Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Dass die Rechtsanwaltssozietät in der Honorarvereinbarung in unzureichender Art und Weise auf die beschränkte Erstattungsfähigkeit hingewiesen hat (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG), führt jedoch – auch im Zusammenhang mit einer (unterstellten) Intransparenz der Zeithonorarklausel – nicht dazu, dass das vereinbarte Zeithonorar wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
So auch in dem hier vom Bundesgerichthsof entschiedenen Fall: Zwar hat die Rechtsanwaltssozietät keinen den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG genügenden Hinweis erteilt. Nach dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Laut der Gesetzesbegründung soll der rechtsuchenden Person damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss1. Aus der in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Angabe „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ergibt sich nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss. Der ungenügende Hinweis lässt indessen den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt2.
Im Streitfall verschafft der unzureichende Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG der Rechtsanwaltssozietät in Zusammenschau mit der Intransparenz der Vergütungsvereinbarung keinen unangemessenen Beurteilungsspielraum. Ebensowenig ist die im Streitfall verwendete Formulierung bei Verwendung gegenüber Unternehmern geeignet, den Eindruck zu begründen oder aufrechtzuerhalten, der Mandant könne bei Prozesserfolg Kostenerstattung auch für den die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Teil der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung verlangen.
Zum einen ist dem erteilten Hinweis unmissverständlich zu entnehmen, dass das sich ergebene Zeithonorar über der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Zum anderen ist ihm zu entnehmen, dass für die Kostenerstattung die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden gesetzlichen Gebühren maßgeblich sind. Diesen beiden Aussagen entnimmt ein durchschnittlicher Unternehmer – der einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet3 und seine Kosten sorgfältig kalkuliert4 – die logisch ableitbare Folge, dass ein anhand der Vergütungsvereinbarung bemessenes Zeithonorar höher ausfallen kann, als sein bei Prozesserfolg bestehender Kostenerstattungsanspruch.
Ob das Fehlen eines Hinweises nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG eine unangemessene Benachteiligung wegen einer intransparenten Honorarvereinbarung begründen kann, konnte hier für den Bundesgerichtshof jedoch dahinstehen. Im Streitfall hat die Rechtsanwaltssozietät einen Hinweis erteilt. Soweit dieser Hinweis hinter den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zurückbleibt, genügt dies nicht, um dies einem vollständigen Fehlen eines Hinweises gleichzustellen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren5. Daher führt nicht jeder Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht aus § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zur Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung wegen Intransparenz.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2026 – IX ZR 226/22
- BT-Drs. 16/8384, S. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 32 zum Verbraucher[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 46 zum Energiesektor[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN[↩]
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