Der Grundsatz der Meistbegünstigung des Rechtsmittelführers führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn im korrekten Verfahren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von einer positiven Entscheidung über die Zulassung abhängig gewesen wäre, über die sich das Beschwerdegericht deshalb keine Gedanken gemacht hat, weil es nach der von ihm irrtümlich gewählten inkorrekten Verfahrensart davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde schon kraft Gesetzes statthaft sei1.
Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise Anwendung, wenn – wie hier – das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht2.
Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen3. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel – hier die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG iVm § 574 Abs. 1 ZPO – zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens – hier wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG – nicht statthaft wäre.
Zwar hat das Beschwerdegericht ersichtlich deshalb von einer Zulassungsentscheidung abgesehen, weil es ausweislich seiner Entscheidungsgründe – folgerichtig – davon ausgegangen ist, dass seine Entscheidung einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegt. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde indessen auch dann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, dass eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist4. Weil es nicht darauf ankommt, worauf der Rechtsirrtum des Beschwerdegerichts beruht, kann aus dem Gesichtspunkt, dass sich das Beschwerdegericht aufgrund der Anwendung eines unzutreffenden Verfahrensrechts keine Gedanken über die Zulassung der Rechtsbeschwerde machen musste, nicht hergeleitet werden, dass die bei Anwendung des zutreffenden Verfahrensrechts von einer positiven Zulassungsentscheidung abhängige Anrufung des Bundesgerichtshofs nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft sein müsste5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 75/13
- Fortführung des BGH, Beschlusses vom 13.06.2012 – XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 13.06.2012 – XII ZR 77/10 , FamRZ 2012, 1293 Rn. 16 f.; und vom 29.02.2012 – XII ZB 198/11 , FamRZ 2012, 783 Rn. 12 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.07.2015 – XII ZB 586/14 5; und vom 13.06.2012 – XII ZR 77/10 , FamRZ 2012, 1293 Rn. 18 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.07.2014 – XII ZB 7/14 , FamRZ 2014, 1620 Rn.20; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 10.05.2012 – IX ZB 295/11 , NJW-RR 2012, 1509 Rn. 15; und vom 12.03.2009 – IX ZB 193/08 , NJW-RR 2009, 1349 Rn. 9 f.[↩]
- vgl. auch BGH Beschluss vom 05.07.1990 – LwZR 7/89 , NJW-RR 1990, 1483 f.[↩]











