Nach § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen oder anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.

Dabei ist der erstinstanzliche Antrag auf Überprüfung der Kostenberechnung des Notars für die Beteiligten kostenfrei, weil das Gesetz hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht1.
Im hier entschiedenen Fall hat das Beschwerdegericht ausgesprochen, dass das Verfahren vor dem Landgericht gebührenfrei ist und hat dem Notar die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Antragsverfahren und im Beschwerdeverfahren auferlegt2. Diese Entscheidung ließ für den Bundesgerichtshof keine Ermessensfehler erkennen:
Der Notar hat mit seiner fehlerhaften Kostenberechnung Anlass für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegeben, was es rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten – soweit solche anfallen – und die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner und Antragsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Soweit der Notar mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, er sei mit seiner Kostenberechnung einer Rechtsauffassung gefolgt, die der Bezirksrevisor in einer Stellungnahme vertreten habe, führt dies, anders als im Fall der Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde, ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 130 Abs. 2 GNotKG), nicht dazu, dass zwingend davon abzusehen wäre, dem Notar Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung für die Rechtsbeschwerde ergab sich aus § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4 GNotKG. Der Notar wurde durch seine vorgesetzte Dienstbehörde angewiesen, die Rechtsbeschwerde zu erheben. Folge dessen ist nach § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GNotKG, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden und in diesem Verfahren etwa entstandene außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner der Landeskasse – hier des Landes Niedersachen – aufzuerlegen sind3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2020 – V ZB 70/19
- vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 52[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2019 – 2 W 88/19[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2017 – V ZB 124/17, DNotZ 2018, 547 Rn.19 zu den Kosten eines Beschwerdeverfahrens[↩]
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