrer Begleitumstände den zwingenden Ablehnungsgründen so nahekommt, dass sie mit der Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr vereinbar ist3. Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars4 sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes hohe Anforderungen zu stellen5.
In dem hier entschiedenen Fall hatte das Landgericht Bad Kreuznach die Weigerung des Notars für berechtigt gehalten6. Der Bundesgerichtshof sah dies nun anders: Ein zwingender Ablehnungsgrund liegt hier nicht vor. Der Notar darf im Streitfall die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses insbesondere nicht deswegen ablehnen, weil sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre (§ 14 Abs. 2 BNotO). Die Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznach, der Notar würde andernfalls unter Verstoß gegen die Vermutung der Vollständigkeit der notariellen Urkunde eine unvollständige Urkunde errichten, verkennt Inhalt und Umfang der dem Notar im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses obliegenden Amtspflicht.
Welche Pflichten den Notar bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses treffen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.05.20207 im Einzelnen ausgeführt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll danach eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten, weshalb der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen muss, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde8. Die Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Hierbei darf und muss der Notar das Wissen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential gegebenenfalls in der Weise nutzen, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten beziehungsweise sonstigen Dritten durchzusetzen. Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen9.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznach wird die bisherige Tätigkeit des Notars diesen Anforderungen nicht gerecht.
Selbst wenn die Erbin im vorliegenden Fall ihrer Mitwirkungspflicht bislang nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sein sollte, was ausweislich der Schreiben des Notars vom 13.06.2022 an die Erbin; und vom 13.01.2023 an das Landgericht Bad Kreuznach zumindest in objektiver Hinsicht nicht ausgeschlossen erscheint, berechtigt dies den Notar angesichts des Bestehens weiterer Ermittlungsansätze nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit. Dass ihm keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um von der Erbin – der Erbin – und sonstigen Auskunftspersonen eine richtige und vollständige Auskunft zu erhalten, entbindet ihn nicht davon, naheliegende Nachforschungen anzustellen. Aufgrund der ihm obliegenden eigenständigen Ermittlungspflicht kommen hier insbesondere folgende Ermittlungen in Betracht:
Erkenntnisse zum Nachlassbestand können sich aus bislang fehlenden Kontoauszügen ergeben. Die Sichtung und gegebenenfalls Anforderung derselben würde ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers angesichts der unsicheren Angaben der Erbin zur Zusammensetzung des Nachlasses als erforderlich ansehen10.
Dies gilt zum einen hinsichtlich des fiktiven Nachlasses, der ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers umfasst, und über den Wortlaut des § 2314 BGB hinaus ebenfalls Gegenstand der dort normierten Auskunftspflicht ist11. Hier bestand schon im Hinblick auf die von der Erbin eingeräumten unvollständigen Angaben zu Schenkungen des Erblassers an seine Enkelin Veranlassung, selbst Nachforschungen zu Zeitpunkt und Höhe etwaiger Schenkungen durch Einsichtnahme in Kontoauszüge anzustellen. Aber auch der Umstand, dass die Erbin unter Verweis auf die kurze Dauer ihrer Beziehung zum Erblasser weitere Schenkungen und Zuwendungen nicht auszuschließen vermochte, hätte Anlass gegeben, die Kontoauszüge des Erblassers auf Anhaltspunkte für derartige Vermögensverfügungen hin zu überprüfen.
Pflichtgemäße Nachforschungen nach Schenkungen des Erblassers an Dritte können nach den Umständen des Einzelfalls eine Einsichtnahme in die Kontoauszüge der dem Erbfall vorausgegangenen zehn Jahre erfordern (§ 2325 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB)12. Dass dem Notar die Kontoauszüge für diesen Zeitraum vollständig vorlagen und er diese gesichtet hat, steht nicht fest. Die Ausführungen des Notars in seinem Ablehnungsschreiben legen nahe, dass er nicht im Besitz der relevanten Kontoauszüge war. Da Grund zu der Annahme bestand, dass die Erbin entweder selbst nicht im Besitz der Kontoauszüge ist oder sie die Suche danach im Ablagesystem des Erblassers überfordert, hätte der Notar weitere Bemühungen anstellen müssen, um Einsicht in die Kontoauszüge zu erhalten. Übermittelt ihm die Erbin auf seine Anforderung hin die fehlenden Kontoauszüge nicht, so muss er das in ihrer Person vorhandene Aufklärungspotential in der Weise nutzen, dass er diese auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten durchzusetzen13. Alternativ kann sich der Notar eine Vollmacht des Erben zu einer von ihm selbst durchzuführenden Anfrage bei den Banken erteilen lassen14. Aus den Ausführungen des Landgerichts Bad Kreuznach ergibt sich nicht, dass der Notar Derartiges veranlasst und die Erbin entsprechend angewiesen hätte. Die Argumentation des Landgerichts Bad Kreuznach, möglicherweise existierende weitere Unterlagen, die noch nicht gesichtet worden seien, würden nicht dazu führen, dass ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Nachlassverzeichnis erstellt werden könne, ist spekulativ und vermag die Entscheidung nicht zu tragen.
Die Sichtung der fehlenden Kontoauszüge kann zum anderen auch Erkenntnisse zum sonstigen Nachlass liefern.
Hinsichtlich des von der Auskunftspflicht umfassten fiktiven Nachlasses hätte ferner Veranlassung bestanden, die Enkelin, die nach den Angaben der Erbin vom Erblasser beschenkt worden ist, und für den Fall, dass Schenkungen (auch) während ihrer Minderjährigkeit erfolgt sein sollten, deren gesetzliche Vertreter für diesen Zeitraum, sowie sämtliche Pflichtteilsberechtigten zu befragen. Letztere kommen aufgrund ihrer familiären Verbindung zum Erblasser als mögliche Empfänger von Schenkungen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen in Betracht15. Der angefochtenen Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass eine Befragung der Pflichtteilsberechtigten stattgefunden hat, nicht jedoch, welche Erkenntnisse diese Befragung erbracht hat. Es hätte jedoch einer Auseinandersetzung mit den Ergebnissen dieser Befragung bedurft, denn die Schlussfolgerung des Landgerichts Bad Kreuznach, der Notar könne trotz ausreichender und angemessener Ermittlungen den fiktiven Nachlass nicht feststellen, setzt voraus, dass sich aus den getätigten Nachforschungen weder hinreichende Erkenntnisse zur (Nicht-)Existenz von Schenkungen und Zuwendungen noch weitere Ermittlungsansätze ergeben haben. Allein die Feststellung, der Notar habe Gespräche geführt, bildet keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Ermittlungen seien ausreichend und angemessen gewesen.
Sollten nach Durchführung der aufgeführten und etwaiger weiterer; vom Notar nach den dargelegten Grundsätzen vorzunehmenden Nachforschungen Unklarheiten verbleiben, so berechtigt dieser Umstand den Notar jedenfalls nicht, die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses mit der Begründung abzulehnen, dies sei mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar.
Rechtsfehlerhaft meint das Landgericht Bad Kreuznach, der Notar würde in diesem Fall gegen die Vermutung der Vollständigkeit der notariellen Urkunde eine unvollständige Urkunde errichten. Die von der Rechtsprechung für über ein Rechtsgeschäft aufgenommene notarielle Urkunden entwickelte Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit16 ist auf das notarielle Nachlassverzeichnis, das seiner Rechtsnatur nach eine (einseitige) Wissenserklärung darstellt17, nicht übertragbar und kann daher nicht zur Begründung einer Verweigerung der Amtstätigkeit herangezogen werden. Diese Vermutung bezieht sich auf Vereinbarungen und regelt die Verteilung der Beweislast, wenn sich eine Partei auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft18.
Aus den Grundsätzen über den Umfang der Auskunftspflicht kann ebenfalls nicht auf eine Berechtigung des Notars, bei verbleibenden Unklarheiten die Urkundstätigkeit zu verweigern, geschlossen werden.
Der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB ist nach § 260 BGB dadurch zu erfüllen, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorlegt, das die zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, den fiktiven Nachlass sowie die Nachlassverbindlichkeiten enthält19. Grundsätzlich muss die Auskunft so weit gehen, wie dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers – hier des Pflichtteilsberechtigten – erforderlich ist20. Dem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB sind angesichts des Umstands, dass sich die Wissenserklärung auf den Nachlass eines Dritten bezieht, dessen Erwerb und Zusammensetzung nicht zwingend Gegenstand eigener Wahrnehmung des Erben war, naturgemäß Grenzen gesetzt: Der Erbe kann lediglich über die Nachlassbestandteile Auskunft erteilen, deren Existenz er zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung kennt oder hinsichtlich derer er sich die notwendigen Kenntnisse in zumutbarer Weise verschaffen kann21.
Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe – die Erbin bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung im erforderlichen und ihr zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung der Amtstätigkeit. Vielmehr hat er den zugrundeliegenden Sachverhalt in das Verzeichnis aufzunehmen und seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen22. Nur so wird dem Zweck des § 2314 BGB, dem in Beweisnot befindlichen Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Berechnung und Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen23, hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls bestünde im Fall eines nicht aufgenommenen Verzeichnisses für den Pflichtteilsberechtigten die Gefahr, dass er seinen dem Grunde nach gegebenen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach nicht beziffern und ihn damit faktisch nicht durchsetzen kann.
Umgekehrt sähe sich der Erbe bei einem nicht erstellten Verzeichnis der Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO ausgesetzt.
Auch ein Fall, in dem der Notar in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses absehen konnte, ist nicht gegeben, denn ein Entscheidungsspielraum steht dem Notar im Streitfall nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht zu. Weder räumt ihm eine gesetzliche Vorschrift einen solchen ein noch kommt die gewünschte Amtstätigkeit einem gesetzlich normierten Ablehnungsgrund so nahe, dass sie dem Notar als Organ der vorsorgenden Rechtspflege nicht zugemutet werden kann.
Soweit dem Notar in der Literatur teilweise ein Ermessen zugestanden wird, die Beurkundung bei nicht zu beseitigenden Zweifeln rechtlicher oder tatsächlicher Art zu versagen24, kann offenbleiben, ob ein dahingehender Entscheidungsspielraum für die Amtstätigkeit im Zusammenhang mit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Pflichtteilsberechtigten überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls liegt ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vor.
Keinen ausreichenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO stellt ferner der mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verbundene Zeitaufwand dar. Der Notar hat als Träger eines öffentlichen Amtes die Pflicht zur Amtsbereitschaft, die im allgemeinen Interesse dazu dient, in dem betreffenden Amtsbezirk und -bereich eine ausreichende, geordnete und leistungsfähige vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten25. Hiermit ist es in der Regel unvereinbar, wenn er eine gesetzlich vorgesehene Amtstätigkeit unter Verweis auf deren Zeitintensität verweigert. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ausnahmefall in Betracht kommt, muss hier nicht entschieden werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2024 – IV ZB 13/23
- vgl. LG Bamberg, Beschluss vom 02.11.2018 – 3 T 279/18 10; Bremkamp in Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. § 32 Rn. 68; Dittmar in HK-NotarR, § 15 BNotO Rn. 10; Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO 5. Aufl. § 15 Rn. 24 f.; Meier in Schönenberg-Wessel/Plottek/Sikora, BNotO § 15 Rn. 24 f.; Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO 9. Aufl. § 15 Rn. 46 ff.; Sander in BeckOK-BNotO, § 15 Rn. 53 f. [Stand: 1.02.2024]; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 54 ff.; Seger in Diehn, BNotO 2. Aufl. § 15 Rn. 29 ff.[↩]
- vgl. Bremkamp in Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. § 32 Rn. 68; Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO 5. Aufl. § 15 Rn. 25; Sander in BeckOK-BNotO, § 15 Rn. 56 [Stand: 1.02.2024]; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 67 ff.[↩]
- Seger in Diehn, BNotO 2. Aufl. § 15 Rn. 33; Sander in BeckOK-BNotO, § 15 Rn. 57 [Stand: 1.02.2024]; ähnlich Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO 9. Aufl. § 15 Rn. 49; Meier in Schönenberg-Wessel/Plottek/Sikora, BNotO § 15 Rn. 26[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.07.2020 – NotSt(Brfg) 2/20, DNotZ 2020, 953 Rn. 11; vom 14.03.2016 – NotSt(Brfg) 6/15, DNotZ 2016, 876 Rn. 22[↩]
- Meier in Schönenberg-Wessel/Plottek/Sikora, BNotO § 15 Rn. 26; Seger in Diehn, BNotO 2. Aufl. § 15 Rn. 33; Sander in BeckOKBNotO, § 15 Rn. 58 [Stand: 1.02.2024][↩]
- LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 20.04.2023 – 4 OH 11/22, ZEV 2024, 239[↩]
- BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 20.05.2020 aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23, ZEV 2024, 378 Rn. 33 mit Anmerkung von Horn: BGH, Urteil vom 20.05.2020 aaO; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. zur Nachforschungspflicht bezüglich des Vorhandenseins von Konten auch BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23, ZEV 2024, 378 Rn. 37 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 26 8]; BGH, Urteil vom 18.10.1961 – V ZR 192/60, NJW 1962, 245[↩]
- vgl. BVerfG ZEV 2016, 578 Rn. 3; OLG Koblenz ZEV 2014, 308 25]; Horn, ZEV 2018, 376, 377; ähnlich Herzog in Staudinger, BGB (2021) § 2314 Rn. 73[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23, ZEV 2024, 378 Rn. 50 f.; BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfG ZEV 2016, 578 Rn. 3[↩]
- vgl. Koroch, RNotZ 2020, 537, 545[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2016 – V ZR 295/14, DNotZ 2017, 48 Rn. 6 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 20/21, ZEV 2022, 23 Rn. 60; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2016 aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1983 – IV ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27 8] m.w.N.; BGH, Urteil vom 02.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374 11 f.][↩]
- vgl. Knöfler in NK-BGB, 4. Aufl. § 260 Rn. 10; Krüger in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 260 Rn. 40; Lorenz in BeckOK-BGB, § 260 Rn. 27 [Stand: 1.05.2024]; Röver in BeckOGK-BGB, § 260 Rn. 69 [Stand: 1.02.2022]; Stadler in Jauernig, BGB 19. Aufl. §§ 259-261 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23, ZEV 2024, 378 Rn. 49 ff.; BGH, Urteile vom 01.12.2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77 Rn. 27; vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 68/08, ZIP 2009, 1346 Rn. 21[↩]
- ähnlich LG Trier ErbR 2020, 878 15]; Bock in NK-BGB 6. Aufl. § 2314 Rn. 23; Horn in Burandt/Rojahn, BGB 4. Aufl. § 2314 Rn. 56; Grziwotz in HK-Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. § 2314 Rn. 61; Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 2020, § 12 Rn. 7; van der Auwera, ZEV 2008, 359; Braun, MittBayNot 2008, 351, 352[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8[↩]
- vgl. Bremkamp in Beck’sches NotarHandbuch, 8. Aufl. § 32 Rn. 68; Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO 5. Aufl. § 15 Rn. 25; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 72 ff.; einschränkend Seger in Diehn, BNotO 2. Aufl. § 15 Rn. 37; a.A. Meier in Schönenberg-Wessel/Plottek/Sikora, BNotO § 15 Rn. 36 ff.; Nachreiner, MittBayNot 2001, 356, 358[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.03.2014 – NotZ(Brfg) 18/13, DNotZ 2014, 475 Rn. 9 m.w.N.[↩]










