Gestrandete Passagiere und verweigerte Entschädigungen – Wie Airlines mit Verzögerungstaktik arbeiten

Jahr für Jahr sind Millionen von Reisenden von Flugverspätungen oder Annullierungen betroffen. Während die meisten Passagiere hoffen, dass sich ihre Airline um eine schnelle Lösung kümmert, zeigt die Realität leider häufig ein anderes Bild: Entschädigungsansprüche werden ignoriert, abgelehnt oder mit scheinbar rechtlichen Argumenten hinausgezögert.

Gestrandete Passagiere und verweigerte Entschädigungen – Wie Airlines mit Verzögerungstaktik arbeiten

Dabei ist die rechtliche Lage in der Europäischen Union durch die Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 eigentlich klar geregelt: Fluggesellschaften sind verpflichtet, ihren Passagieren Entschädigungen in bestimmten Fällen zu zahlen – es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Doch viele Airlines spielen bewusst auf Zeit und nutzen eine Vielzahl von Tricks, um die nötigen Zahlungen zu vermeiden.

Wann haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung?

Laut der EU-Verordnung 261/2004 besteht für Passagiere ein Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Fluggesellschaft für eine erhebliche Verspätung oder Annullierung verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz und der Dauer der Verspätung. Es gilt:

  • 250 € für Flüge bis 1.500 Kilometer, wenn die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt.
  • 400 € für Flüge innerhalb der EU über 1.500 Kilometer oder zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern außerhalb der EU, wenn die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt.
  • 600 € für Flüge über 3.500 Kilometer, wenn die Verspätung mindestens vier Stunden beträgt.

Entscheidend ist allerdings nicht die Abflug-, sondern die Ankunftszeit am Zielort. Nur wenn diese die genannten Schwellen überschreitet, entsteht überhaupt ein Entschädigungsanspruch.

Ein Ausschluss der Entschädigungspflicht ist nur möglich, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Diese bestehen etwa in extremen Wetterbedingungen, politischen Unruhen oder Sicherheitsrisiken. Keine außergewöhnlichen Umstände liegen jedoch bei technischen Defekte oder Personalproblemen vor.

Verweigerte Zahlungen – Eine Strategie mit System?

Trotz der klaren Rechtslage zeigen zahlreiche Praxisfälle immer wieder, dass die Airlines versuchen, berechtigte Entschädigungsansprüche abzuwehren. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines Passagiers, der mit Turkish Airlines von Istanbul nach Frankfurt unterwegs war. Aufgrund eines technischen Defekts wurde sein Flug annulliert. Die Airline bot ihm eine Umbuchung auf eine spätere Maschine an.

Als der Passagier daraufhin eine Entschädigung forderte, verwies die Airline auf „betriebsbedingte Schwierigkeiten“ ? ohne weitere Details zu nennen. Mehrere Monate lang erhielt der Passagier nur automatisierte Antworten, in denen auf eine „ungewöhnlich hohe Anzahl an Anfragen“ verwiesen wurde. Erst als ein Anwalt eingeschaltet wurde, erklärte sich die Airline zu der Zahlung der Entschädigung bereit.

Dieses Muster ist keineswegs ungewöhnlich – ganz im Gegenteil: Viele Fluggesellschaften setzen systematisch auf solche Verzögerungstaktiken, um die Passagiere mit der Zeit mürbe zu machen.

Die häufigsten Verzögerungstaktiken der Airlines

Die Airlines verfolgen oft eine klare Strategie, um Entschädigungsansprüche hinauszuzögern ? oder komplett abzulehnen. Dazu gehören insbesondere:

Ignorieren von Anfragen: Viele Passagiere erhalten auf ihre erste Beschwerde keine Antwort. Wer nicht nachhakt, bleibt ohne Rückmeldung.

Unrechtmäßige Ablehnung wegen angeblicher außergewöhnlicher Umstände: Manche Airlines klassifizieren selbst vorhersehbare technische Probleme oder interne Personalengpässe als „außergewöhnliche Umstände“, damit sie keine Zahlung leisten müssen.

Anforderung unnötiger Dokumente: Einige Fluggesellschaften fordern immer wieder neue Unterlagen – selbst wenn bereits alle relevanten Nachweise eingereicht wurden.

Vergleiche mit geringeren Beträgen anbieten: Passagieren wird häufig eine niedrigere Summe angeboten – häufig auch  in Form von Gutscheinen oder Meilen –, um sie von weiteren Ansprüchen abzuhalten.

Verzögerte Bearbeitung durch überlastete Beschwerdeabteilungen: Manche Airlines geben auch an, dass die Bearbeitung mehrere Monate dauern kann. In der Zwischenzeit hoffen sie, dass die Passagiere ihr Anliegen aufgeben.

Was können Betroffene aktiv tun?

Wer eine Entschädigung fordert, sollte sich von diesen Taktiken jedoch nicht abschrecken lassen. Stattdessen helfen folgende Schritte:

  1. Fristen kennen und einhalten: In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche drei Jahre ab dem Jahr, in dem sich die Flugverspätung ereignet hat.
  2. Alle relevanten Beweise sichern: Boardingpässe, Buchungsbestätigungen, Verspätungsnachweise und schriftliche Kommunikation mit der Airline sollten immer aufbewahrt werden.
  3. Nicht auf eine Ablehnung vertrauen: Die Airlines lehnen Forderungen oft pauschal ab. Passagiere sollten prüfen, ob die jeweilige Begründung rechtlich haltbar ist.
  4. Schlichtungsstellen nutzen: In Deutschland können sich betroffene Passagiere an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, kurz SÖP, oder die Luftfahrt-Bundesamt-Beschwerdestelle wenden.
  5. Rechtsweg einschlagen: Wenn sich die Airline weigert zu zahlen, bleibt als letzter Schritt der Gang zum Anwalt oder die Nutzung von Fluggastrechte-Portalen. Diese setzen dann die Ansprüche meist erfolgreich für die Passagiere durch.

Neue Urteile verschärfen die Lage für Airlines

Die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen um Fluggastrechte hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die deutschen Gerichte stellen im Rahmen dieser zunehmend klar, dass Airlines sich nicht pauschal auf außergewöhnliche Umstände berufen können.

So entschied etwa das Amtsgericht Frankfurt am Main1, dass technische Probleme keine außergewöhnlichen Umstände sind, sofern sie auf mangelnde Wartung zurückzuführen sind. Auch das Landgericht Köln2 stellte klar, dass Airlines Verspätungen nicht einfach mit internen Betriebsproblemen begründen können.

Besonders relevant ist auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs3. Nach diesem tragen die Airlines die Beweislast , wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Die pauschale Behauptung, es habe ein Problem gegeben, reicht also nicht aus – stattdessen müssen konkrete Nachweise erbracht werden.

Was gilt bei verpassten Anschlussflügen?

Besonders kompliziert wird es, wenn Passagiere aufgrund einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen.

Laut der EU-Verordnung 261/2004 richtet sich der Entschädigungsanspruch nicht nur nach dem ersten Flugsegment, sondern nach der gesamten Reise. Entscheidend ist also, ob der Endzielort mit einer drei Stunden oder längeren Verspätung erreicht wird.

Ein Beispiel: Ein Passagier fliegt von Berlin über Paris nach New York. Hat der erste Flug Verspätung und führt diese dazu, dass der Anschlussflug verpasst wird, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen – selbst wenn die Verspätung des ersten Fluges unter drei Stunden lag.

Wichtig ist, dass die gesamte Buchung unter einer einzigen Flugnummer, also in Form eines einheitlichen Tickets, erfolgt ist. Ist der Anschlussflug separat gebucht, entfällt die Entschädigungspflicht der Airline für den zweiten Flug vollständig.

Viele Airlines lehnen Entschädigungen für verpasste Anschlussflüge ab, obwohl Gerichte diese regelmäßig zusprechen – zuletzt etwa das Amtsgericht Düsseldorf4. Die Richter verurteilten eine Airline zur Zahlung, nachdem ein Passagier seinen Weiterflug nach Südamerika nicht mehr erreichte.

Wer dranbleibt, bekommt auch sein Geld

Die Airlines setzen also bewusst auf Verzögerungstaktiken, um sich vor den nötigen Entschädigungszahlungen zu drücken. Diejenigen, die allerdings ihre Rechte kennen und hartnäckig bleiben, haben gute Chancen, ihre Forderung erfolgreich durchzusetzen.

Gerade weil die Gerichte in vielen Fällen zugunsten der Passagiere entscheiden, lohnt sich der Einsatz. Wer sich nicht von den gängigen Standardantworten oder Verzögerungstaktiken einschüchtern lässt, wird letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit die ihm zustehende Entschädigung erhalten.

  1. AG Frankfurt a.M. – 29 C 2402/21 (46) []
  2. LG Köln – 11 S 282/21[]
  3. EuGH – C-28/20[]
  4. AG Düsseldorf – 47 C 235/19[]

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