Fahrstreifenwechsel – und die Gefährdung eines ausparkenden Fahrzeugs

In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO. Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist „anderer Verkehrsteilnehmer“ nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.

Fahrstreifenwechsel – und die Gefährdung eines ausparkenden Fahrzeugs

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um einen Fall aus Düsseldorf: Die Klägerin ist Halterin eines Transporters Opel Vivaro, der am 25.09.2018 in einer längs zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht auf der rechten Seite der in Fahrtrichtung zweispurigen D. Straße in Düsseldorf abgestellt war. Die Beklagte hatte mit ihrem Pkw einen Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu mehr als der Hälfte vollzogen, als sie mit dem ausparkenden Fahrzeug der Klägerin zusammenstieß. Das Klägerfahrzeug ragte zum Zeitpunkt der Kollision mit der linken Front in den rechten Fahrstreifen der D. Straße hinein und bewegte sich nach vorne.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat der auf Zahlung der gesamten Reparaturkosten für das Klägerfahrzeug, von Gutachterkosten und einer Kostenpauschale gerichteten Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % teilweise stattgegeben1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Düsseldorf die Haftungsquote bestätigt, lediglich die zu erstattenden Reparaturkosten in geringem Umfang der Höhe nach ermäßigt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen2. Auf die vom vom Landgericht Düsseldorf zugelassenen Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen; die vom Landgericht Düsseldorf getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Annahme, die Beklagte habe den Unfall schuldhaft mitverursacht, nicht.

Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG – wie im Rahmen des § 254 BGB – Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind3. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden3. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Landgericht Düsseldorf vorgenommene Abwägung nicht stand.

Das Landgericht Düsseldorf ist auf der Grundlage der getroffenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen allerdings im Ergebnis zu Recht von einem schuldhaften Verstoß des Führers des klägerischen Fahrzeugs gegen § 10 Satz 1 StVO ausgegangen. Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang4. Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen5. Der Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern6. Der Einfahrende kann nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt. Vielmehr muss er stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen7.

Das Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass der Führer des klägerischen Fahrzeugs im Begriff war, aus der Parkbucht am rechten Straßenrand auszufahren und sich das Fahrzeug in einer Vorwärtsbewegung befand, als es mit dem Beklagtenfahrzeug zusammenstieß. Der Führer des Klägerfahrzeugs hätte, als sich das Beklagtenfahrzeug für ihn sichtbar näherte, aufgrund des Vorrangs des Beklagtenfahrzeugs nicht weiter in den rechten Fahrstreifen einfahren dürfen8. Da bereits aufgrund der vom Landgericht Düsseldorf festgestellten Tatsachen von einem schuldhaften Verstoß des Führers des klägerischen Fahrzeugs gegen § 10 Satz 1 StVO auszugehen ist9, kann dahinstehen, ob – wovon das Landgericht Düsseldorf ausgegangen ist – ein solcher auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu bejahen wäre.

Die Annahme des Landgerichts Düsseldorf, es liege eine schuldhafte Verletzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO durch die Beklagte vor, ist jedoch rechtsfehlerhaft, da § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nur dem Schutz des fließenden Verkehrs dient.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. „Anderer Verkehrsteilnehmer“ ist an sich grundsätzlich jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt10. Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist „anderer Verkehrsteilnehmer“ aber nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende11. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, aber aus der Entstehungsgeschichte der Norm, ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck.

Bereits die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO spricht für eine Beschränkung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf den fließenden Verkehr vor einer Gefährdung durch den Fahrstreifenwechsler12. In der Begründung zu § 7 StVO in der Fassung vom 16.11.197013 heißt es, die Vorschrift betreffe lediglich den Fahrverkehr, wie sich aus ihrer Überschrift ergebe. Diese lautete „Nebeneinanderfahren“. In Satz 2 der Norm war das Gebot enthalten, dass ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Wie das diesen Satz einleitende Wort „dann“ zeigt, bezog sich das Gebot auf die in Satz 1 beschriebene Situation, wonach unter bestimmten Voraussetzungen rechts schneller als links gefahren werden darf. Daran knüpft die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO im Wortlaut identische Regelung an, die mit der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27.11.1975 in § 7 Abs. 4 Satz 1 StVO eingefügt wurde14. In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass durch die Regelung klargestellt werden soll, dass denjenigen, der den Fahrstreifen wechseln wolle, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht treffe und dies für alle Arten des Nebeneinanderfahrens gelte15. Vom Schutz des An- oder Einfahrenden ist in der Begründung nicht die Rede.

Eine Beschränkung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 7 Abs. 5 StVO nach den Absätzen 1 bis 4 des § 7 StVO16 und dem Sinn und Zweck des § 7 StVO als Ausnahmevorschrift zum Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO. § 7 Abs. 1 bis 4 StVO enthalten Regelungen für das Befahren von Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung und damit Vorschriften für den gleichgerichteten fließenden Verkehr, so dass sich die Wörter „in allen Fällen“ in § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf die in § 7 Abs. 1 bis 4 geregelten Situationen eines Fahrstreifenwechsels beziehen17. Damit steht zwar zunächst nur fest, wer Adressat der Verhaltenspflicht des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist. Wie die Revision zu Recht anführt, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang des § 7 StVO mit dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO eine Beschränkung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf den fließenden Verkehr18. § 7 StVO enthält Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, um den Mehrreihenverkehr von Fahrzeugen zu ermöglichen19. Wenn das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nur dem Schutz des fließenden Verkehrs dient, aber nach ständiger Rechtsprechung nicht der Verhinderung von Zusammenstößen mit einbiegendem Seitenverkehr oder mit Grundstücksausfahrern20, muss dieser beschränkte Schutzzweck auch für die Ausnahmevorschrift des § 7 StVO und damit auch für § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO gelten.

Müsste der Fahrstreifenwechsler gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfaltsanforderungen wie der Einfahrende wahren, stünden sich gleichartige Sorgfaltsanforderungen gegenüber. Dies wäre schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs21 vereinbar. Denn der Vorrang des fließenden Verkehrs wird gerade mit den besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Einfahrenden begründet22. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu der dem BGH, Urteil vom 15.05.201823 zugrundeliegenden Konstellation aus dem Anwendungsbereich der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO. Richtete sich das Gebot der höchsten Sorgfalt dort an Verkehrsteilnehmer, die sich selbst nicht notwendig auf den Vorrang des fließenden Verkehrs berufen können, ist in der hier streitgegenständlichen Konstellation des § 7 Abs. 5 StVO der Fahrstreifenwechsler stets selbst Teil des fließenden Verkehrs und insoweit gegenüber den sonstigen Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt.

Nicht geprüft hat das Landgericht Düsseldorf aus seiner Sicht konsequent , ob die Beklagte schuldhaft § 1 Abs. 2 StVO verletzt hat. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs hat auch dieser auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen24. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs sprechen, darauf vertrauen, dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten wird25. Diesen Vorrang gegenüber dem Einfahrenden hat auch der den Fahrstreifen Wechselnde. Der fließende Verkehr darf seine ungehinderte Weiterfahrt aber nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme26.

Da die Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf schon dessen Annahme, die Beklagte habe schuldhaft die Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO verletzt unterstellt, § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO wäre anwendbar nicht tragen, reichen sie auch nicht aus, um eine schuldhafte Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO zu bejahen. Das Landgericht Düsseldorf hat nur festgestellt, dass die Beklagte einen Fahrstreifenwechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen der D. Straße bereits zu mehr als der Hälfte abgeschlossen hatte, als es zum Zusammenstoß mit dem Klägerfahrzeug kam, das sich bei der Kollision vorwärts bewegte. Aus einem solchen Zusammenstoß kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht der Beklagten geschlossen werden. Das Landgericht Düsseldorf hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte den Ausparkvorgang des Klägerfahrzeugs hätte erkennen; und vom Fahrstreifenwechsel absehen oder diesen abbrechen können, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf den dargestellten Rechtsfehlern, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses ergänzende Feststellungen zum Unfallhergang treffen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 1308/20

  1. AG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2020 – 233 C 46/19[]
  2. LG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2020 – 22 S 136/20[]
  3. BGH, Urteile vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN[][]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009 – 4 StR 396/08, juris; vom 06.12.1978 – 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894 8[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 06.12.1978 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894 8; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 10 StVO Rn. 10[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8 mwN; vom 13.11.1990 – VI ZR 15/90, NJW-RR 1991, 536 12 f.[]
  7. KG, NZV 2004, 632, 633 12[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1994 – VI ZR 285/92, NJW-RR 1994, 1303 15 f.[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 zu § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO; BGH, Beschluss vom 25.11.1959 – 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN[]
  11. vgl. KG, NZV 2004, 632, 633 13; KG, NZV 2006, 369, 370 25; KG, NZV 2008, 413, 414 8; KG, NJW-RR 2011, 26, 27 14; OLG München, NJW-RR 1994, 1442, 1443 5; OLG München, Urteil vom 17.12.2010 – 10 U 2926/10 5; OLG Naumburg, NJW-RR 2013, 73720; AG Hamburg, SVR 2021, 182, 183 21 ff.; Haarmann, DAR 1987, 139, 145; ders., VersR 1986, 666, 667; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVO Rn. 17; Grabow in BeckOK Straßenverkehrsrecht, 14. Ed. 15.01.2022, § 7 StVO Rn. 51 f.; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 7 StVO Rn. 22; Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 7b; Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 35; Schröder in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 7 StVO Rn. 8; a.A. OLG Köln, VersR 1986, 666 27[]
  12. so auch Haarmann, DAR 1987, 139, 145; ders., VersR 1986, 666, 667[]
  13. VkBl 1970, 735, 805[]
  14. VkBl 1975, 667[]
  15. VkBl 1975, 667, 673[]
  16. so auch OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404, 405 12; Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 33[]
  17. so Haarmann, DAR 1987, 139, 145; Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 32[]
  18. zu diesem Gedanken Haarmann, VersR 1986, 667[]
  19. so die Begründung zu § 7 StVO in der Fassung vom 16.11.1970, VkBl 1970, 735, 805; vgl. zu § 7 Abs. 3 StVO BGH, Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380 Rn. 6; Schröder in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 7 StVO Rn. 1[]
  20. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 11 mwN; vom 11.01.1977 – VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526 18; vom 15.11.1966 – VI ZR 57/65, VersR 1967, 157 11[]
  21. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 06.12.1978 – 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894 9 f.[]
  22. vgl. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21.07.1980 – Begründung zu Nr. 1e, VkBl 1980, 511, 515; Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22.03.1988 – Begründung zu § 10, VkBl 1988, 210, 221; Haarmann, VersR 1986, 667[]
  23. VI ZR 231/17, VersR 2018, 957[]
  24. vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.1978 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894 9[]
  25. vgl. BGH, Urteile vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; vom 25.03.2003 – VI ZR 161/02, VersR 2003, 784, 785 16 ff.; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 10 StVO Rn. 10[]
  26. vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.1978 – 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894 9 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 10 StVO Rn. 8 f.[]