Der Bundesgerichtshof hat am 31.03.2026 in zwei, die Lieferung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie betreffenden Verfahren, in denen die Kaufverträge dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) unterfallen, entschieden. In einem Fall1 hat er auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hin die Revision zugelassen, in dem anderen Fall2 deren Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die an den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Unternehmen (Auftragnehmerinnen), welche ihren Sitz in der Tschechischen Republik1 beziehungsweise in der Volksrepublik China2 haben, gaben im Rahmen des von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (Auftraggeberin) im März/April 2020 durchgeführten sogenannten Open-House-Verfahrens jeweils fristgerecht Angebote über die Lieferung von FFP2-Masken ab und erhielten jeweils den „Zuschlag“. Ende April 2020 stellte das Bundesgesundheitsministerium fest, dass ihm aufgrund der Vielzahl von Teilnehmern am Open-House-Verfahren die Annahme sämtlicher Lieferungen zum 30.04.2020 nicht möglich war. Sofern Lieferungen für den 30.04.2020 angekündigt und möglich waren, erhielten die Auftragnehmer spätere sogenannte Lieferslots.
- Die tschechische Auftragnehmerin3 lieferte Anfang Mai 2020 statt der vertraglich vereinbarten Menge von 4.310.000 FFP2-Masken lediglich 870.000 dieser Masken. Zu einer weiteren Maskenlieferung kam es nicht. Vielmehr erklärte die Bundesrepublik Deutschland am 23.07.2020 den „Rücktritt“ vom Vertrag hinsichtlich der nicht gelieferten Schutzmasken. Sie verwies darauf, dass die Auftragnehmerin die Anlieferung4 nicht ordnungsgemäß avisiert habe. Da es sich bei dem Open-House-Vertrag um ein Fixgeschäft handele, könnten nur solche Lieferungen berücksichtigt werden, welche ordnungsgemäß und spätestens am 27.04.2020 avisiert worden seien. Daher seien weitere Lieferungen abzulehnen.
Die Auftragnehmerin begehrte sowohl die Zahlung des Kaufpreises für die von ihr angebotenen, nicht gelieferten Masken als auch die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von ca. 1, 1 Mio. Euro, den sie darauf stützt, dass sie – über die nach den Kaufverträgen geschuldete Menge – weitere 220.000 Masken (sog. Übermenge) hätte liefern können. Mit ihrem erstgenannten Klageantrag hatte die Auftragnehmerin im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen Erfolg; der letztgenannte Antrag hingegen wurde bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen5.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln sei der entstandene Kaufpreiszahlungs-anspruch nicht durch den als Vertragsaufhebung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 CISG auszulegenden „Rücktritt“ der Bundesrepublik Deutschland entfallen. Diese habe weder eine Frist zur Nachlieferung gesetzt (Art. 49 Abs. 1 Buchst. b CISG) noch habe eine wesentliche Vertragsverletzung der Auftragnehmerin vorgelegen (Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG).
Zwar könne eine Nichterfüllung seitens der Auftragnehmerin angenommen werden, weil sie die Masken, deren Bezahlung sie begehre, nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin6 geliefert habe. Diese Nichtlieferung stelle jedoch keine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG dar. Regelmäßig stelle es eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn der Verkäufer bei einem Fixgeschäft den Liefertermin nicht einhalte. Zwar hätten die Parteien im Open-House-Vertrag ein solches Fixgeschäft vereinbart. Die entsprechende Klausel sei jedoch unwirksam. Sie benachteilige die Auftragnehmerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da mit ihr die Kerngrundsätze des – als Maßstab heranzuziehenden – Vertragsaufhebungsrechts des CISG umgangen würden. Nach dem CISG gelte das Grundprinzip, wonach Vertragsauflösungen und -rückabwicklungen strengen Voraussetzungen unterlägen; der Vertragserhaltung solle der Vorrang eingeräumt werden. Dementsprechend sei die bloße Nichteinhaltung der Lieferfrist regelmäßig keine wesentliche Vertragsverletzung, weil anderenfalls das Erfordernis der Nachfristsetzung unterlaufen würde. Daraus folge wiederum, dass die einseitige Bestimmung des Liefertermins als wesentlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Ausnahmefällen möglich sei. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, da für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist geendet habe und daher das Vertragsinteresse der Bundesrepublik Deutschland auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestanden habe.
Die chinesische Auftragnehmerin7 lieferte am 11.05.2020 die vertraglich vereinbarte Menge von 1 Mio. FFP2-Masken. Die Bundesrepublik Deutschland ließ die gelieferten Masken unter anderem von dem TÜV Nord überprüfen, erhielt am 19.05.2020 einen Prüfbericht, wonach ein Teil der Masken „nicht bestanden“ habe, und erklärte – ohne vorherige Fristsetzung – am 2.07.2020 den teilweisen „Rücktritt“ vom Vertrag, da die gelieferten Masken teilweise mangelhaft gewesen seien. Sie zahlte an die Klägerin dementsprechend lediglich einen Teil des Kaufpreises. Die Auftragnehmerin klagte auf Zahlung des restlichen Kaufpreises. Die Klage hat in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Bonn8 und dem Oberlandesgericht Köln9 Erfolg gehabt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln sei der Kaufpreiszahlungsanspruch der Auftragnehmerin nicht untergegangen. Die Bundesrepublik Deutschland habe den Vertrag nicht wirksam aufgehoben. Zwar sei ihr „Rücktritt“ als Vertragsaufhebungserklärung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 CISG auszulegen. Ein Aufhebungsgrund habe jedoch nicht vorgelegen. Weder habe die Bundesrepublik Deutschland eine Frist zur Nachlieferung gesetzt noch habe – in Form der behaupteten Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken – eine wesentliche Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin vorgelegen, was aber Voraussetzung für eine Vertragsaufhebung nach dem CISG sei. Schließlich habe die Bundesrepublik Deutschland die ihr obliegende Rüge der Mangelhaftigkeit der Masken sowie die Vertragsaufhebung nicht fristgemäß erklärt.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision – in beiden Fällen – nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Bundesrepublik Deutschland und im ersten Verfahren1 auch die Auftragnehmerin mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden.
- Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesgerichtshof die Revision im ersten Verfahren1 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die in diesem Verfahren erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Auftragnehmerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Insoweit war kein Revisionszulassungsgrund gegeben. Über die Revision wird der Bundesgerichtshof nach Vorliegen der schriftlichen Revisionsbegründung und -erwiderung – voraussichtlich gemeinsam mit den beiden Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof die Revision bereits zugelassen hat10 mündlich verhandeln.
- In dem anderen Verfahren2 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen.
Soweit das Oberlandesgericht Köln davon ausgegangen ist, der (unstreitig) entstandene Kaufpreiszahlungsanspruch der Auftragnehmerin sei nicht infolge der durch die Bundesrepublik Deutschland am 2.07.2020 erklärten Vertragsaufhebung („Rücktritt“) entfallen, beruht dies auf der die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln insoweit selbständig tragenden Begründung, wonach die Aufhebung nicht wie geboten (Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG) innerhalb einer angemessenen Frist nach dem am 19.05.2020 erfolgten Erhalt des Prüfberichts des TÜV Nord erklärt wurde. Diesbezüglich liegen die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vor. Daher kommt es auf die Fragen, ob eine „wesentliche“ Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin aufgrund der – nach der Behauptung der Bundesrepublik Deutschland – erfolgten Lieferung von teilweise mangelhaften Masken vorliegt und ob die Auftraggeberin vor der Erklärung ihres „Rücktritts“ eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen, nicht entscheidungserheblich an.
Die Beurteilung des Oberlandesgerichts Köln, wonach die Erklärung der Vertragsaufhebung erst sechs Wochen und zwei Tage, nachdem die Bundesrepublik Deutschland von der (behaupteten) Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken Kenntnis erlangt hatte, unter Beachtung der Einzelfallumstände verspätet sei, weist weder einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf noch stellen sich insoweit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso besteht kein Rechtsfortbildungsbedarf. Auch die übrigen von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe greifen nicht durch.
Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 31. März 2026 – VIII ZR 23/25 und VIII ZR 36/25
- BGH – VIII ZR 36/25[↩][↩][↩][↩]
- BGH – VIII ZR 23/25[↩][↩][↩]
- im Verfahren BGH – VIII ZR 36/25[↩]
- am 27.04.2020[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 06.02.2025 – 8 U 38/23[↩]
- 30.04.2020[↩]
- im Verfahren BGH – VIII ZR 23/25[↩]
- LG Bonn, Urteil vom 11.10.2023 – 1 O 321/21[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 09.01.2025 – 8 U 46/23[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 07.10.2025 – VIII ZR 131/24 und – VIII ZR 152/24[↩]
Bildnachweis:
- FFP2-Maske: lifetesterDOTnet











